Wife’s accession attachment after supplementary attachment

BGE 24 I 757Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.10.1898Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that an attachment executed during the participation period is only a supplementary attachment, even if it was not caused by the entry of new creditors. The relevant factor is whether the participation period had already expired. Because the additional attachment on 10 June 1898 occurred before expiry, no new participation period began, and the wife’s accession request filed on 1 July 1898 was out of time. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 110 SchKG; supplementary attachment versus independent subsequent attachment; the decisive criterion is the time at which the additional attachment is made. An attachment executed while the participation period is still running remains an unselbständige Ergänzungspfändung and does not initiate a new participation period, irrespective of whether it was prompted by the accession of further creditors or by other reasons. Only after the participation period has expired may a separate, self-standing attachment arise with a new period for accession. Consider. 2; see also the systematic function of Art. 110 para. 2 SchKG for group formation.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 31. Dezember 1898 in Sachen Fink. Anschlusspfändung der Ehefrau. Nachpfändung oder Ergänzungs pfändung? I. Für F. Klumpp, Häringsgasse, Zürich I, wurde am 17. Mai Zürich III bei Gypsermeister 1898 durch das Betreibungsamt Anton Fink, Jakobsstraße, Zürich III, eine Pfändung auf ver schiedene Mobilien (Nr. 1 9) und ein im Prozeß liegendes Guthaben (Nr. 10) ausgeführt. Die Mobilien wurden vom Schuldner als Eigentum seiner Ehefrau bezeichnet. Am 10. Juni

fand, ohne daß sich ein neuer Gläubiger angeschlossen hatte, eine weitere Pfändung auf zwei weitere Guthaben (Nr. 11 und 12) und ein Velo (Nr. 13), das jedoch ebenfalls als Eigentum eines Dritten bezeichnet wurde, statt. Am 1. Juli 1898 verlangte die Ehefrau des Schuldners für ihr eingebrachtes Vermögen im Be trage von 800 Fr. Anschlußpfändung. Sie wurde vom Betrei bungsamte abgewiesen, weil die 40tägige Teilnahmefrist am 27. Juni abgelaufen sei. Frau Fink beschwerte sich hiegegen bei der untern, und, da sie von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, die jedoch den erstinstanz lichen Entscheid unterm 11. Oktober 1898 bestätigte, indem ausführte: Es handle sich nicht um eine Nachpfändung betreibungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Ergänzungs pfändung, das heißt um eine Vermehrung der Pfändungs objekte während der vom ersten Pfändungsakte an laufenden 30tägigen Teilnahmefrist; und wenn auch die Ergänzung nicht wegen Hinzutrittes weiterer Gläubiger, sondern deshalb erfolgte, weil der bis dahin allein gebliebene Kreditor durch den ersten Pfändungsakt nicht gedeckt worden war, so habe doch eine neue Teilnahmefrist weder für die Ehefrau, noch für die übrigen Gläubiger zu laufen begonnen, sondern es habe bei der mit dem 16. bezw. 27. Juni zu Ende gehenden Frist sein Verbleiben ge habt. II. Diesen Entscheid ficht Frau Fink als gesetzwidrig an. Sie beantragt, in Aufhebung desselben, das Betreibungsamt Zürich III anzuweisen, das Anschlußbegehren der Rekurrentin hinsichtlich der Pfändungsgegenstände Nr. 11, 12 und 13 anzunehmen. III. Der Rekursgegner F. Klumpp schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Im Rekursfalle Holderegger lag dem Bundesrate die Frage Entscheidung vor, ob eine nach Ablauf der Teilnahmefrist eine abgeschlossene Gruppe vorgenommene Pfändung als Ergän zung der frühern, oder als eine neue, selbständige Pfändung zu betrachten sei; und es hat der Bundesrat die Frage in letzterem Sinne entschieden. Auch im vorliegenden Falle frägt es sich, ob eine Pfändung als bloße Ergänzungspfändung oder als selbstän dige Nachpfändung in dem Sinne zu betrachten sei, daß von ihrer Vornahme an eine neue Teilnahmefrist zu laufen beginnt. Derselbe liegt aber insofern thatsächlich anders, als der Fall Holderegger, als die Pfändung im vorliegenden Falle während der Teilnahmefrist, nicht erst nach Ablauf derselben vorgenommen wurde. Der bundesrätliche Entscheid in jenem Falle kann deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres als präjudiziell für den vorliegenden Fall angesehen werden.
  2. Die Rekurrentin meint nun zwar, es sei der Umstand, daß die neue Pfändung im vorliegenden Falle innert der Teilnahme rist vorgenommen wurde, deshalb unerheblich und nicht geeignet, die Pfändung zu einer bloßen Ergänzungspfändung zu stempeln, weil es sich nicht um eine, durch den Zutritt neuer Gläubiger veranlaßte Ergänzung handle und weil der Teilnahmefrist da, wo nur ein pfändender Gläubiger vorhanden ist, eine Bedeutung nicht beigemessen werden könne, wofür sie sich wiederum auf die Erwä gungen des Bundesrates im mehrerwähnten Falle Holderegger beruft. Nun ist richtig, daß der Bundesrat in diesem Entscheide den Fall, wo eine Pfändung nach Ablauf der Teilnahmefrist voll zogen wird, nur in Gegensatz stellte zu dem Fall, wo während der Teilnahmefrist infolge Zutritts neuer Gläubiger eine neue Pfändung stattfindet, und daß er nur letztere Pfändung als Er gänzungspfändung, im Gegensatz zu einer selbständigen Nach pfändung, bezeichnete. Allein damit wurde offenbar bloß der ge wöhnliche Fall einer unselbständigen, sogenannten Ergänzungs pfändung erwähnt, und es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß auch nach der Auffassung des Bundesrates das Schwergewicht nicht auf die Veranlassung zur Vornahme einer neuen Pfändung sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie vorgenommen wird, zu legen ist. In der That ist das Kriterium dafür, ob man es mit einer unselbständigen Ergänzungspfändung, oder mit einer selbst ständigen Nachpfändung zu thun habe, nicht darin zu suchen, daß sich eine Gruppe gebildet hat, und daß infolge der Gruppen bildung eine Ergänzung der Pfändung notwendig wurde, sondern darin, daß die neue Pfändung vorgenommen wurde zu einer Zeit, da sich eine Gruppe bilden konnte. So lange die Möglichkeit

