Art. 109 des Betreibungsgesetzes; Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz schliesst die Pfändung solcher Gegenstände nicht aus. Der Betreibungsbeamte hat von Amtes wegen alle Vermögensstücke in die Pfändung einzubeziehen, hinsichtlich deren hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zum Schuldner bestehen, auch wenn sie sich im Gewahrsam eines Dritten befinden. Eine vorgängige genaue Bezeichnung durch den Gläubiger ist nicht erforderlich. Bestehen über die Eigentumsverhältnisse Zweifel, so darf die Pfändung vorgenommen und die Klärung dem anschliessenden Vindikationsverfahren überlassen werden (vgl. Art. 109; consid. 2).
die Verhältnisse, trotzdem die Ehegatten güterrechtlich getrennt waren, so, daß darüber, ob die fraglichen Gegenstände dem Ehe mann oder der Ehefrau gehören, wohl Zweifel bestehen konnten, und daß eine Pfändung derselben vorgenommen und es dem nach folgenden Vindikationsverfahren vorbehalten werden durfte, die Eigentumsverhältnisse klar zu stellen. Die Pfändung war aus diesem Gesichtspunkte nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon, ob sie nicht gemäß spezieller Vorschrift des bernischen ehelichen Güterrechts auch unter der Voraussetzung zulässig wäre, daß die Gegenstände der Ehefrau auf Rechnung ihres zugebrachten Gutes herausgegeben worden seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.