Art. 92 Ziff. 7 SchKG, Art. 93 SchKG; testamentary benefit designated for support and restricted in disposition is unseizable. The court may leave open whether the disposition is technically an annuity under Art. 521 OR or a legacy vested in the beneficiary; decisive is that the testator excluded creditor seizure and limited the beneficiary to income and, in necessity, capital advances. Such a capital earmarked for maintenance may, from an economic standpoint, be treated like a usufruct or alimentary contribution within Art. 93 SchKG, and is therefore exempt from attachment if indispensable for the debtor and his family (consid. 2). The supervisory authority’s factual finding on necessity is binding absent denial of justice; a mere denial of those facts does not suffice to overturn the decision.
Man habe es ferner auch nicht mit einer Nutznießung zu thun, da ein Dritter fehle, dem das Kapital vermacht sei. Die ver suchte fideikommissarische Substitution sei nach 443, 1 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches ungültig und das Legat gehöre dem Wyder. Das luzernische Recht gestatte nicht, un pfändbare Legate zu errichten und das eidgenössische Betreibungs gesetz sehe solche nicht vor. Es gebe auch weder nach luzernischem noch nach eidgenössischem Gesetz ein Zweckvermögen. Die Re kurrenten beantragen, es sei, in Wiederherstellung der Pfändungen des Betreibungsamtes vom 13./16. Juni 1898, das Legat von 10,000 Fr. im vollen Betrage und samt den Zinsen als pfändbar zu erklären. IV. H. Wyder schließt in der Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses, indem er daran festhält, daß das Legat nicht sein Eigentum sei und daß es sich um eine, vom Testator als un pfändbar bestellte Rente, eventuell um eine nach Art. 93 un pfändbare Nutznießung handle. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine besondern Gegenbemerkungen eingereicht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem Grundsatze, daß nur solche Objekte gepfändet werden dürfen, die entweder unbestrittenermaßen dem Schuldner gehören oder von denen nach den Angaben des Gläubigers oder nach einer eigenen Prüfung des Beamten hiefür Anhaltspunkte vor liegen, ist anzunehmen, daß im vorliegenden Falle diejenigen Ver mögenswerte gepfändet werden wollten, die dem H. Wyder infolge der letzten Willensverordnung des Bernhard Wyder zugefallen sind. Nun besteht aber zunächst gerade darüber Streit, was dem H. Wyder durch das Testament seines Oheims eigentlich zuge wendet worden sei. Nach Ansicht der Rekurrenten (und des Be treibungsamtes) hat man es mit einem gewöhnlichen Vermächt niß von 10,000 Fr. zu thun, das mit der Annahme in das Vermögen und Eigentum des Legatars übergegangen wäre. Der Rekursbeklagte hält dagegen (mit den beiden Vorinstanzen) da für, daß man es mit einem Rentenvermächtnis zu thun habe, ohne daß freilich gesagt wird, wer denn der Rentenschuldner sei. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche dieser Auffassungen die richtige sei und ob die Aufsichtsbehörden überhaupt kompetent waren, die Streitfrage zu entscheiden. Denn ob diese so oder anders gelöst werde, so muß das Objekt der Pfändung als un pfändbar erklärt und der Vorentscheid bestätigt werden. Dies ist ohne anders klar für den Fall, daß man annimmt, es liege ein Rentenvermächtniß vor. Denn der Erblasser hat ausdrücklich an geordnet, daß kein Gläubiger auf diese Unterstützung oder dieses Kapital greifen und daß es auch nicht an Dritte abgetreten werden dürfe nach Art. 520 (soll heißen 521) des Obligationen rechts, und es ist nicht behauptet worden und nicht ersichtlich, daß diese Klausel falls man es mit einer Rente zu thun hat ungültig oder unwirksam sei. Aber auch unter der Annahme, daß es sich nicht um ein Rentenverzeichnis, sondern um ein Legat handle, das in das Vermögen und Eigenthum des Bedachten ge fallen ist und auf das Art. 521 des Obligationenrechtes nicht zutrifft, muß dasselbe unter den gegebenen Verhältnissen als un pfändbar erklärt werden. Es ist nämlich zu beachten, daß dem Legatar keineswegs die freie Verfügung über das Vermächtnis zusteht, daß dasselbe vielmehr gemäß dem Willen des Erblassers zu deponieren und durch einen von ihm bestellten, bezw. nach seinen Anordnungen zu bestellenden Sachwalter zu verwalten ist, und daß dem Bedachten regelmäßig nur die Erträgnisse und nur in bestimmten Notfällen auch Kapitalbeträge, die, wie die erstern, als Unterstützungen bezeichnet werden, zugewiesen werden dürfen. Daß eine derartige Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des Legatars in seinem eigenen Interesse, eine solche letztwillige Zweck bestimmung eines Nachlaßbestandteiles, nach luzernischem Rechte unzulässig sei, ist von den Rekurrenten nicht behauptet und von den Vorinstanzen nicht angenommen worden. Sobald aber die erwähnten Beschränkungen als rechtlich bestehend hingenommen werden, so hat man es, vom ökonomischen Standpunkte aus be trachtet, mit einer Nutznießung oder mit Alimentationsbeiträgen im Sinne des Art. 93 des Betreibungsgesetzes, das heißt mit bloß relativ pfändbaren Vermögensobjekten zu thun. Die An wendung dieser Begriffe auf den vorliegenden Fall kann nicht mit dem Hinweis darauf beseitigt werden, daß es sich nicht um Rechte gegenüber Dritten, sondern um eigenes Vermögen des Schuld
ners handle. Denn da Art. 93 auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht, dürfen die darin aufgestellten Begriffe nicht, oder doch nicht einzig vom rechtlichen Standpunkt aus interpretiert werden, sondern es ist auch der ökonomische Gesichtspunkt mit zu berück sichtigen. Wird aber hievon ausgegangen, so müssen unter Nutz nießung neben einem eigentlichen Nießbrauch als einem Rechte an fremder Sache auch die Erträgnisse und die Zuschüsse aus einem Kapital subsumiert werden, das zwar dem Berechtigten gehört, über das ihm aber, wie im vorliegenden Falle anzunehmen ist, keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Nun ist ein solches Vermögensobjekt nach Art. 93 des Betreibungsgesetzes dann dem Zugriff der Gläubiger entzogen, wenn es für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich notwendig ist. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt wesentlich von der Würdigung thatsächlicher Verhält nisse ab, bezüglich deren der Entscheid der kantonalen Aufsichts behörden einer Überprüfung durch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer nur dann untersteht, wenn darin eine eigentliche Rechtsverweigerung läge. Im vorliegenden Falle stellt die Vor instanz fest, daß das Vermächtnis seines Oheims dem H. Wyder bei seinen Vermögens und Krankheitsverhältnissen zu seinem Fortkommen unumgänglich notwendig sei und eine bloße Bestrei tung vermag selbstverständlich diese Feststellung nicht zu entkräften. Auch unter der Annahme, daß man es mit einem in das Ver mögen des Bedachten fallenden Legat zu thun habe, ist dieses sonach als unpfändbar zu betrachten. Daß die Vorinstanz die Thatsache der Bedürftigkeit des Rekursbeklagten beigezogen hat und daß den Rekurrenten hievon vor Ausfällung des Entscheides keine Kenntnis gegeben wurde, verstößt gegen keine gesetzliche Be stimmung und kann daher nicht zur Aufhebung des Vorentscheides führen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.