Art. 17 ff. SchKG; scope of supervision of cantonal debt-enforcement authorities: supervisory review extends only to acts or omissions of enforcement and bankruptcy organs. A complaint directed against another authority whose cooperation is required for completion of the execution measure does not fall within that supervisory competence. Where the challenged authority is not subject to SchKG supervision, the cantonal supervisory body does not commit a denial of justice by declining to enter into the complaint. The enforcement organs are not obliged to replace the missing act of the other authority; their duty is limited to taking the appropriate legal steps against its refusal, if any such step is available (consid. 1).
ständig den Bestimmungen, in denen im eidgenössischen Betrei bungsgesetz die Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Betreibungs und Konkurswesen umschrieben ist (vgl. Art. 17 ff. des Be treibungsgesetzes), und es hat somit die Justizkommission in dieser Eigenschaft sich einer Rechtsverweigerung in keiner Weise schuldig gemacht. Wenn im Rekurse angedeutet werden will, daß die Voll streckungsorgane verpflichtet seien, die Kaufverträge, die bei den von ihnen angeordneten Steigerungen zu Stande gekommen sind, zum Vollzug zu bringen, so ist klar, daß diese Pflicht da auf hört, wo andere Behörden mitwirken müssen und daß den Voll streckungsorganen höchstens zugemutet werden kann, gegen die Weigerung einer andern Behörde, deren Mitwirkung erforderlich ist, das geeignete Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist im vorliegen den Falle seitens des Rekurrenten selbst geschehen, und es hätte eine parallel laufende Beschwerde der Vollstreckungsorgane durch aus keinen Zweck gehabt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.