Seizure of a disputed inheritance claim; civil-law character of the question whether a testament validly excludes the debtor and whether the debtor’s forced-heir or testament-challenge right is transferable and thus seizable. Where entitlement to the estate is contested, the enforcement authority need not decide the substantive inheritance dispute; the claim may be seized like any other disputed asset right, so that the civil courts can determine whether a seizable object exists in the debtor’s estate. The possible rights of substituted heirs remain reserved (consid. 1-3).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kanionale Aufsichtsbehörde hält den gepfändeten Erbteil deshalb für unpfändbar, weil derselbe nach dem Testamente des Erblassers nicht dem Schuldner, sondern dessen Kindern gehöre. Nun ist es aber fraglich, ob durch das Testament des Samuel Haller dem Schuldner sein Erbteil ohne weiteres habe entzogen werden können, und ob dieser nicht, trotz des Testamentes, sein Erbrecht geltend machen könne (vergl. 912, 916, 921 ff., 952 f. und 956 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches), und es ist diese Frage, als eine solche civilrechtlicher Natur, im Streit fall durch die Gerichte zu entscheiden. Ebenso ist es eine Frage des Civilrechts, ob das Recht des Noterben auf Anfechtung eines Testamentes ein höchst persönliches oder auf Dritte übertragbar sei, und es kann nicht gesagt werden, daß dieselbe nach aargaui schem Recht liquidermaßen in ersterem Sinne zu beantworten sei. Bei dieser Sachlage mußte aber dem Begehren des Rekurrenten um Pfändung des fraglichen Erbteils Folge gegeben werden, gleich wie einem Begehren um Pfändung eines andern, bestrittenen Rechtsanspruchs des Schuldners zu entsprechen ist. Die Pfändung war die unerläßliche Voraussetzung, um den Rekurrenten in den Stand zu setzen, die erwähnten Fragen an Stelle des Schuldners zum Entscheid zu bringen und so feststellen zu lassen, ob ein pfändbares Objekt in dessen Vermögen vorhanden sei oder nicht. Es erscheint deshalb die namens der Kinder Haller von der Waisenbehörde Reinach gegen die Pfändung erhobene Beschwerde als unbegründet, ganz abgesehen davon, ob die Kinder Haller, deren Rechte ja durch die Pfändung an sich nicht berührt werden, zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert seien, und es muß aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird die Pfän dung des Erbteils des Robert Haller, unter Aufhebung des Ent scheides der Vorinstanz, aufrechterhalten, unter Vorbehalt der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Kindern Haller betreffend ihre Ansprüche am fraglichen Erbteil.