Art. 237 Abs. 2 SchKG; Bestellung einer Firma zur besonderen Konkursverwaltung unzulässig. Der Wortlaut der Norm, die amtliche Natur der Konkursverwaltung und deren Gleichstellung mit dem Konkursamt nach Art. 241 SchKG schliessen die Wahl einer Geschäftsfirma aus. Wählbar sind nur natürliche Personen, nicht aber Personenverbände oder Firmenbezeichnungen, auch wenn diese als Gläubigerin im Konkurs interessiert sind (consid. 1).