Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Pfändbarkeit von Pferd und Wagen eines Fuhrhalters: Das Pferd eines Fuhrhalters fällt nicht unter die zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Gerätschaften. Der Wagen kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn der Schuldner die Fuhrwerkerei nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde nur als Nebenbeschäftigung betreibt. Die Würdigung amtlicher Bescheinigungen und die Bevorzugung dieser Beweismittel gegenüber den Angaben des Schuldners verletzt Bundesrecht nicht; eine frühere Belassung als Kompetenzstück ist unerheblich, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben können (vgl. Erw. 1).
140.. Entscheid vom 5. November 1898 in Sachen Zimmermann. Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges. Pferd und Wagen eines Fuhrhalters, der diesen Beruf nur als Nebenberuf betreibt, pfändbar. Dem Franz Zimmermann in Vilters ist vom Betreibungsamt Vilters für eine Forderung der Erben der Witwe Chiodera in Ragaz unter anderm ein Pferd und ein Wagen gepfändet wor den. Auf Beschwerde des Schuldners hin erklärte die untere Auf
sichtsbehörde diese Gegenstände als unpfändbar, weil Zimmermann den Beruf eines Fuhrmanns betreibe und hiezu Pferd und Wagen benötige. Dagegen hielt die kantonale Aufsichtsbehörde, an die die Gläubiger rekurrierten, die Pfändung aufrecht, davon aus gehend, daß Zimmermann die Fuhrhalterei nicht als eigentlichen Beruf betreibe, auf den er hinsichtlich seiner Befähigung und Kenntnisse, sowie zur Gewinnung seines Lebensunterhaltes aus schließlich angewiesen wäre; abgesehen davon, daß er wohl ohne allzu große Schwierigkeiten zu seinem früher angelernten Beruf als Sticker zurückkehren könnte, sei er weder im Stande noch willens, mit Fuhrwerken sein ausreichendes Einkommen zu erwei ben; er ziehe einen Teil des Jahres Akkord und Lohnarbeiten vor und vermiete sein Pferd für Wochen an Drittpersonen. Gegen diesen Entscheid hat Franz Zimmermann den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen; er führt aus: Er betreibe den Beruf eines Fuhrmanns schon seit 7 Jahren und habe keine andere dauernde Beschäftigung. Wohl habe er fein Pferd etwa ausge liehen, aber stets nur zu vorübergehendem Gebrauche. Unrichtig sei, was in einer Bescheinigung des Gemeinderates Vilters ange führt worden war, daß er dasselbe in den Truppenzusammenzug gegeben habe. Auch zu Akkordarbeiten sei er nur 5 Wochen abwesend gewesen, und während seiner Abwesenheit besorge jeweilen seine Frau die Fuhrwerkerei. So seien ihm denn auch schon im Jahre 1893 einmal Pferd und Wagen als Kompetenzstücke belassen worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat im Falle Frank (Archiv V, Nr. 71) erklärt, daß das Pferd eines Fuhrhalters nicht unter den Begriff der zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Gerät schaften im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes falle. Hinsichtlich des Pferdes muß es deshalb unter allen Um ständen bei dem Vorentscheide verbleiben. Es könnte sich nun fragen, ob nicht der Wagen einfach das Schicksal des Pferdes teile und schon aus dem Grunde jedenfalls als pfändbar erklärt werden müsse, weil er ja ohne das Pferd eine zweckmäßige, nutz bare Verwendung nicht mehr finden kann. Allein abgesehen hie von, muß der Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich des Wagens deshalb bestätigt werden, weil nach deren Feststellungen ange nommen werden muß, daß Zimmermann die Fuhrwerkerei nicht als eigentlichen Beruf, sondern nur als Nebenbeschäftigung be treibt. Die kantonale Aufsichtsbehörde stützt sich dabei auf amt liche Zeugnisse des Betreibungsbeamten und des Gemeinderates von Vilters, denen sie vor den Angaben des Rekurrenten den Vorzug gab. Hierin liegt nichts Gesetzwidriges. Auch vermag das, was im Rekurse vorgebracht wird, die Feststellung der Vor instanz nicht zu erschüttern. Der Rekurrent giebt ja zu, daß er zeitweise anderer Beschäftigung oblag, und die Bescheinigungen, die er beigebracht hat, beweisen durchaus nicht, daß er wirklich die Fuhrhalterei als Beruf betreibt. Daß ihm endlich vor Jahren Pferd und Wagen als Kompetenzstücke belassen worden sein mögen, ist schon deshalb unerheblich, weil sich seither die Ver hältnisse sehr wohl geändert haben können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.