Art. 197, 198 und 206 SchKG; Verwertung von Drittpfändern im Konkurs des persönlichen Schuldners: Zur Konkursmasse gehören nur Vermögensstücke, die dem Gemeinschuldner bei Konkurseröffnung gehören. Gehören die verpfändeten Titel einem Dritten, so sind sie trotz Bestellung eines Pfandrechts für eine Schuld des Konkursiten nicht konkursrechtlich zu liquidieren. Die Realisierung hat ausserhalb des Konkursverfahrens im ordentlichen Pfandverwertungsverfahren zu erfolgen; Art. 206 SchKG steht diesem Vorgehen nicht entgegen, da sich die Konkurswirkung nicht auf Verfahren zur Verwertung fremder Pfänder erstreckt (E. des Bundesgerichts in Anlehnung an BGE/Bundesratsentscheidungen).
der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Frau Arnet bezieht sich in der Vernehmlassung auf die Beschwerdeschrift, die sie der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht hatte und auf die Motive des ange fochtenen Entscheides. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Einreichung besonderer Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Titel, deren Versteigerung die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß im Konkurse des A. Wüest durch Verfügung vom 11. Mai 1898 angeordnet haben, gehören, wie von der Konkursmasse anerkannt ist, nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Witwe Arnet. Dann durften die Titel aber auch nicht zur Masse des A. Wüest gezogen und es dürfen dieselben im Konkurse des letztern nicht realisiert werden. Das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger erfaßt nur solche Gegenstände, die zum Vermögen des Gemeinschuldners gehören, nicht auch Objekte Dritter, die für eine Forderung an den Gemeinschuldner von diesem selbst oder von dem Dritten verpfändet worden sind. Es ergiebt sich dies aus den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes über die Bildung der Konkursmasse, insbesondere aus Art. 197, wo gesagt ist, daß die Masse sämtliches Vermögen umfasse, das dem Gemeinschulder zur Zeit der Konkurseröffnung angehört. Sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht haben sich denn auch, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, in diesem Sinne ausge sprochen (siehe die im angefochtenen Entscheide erwähnten Urteile des Bundesrates in Sachen des Konkursamtes Weinfelden, Ar chiv II, S. 128, und des Bundesgerichts in Sachen Banque féderale contre Cusin, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 49), und es kann hier einfach auf die Erwägungen dieser beiden Ent scheide, an denen festzuhalten ist, verwiesen werden. Die Reali sation eines für eine Schuld des Konkursiten bestellten, einem Dritten gehörenden Faustpfandes hat danach nicht im Konkurse sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der Pfandverwertung stattzufinden, und es steht diesem Vorgehen, wie das Bundes gericht in Sachen Banque fédérale contre Cusin ausgeführt hat, die Bestimmung in Art. 206 des Betreibungsgesetzes nicht ent gegen, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei bungen durch den Konkurs aufgehoben werden und daß neue Betreibungen während der Dauer des Verfahrens nicht angehoben werden dürfen. Denn es beziehen sich diese Vorschriften eben nicht auf solche Betreibungen, welche die Realisation eines nicht dem Gemeinschuldner gehörenden Pfandes bezwecken; diese können, wenn sie auch formell gegen den Gemeinschuldner sich richten, trotz des Konkurses angehoben, bezw. fortgesetzt werden. In diesem selbständigen Verfahren ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Eigentümer des Pfandes zu liquidieren und der Umstand, daß das Ergebnis dieser Liquidation auch einen Einfluß auf das Konkursverfahren, bezw. auf die Rechte der Konkursgläubiger auszuüben vermag, kann nicht bewirken, daß die Realisation des Pfandes gleich derjenigen der dem Ge meinschuldner gehörenden Objekte im Konkurse vorgenommen werde. Danach war die Verfügung vom 11. Mai 1898, daß die anerkanntermaßen der Witwe Arnet gehörenden Pfänder im Konkurse des A. Wüest versteigert werden, ungesetzlich, und es ist dieselbe mit Recht von der Vorinstanz aufgehoben worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.