Art. 110 SchKG; supplementary attachment versus independent subsequent attachment; the decisive criterion is the time at which the additional attachment is made. An attachment executed while the participation period is still running remains an unselbständige Ergänzungspfändung and does not initiate a new participation period, irrespective of whether it was prompted by the accession of further creditors or by other reasons. Only after the participation period has expired may a separate, self-standing attachment arise with a new period for accession. Consider. 2; see also the systematic function of Art. 110 para. 2 SchKG for group formation.
fand, ohne daß sich ein neuer Gläubiger angeschlossen hatte, eine weitere Pfändung auf zwei weitere Guthaben (Nr. 11 und 12) und ein Velo (Nr. 13), das jedoch ebenfalls als Eigentum eines Dritten bezeichnet wurde, statt. Am 1. Juli 1898 verlangte die Ehefrau des Schuldners für ihr eingebrachtes Vermögen im Be trage von 800 Fr. Anschlußpfändung. Sie wurde vom Betrei bungsamte abgewiesen, weil die 40tägige Teilnahmefrist am 27. Juni abgelaufen sei. Frau Fink beschwerte sich hiegegen bei der untern, und, da sie von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, die jedoch den erstinstanz lichen Entscheid unterm 11. Oktober 1898 bestätigte, indem ausführte: Es handle sich nicht um eine Nachpfändung betreibungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Ergänzungs pfändung, das heißt um eine Vermehrung der Pfändungs objekte während der vom ersten Pfändungsakte an laufenden 30tägigen Teilnahmefrist; und wenn auch die Ergänzung nicht wegen Hinzutrittes weiterer Gläubiger, sondern deshalb erfolgte, weil der bis dahin allein gebliebene Kreditor durch den ersten Pfändungsakt nicht gedeckt worden war, so habe doch eine neue Teilnahmefrist weder für die Ehefrau, noch für die übrigen Gläubiger zu laufen begonnen, sondern es habe bei der mit dem 16. bezw. 27. Juni zu Ende gehenden Frist sein Verbleiben ge habt. II. Diesen Entscheid ficht Frau Fink als gesetzwidrig an. Sie beantragt, in Aufhebung desselben, das Betreibungsamt Zürich III anzuweisen, das Anschlußbegehren der Rekurrentin hinsichtlich der Pfändungsgegenstände Nr. 11, 12 und 13 anzunehmen. III. Der Rekursgegner F. Klumpp schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
des Anschlusses besteht, ist die erste Psändung noch eine unabge schlossene, der Ergänzung fähige. Die Teilnahmefrist wird erst irrelevant, wenn sie unbenützt verstrichen ist; dagegen ist es für den Charakter einer während des Laufes derselben ausgeführten Pfändung unerheblich, ob sie durch den Anschluß eines neuen Gläubigers veranlaßt worden sei oder aus andern Gründen. Es kann sich in einem solchen Falle stets nur um eine Ergänzung der ersten Pfändung handeln, die nicht geeignet ist, den Aus gangspunkt für die Bildung einer neuen Gruppe zu bilden. Dies allein entspricht dem System der Gruppenbildung, wie es in Art. 110 des Betreibungsgesetzes normiert ist. Es ist diesbezüglich nament lich auf den Absatz 2 des Artikels zu verweisen, wo der Ablauf der Anschlußfrist als das für die Bildung weiterer Gruppen mit gesonderter Pfändung maßgebende Moment hingestellt wird. Es kann daher erst von jenem Zeitpunkte an von einer selbständigen Pfändung mit neuer Teilnahmefrist gesprochen werden, während Pfändungen, die vorher vorgenommen werden, als unselbständige Ergänzungspfändungen sich darstellen, und zwar gleichviel, ob die selben infolge Zutritts neuer Gläubiger, oder aus andern Grün den vorgenommen werden. Hieran kann die Billigkeitserwägung, daß sich eine Ehefrau oft nicht schon von Anfang an, sondern erst dann zum Anschlusse veranlaßt sehen mag, wenn die Pfän dung bestimmte Gegenstände erfaßt, nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß dieselbe auch für die übrigen Gläubiger des Ehe mannes zutrifft und daß, wenn ihr ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden wollte, der Grundsatz der successiven, gruppen weisen Liquidation des Vermögens des Schuldners im Pfändungs verfahren durchbrochen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.