Bankruptcy proceedings concerning the debtor do not definitively resolve the legal relationship between a third-party pledgor and a pledge creditor over a claim pledged to secure the debtor’s debt; the Kollo-kationsplan serves to ascertain the debtor’s liabilities and the secured portion only, not to settle the ownership or priority dispute between those third parties. If the pledge creditor later asserts its right, the bankruptcy office may lawfully withhold and deposit the disputed dividend until the separate controversy is decided (consid. 2).
gläubigerin anzuerkennen und zu kollozieren sei. Sie präzisierte dann ihren Standpunkt dahin, daß sie verlange, daß die Forde rungen der ländlichen Sparkasse und der Witwe Müggler von je 30.000 Fr. nicht als identisch betrachtet, sondern neben einander kolloziert werden sollen. Die Konkursverwaltung Eugster ant wortete hierauf, daß nur habe bestritten werden wollen, daß die Forderung der Kasse Appenzell eine vollständig grundpfandver sicherte, also über die Unterpfandsrechte der Frau Müggler hin ausgehende grundpfandrechtliche Forderung sei. Daraufhin ließ die Masse Müggler ihre Einsprache fallen. Der Erlös des Unter pfandes (Kurhaus Dußnang), auf dem der erste und zweite Überbesserungsbrief der Witwe Müggler hafteten, reichte nicht hin, um die daherigen Pfandforderungen auch nur teilweise zu decken. In der Verteilungsliste, die nicht angefochten wurde, wurden der Frau Müggler (bezw. dem Konkursamt St. Gallen) in Klasse V im ganzen an Barschaft 1113 Fr. 62 Cts. zugeteilt, wovon 837 Fr. 32 Cts. auf ihre Darlehensforderung von 30,000 Fr. fallen. Der Leihkasse Appenzell wurden in Klasse V für ihre Forderungen von im ganzen 41,543 Fr. 66 Cts. 1121 Fr. 65 Cts. zugeteilt. Die ländliche Spar und Leihkasse Appenzell erhob gegen die Auszahlung des Betreffnisses von 837 Fr. 32 Cts. an die Konkursmasse der Witwe Müggler beim Kon kursamt Münchweilen Protest, weil ihr dieselbe zukomme, worauf hin dieses den Betrag auf der Leihkasse Eschlikon deponierte. II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich namens der Masse Müggler das Konkursamt St. Gallen bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau mit dem Begehren, es sei dieselbe aufzu heben, weil für eine Hinterlegung des laut Kollokationsplan und Verteilungsliste der Masse Müggler zugeschiedenen Betrages auf einen bloßen Protest der ländlichen Spar und Leihkasse Appenzell jede gesetzliche Grundlage fehle. Die Spar und Leihkasse Appen zell berief sich darauf, daß ihr an der Forderung der Frau Müggler, auf die die 837 Fr. 32 Cts. entfallen, für ihre For derung von 30,000 Fr. ein Pfandrecht zustehe, und daß sie des halb, da sie für ihre Forderung nicht gedeckt sei, auf jene Divi dende greifen könne. Im gleichen Sinne äußerte sich das Konkurs amt Münchweilen. Mit Entscheid vom 9. September 1898 wies daraufhin die thurgauische Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Konkursmasse Müggler ab, davon ausgehend, daß unbestrittener maßen die ländliche Spar und Leihkasse Appenzell Faustpfand rechte an dem zu Gunsten der Witwe Müggler errichteten ersten Überbesserungsbriefe von 30,000 Fr. besitze, daß sich das Pfand recht auch auf die persönliche Forderung erstrecke, und daß sie deshalb berechtigt sei, sofern sie aus dem Unterpfand nicht gedeckt werde, Befriedigung in dem übrigen Vermögen des Konkursiten zu suchen, bezw. Aushändigung des der Masse Müggler hieraus zugewiesenen Betreffnisses zu verlangen. III. Gegen diesen Entscheid hat namens der Masse Müggler Fürsprech Hartmann in St. Gallen den Rekurs an das Bundes gericht ergriffen. Die Begründung beruht im wesentlichen darauf daß das Faustpfand, das Witwe Müggler der ländlichen Spar und Leihkasse für ihr Darlehen an Eugster hingegeben, wertlos gewesen sei, daß von einem Ergebnis der Liquidation desselben nicht gesprochen werden könne, daß Witwe Müggler, bezw. ihre Konkursmasse, für ihre Darlehensforderung mit Recht neben der Kasse in Klasse V angewiesen worden sei und daß auf die ihr gemäß dieser Kollokation zugewiesene Dividende die Kasse keinen Anspruch habe; der Umstand, daß letztere einen zu Gunsten der Witwe Müggler lautenden Hypothekartitel in Händen gehabt, bezw. daß Witwe Müggler auf letzteren in dem Sinne verzichtet habe, daß die Spar und Leihkasse sich daraus vorab für ihr Guthaben befriedigen möge, berechtige dieselbe doch sicherlich nicht, auf alles übrige Vermögen der Witwe Müggler zu greifen, das ihr letztere gar nie zugesichert habe; beide stünden, nachdem die Pfandrechte keine Sicherheit geboten hätten, gleichberechtigt da; deshalb sei das Betreffnis von 837 Fr. 32 Cts. gemäß der rechtskräftigen Verteilungsliste der Masse Müggler herauszugeben falls nicht abgeklärt sein sollte, wer bezugsberechtigt sei, wäre dies durch eine Ergänzung des Kollokationsplanes klarzustellen, worauf eventuell angetragen wird. IV. Die rekursbeklagte ländliche Spar und Leihkasse Appenzell trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie daran festhält, daß Witwe Müggler auch ihre persönliche Darlehensforderung von 30,000 Fr. für das Darlehen der Kasse verpfändet habe, daß auf diese Forderung die Dividende von 837 Fr. 32 Cts. entfalle und daß diese deshalb der Kasse als Faustpfandgläubigerin