des Anschlusses besteht, ist die erste Psändung noch eine unabge schlossene, der Ergänzung fähige. Die Teilnahmefrist wird erst irrelevant, wenn sie unbenützt verstrichen ist; dagegen ist es für den Charakter einer während des Laufes derselben ausgeführten Pfändung unerheblich, ob sie durch den Anschluß eines neuen Gläubigers veranlaßt worden sei oder aus andern Gründen. Es kann sich in einem solchen Falle stets nur um eine Ergänzung der ersten Pfändung handeln, die nicht geeignet ist, den Aus gangspunkt für die Bildung einer neuen Gruppe zu bilden. Dies allein entspricht dem System der Gruppenbildung, wie es in Art. 110 des Betreibungsgesetzes normiert ist. Es ist diesbezüglich nament lich auf den Absatz 2 des Artikels zu verweisen, wo der Ablauf der Anschlußfrist als das für die Bildung weiterer Gruppen mit gesonderter Pfändung maßgebende Moment hingestellt wird. Es kann daher erst von jenem Zeitpunkte an von einer selbständigen Pfändung mit neuer Teilnahmefrist gesprochen werden, während Pfändungen, die vorher vorgenommen werden, als unselbständige Ergänzungspfändungen sich darstellen, und zwar gleichviel, ob die selben infolge Zutritts neuer Gläubiger, oder aus andern Grün den vorgenommen werden. Hieran kann die Billigkeitserwägung, daß sich eine Ehefrau oft nicht schon von Anfang an, sondern erst dann zum Anschlusse veranlaßt sehen mag, wenn die Pfän dung bestimmte Gegenstände erfaßt, nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß dieselbe auch für die übrigen Gläubiger des Ehe mannes zutrifft und daß, wenn ihr ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden wollte, der Grundsatz der successiven, gruppen weisen Liquidation des Vermögens des Schuldners im Pfändungs verfahren durchbrochen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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