zukommen müsse. Im gleichen Sinne läßt sich die thurgauische Aufsichtsbehörde vernehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Differenz zwischen der Konkursmasse Müggler und der ländlichen Spar und Leihkasse Appenzell besteht darin, daß letztere behauptet, es entfalle die der erstern im Konkurse Eugster zuge wiesene Dividende auf eine Forderung, die ihr, der Kasse, von Witwe Müggler verpfändet worden sei und aus der sie daher ihre Befriedigung suchen könne, während die Konkursmasse Müggler den Standpunkt einnimmt, daß an der Forderung, der die fragliche Dividende zugeschieden wurde, ein Pfandrecht der ländlichen Spar und Leihkasse Appenzell nicht zugestanden sei, weshalb sie auch nicht auf jene Dividende greifen könne. Streitig ist somit der Inhalt des Rechtsverhältnisses, das durch die faustpfändliche Hinterlegung des ersten, zu Gunsten der Witwe Müggler für ihr Darlehen von 30,000 Fr. errichteten Überbesserungsbriefes für das von der von der ländlichen Spar und Leihkasse Appen zell dem Pfarrer Eugster gewährte Darlehen von ebenfalls 30,000 Fr. zwischen diesen beiden Parteien begründet worden ist, bezw. der Umfang der der Kasse gemäß dem Faustpfandvertrage zustehenden, grundsätzlich anerkannten Rechte. Im Konkurse Eugster waren nun nur die vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners zu liquidieren. Durch denselben wurde allerdings auch das durch die Verpfändung des ersten Überbesserungsbriefes begründete Rechtsverhältnis zwischen der Verpfänderin und der Pfandgläubigerin beeinflußt und zwar in doppelter Weise: Einmal insofern, als durch den Konkurs festgestellt wurde, inwieweit die Darlehensforderung der Kasse aus dem Vermögen des persönlichen Schuldners gedeckt werden konnte und inwieweit somit die Kasse berechtigt wurde, sich an das ihr von Frau Müggler bestellte Unterpfand zu halten. Da letzteres selbst in einem Überbesserungs brief auf den Gemeinschuldner bestand, so wurde durch den Kon kurs das Rechtsverhältnis zwischen Witwe Müggler und der ländlichen Spar und Leihkasse ferner auch deshalb berührt, weil darin festgestellt wurde, welches der effektive Wert des Faust pfandes sei. Allein diese Wirkungen sind nur mittelbare Folgen des Konkurses Eugster, der an sich nicht bezweckt, auch die recht lichen Beziehungen eines Dritten, der für den Gemeinschuldner ein Unterpfand bestellt hat, zu dem Faustpfandgläubiger zu liqui dieren. Es brauchte daher im Konkurse des Eugster dieses Ver hältnis nicht definitiv bereinigt zu werden, und es war nicht erforderlich, daß der Kollokationsplan darüber Aufschluß erteilte, ob an der anerkannten Darlehensforderung der Witwe Müggler ein Pfandrecht zu Gunsten der ländlichen Spar und Leihkasse begründet sei oder nicht. Gerade, weil darüber Zweifel bestanden, konnte sich die Konkursverwaltung damit begnügen, für die per sönliche Forderung, die durch den ersten Überbesserungsbrief verur kundet war, die ursprüngliche Gläubigerin, die Witwe Müggler, anzuweisen, und die Frage, ob die Kasse auch auf das Ergebnis dieser Anweisung Anspruch habe, einer besonderen Auseinander setzung zwischen der Verpfänderin und der Faustpfandgläubigerin zu überlassen. Danach folgt aber aus der Thatsache, daß durch die unangefochten gebliebene Verteilungsliste das Liquidations ergebnis, das auf das Darlehen der Frau Müggler entfiel, dieser zugewiesen wurde, nicht, daß die Masse Müggler nun definitiv berechtigt sei, den Posten zu beziehen. Sie wurde als Darlehens gläubigerin angewiesen; aber ob sie die Dividende für ihr Dar lehen zur Befriedigung der Faustpfandgläubigerin hingeben müsse follte durch die Verteilungsliste nicht entschieden werden, und es konnte die Faustpfandgläubigerin ihre Ansprüche, trotzdem sie im Kollokationsplan und in der Verteilungsliste nicht in dieser Weise berücksichtigt waren, nachher noch geltend machen. Sobald sie aber dieses that, so war die Verfügung der Konkursverwaltung, durch welche sie anordnete, daß der streitige Betrag keiner der beiden Parteien, die darauf Anspruch erheben, auszuliefern, sondern bis zum Austrage des Streites an dritter Stelle zu hinterlegen sei, eine der Sachlage durchaus entsprechende. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.