- Entscheid vom 18. Oktober 1898 in Sachen
Schenk Cie. und Konsorten.
Art. 242 Abs. 2 Betr.-Ges. Verteilung der Parteirollen.
I. Am 7. Februar 1898 wurde über die Firma Stalder Kräuchi
in Langnau, welche die der Firma Johann Schenk Cie. in
Burgdorf gehörende Dorfmühlebesitzung in Langnau in Pacht hatte,
der Konkurs eröffnet. Die Durchführung wurde einer besondern
Konkursverwaltung übertragen, deren eines Mitglied der Kon
kursbeamte von Signau ist. In das Inventar wurden u. A.
verschiedene Maschinen und Gerätschaften aufgenommen, die die
Firma Stalder und Kräuchi in einem mitverpachteten Nebenge
bäude der Mühle eingerichtet hatte. Diese Maschinen wurden mit
Zuschrift an das Konkursamt Signau, vom 9. März 1898,
von der Firma Johann Schenk Cie. als ihr Eigentum ange
prochen, gestützt auf eine mit der Firma Stalder und Kräucht
getroffene Vereinbarung. Mit Schreiben vom 23. März 1898
teilte das Konkursamt Signau Namens der Konkursverwaltung
der Firma Joh. Schenk Cie. gemäß mündlicher Übereinkunft
formeshalber mit, daß ihr die Dorfmühle samt Zubehörden
auf den 25. des Monats zur freien Verfügung gestellt werde;
und im Verlaufe des nämlichen Monats wurden der genannten
Firma vom Konkursamt die Schlüssel zu dem Gebäude ausge
händigt, in dem sich die im Betrieb der mechanischen Werkstätte
verwendeten Maschinen und Gerätschaften befanden. Laut Kauf
vertrag vom 1. Juni 1898 verkaufte dann die Firma Johann
Schenk Cie. die fraglichen Maschinen und Gerätschaften an
Samuel Stettler in Langnau, der sie gegenwärtig benutzt.
II. Am 14. Juni 1898 beschloß die zweite Gläubigerver
sammlung im Konkurse der Firma Stalder Kräuchi, daß die
seiner Zeit ins Inventar aufgenommenen Maschinen und Ge
räte in der mechanischen Werkstätte zur Masse gezogen sein und
bleiben sollen und daß deren Verwertung vorzunehmen sei. Einer
allfälligen Vindikationsklage sollte sich die Konkursverwaltung
widersetzen. Nachdem dann namens der letztern das Konkurs
amt Signau zunächst ohne anderes eine Steigerung über die
fraglichen Objekte ausgeschrieben hatte, auf diese Verfügung aber
wieder zurückgekommen war, erließ dasselbe unterm 14./15. Juli
an die Firma Johann Schenk Cie. sowohl, als an Samuel
Stettler Mitteilungen des Inhalts, daß ihr Eigentumsanspruch
bestritten und daß ihnen gemäß Art. 242 eine Frist von zehn
Tagen gesetzt werde, um denselben gerichtlich einzuklagen.
III. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1898 stellten die Firma
Johann Schenk Cie. und Samuel Stettler auf dem Beschwer
dewege bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde die Anträge:
- Es sei die Verfügung der Konkursverwaltung im Konkurfe
der Firma Kräuchi Stalder betreffend die ad massam Ziehung
der in Frage stehenden mechanischen Einrichtungen und Geräte,
bezw. diese ad massam Ziehung, als ungesetzlich aufzuheben;
- Es seien die Verfügungen der genannten Konkursverwaltung
vom 14. und 15. Juli 1898, wonach den Beschwerdeführern
eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage bezüglich
ihrer Ansprüche auf diese fraglichen Gegenstände angesetzt worden,
aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführer nicht gehalten,
einzuklagen. Die Beschwerdeführer brachten an: Da die Firma
Schenk Cie. dermalen keinen Eigentumsanspruch auf die frag
lichen Gegenstände erhoben, habe an sie jedenfalls eine Klage
aufforderung nicht mehr erlassen werden dürfen. Diese sei aber
auch gegenüber Samuel Stettler ungerechtfertigt, weil die Be
stimmung in Art. 242 des Betreibungsgesetzes betreffend Ansetzung
einer Vindikationsfrist nur Anwendung finden könne in den Fällen,
in denen sich die Masse im Besitze der betreffenden Gegenstände
befinde, was hier nicht zutreffe. Das Vorgehen der Konkursver
waltung sei ferner verspätet und nicht mehr zulässig, da durch
ihr früheres Verhalten und durch ausdrückliche Erklärungen des
Konkursbeamten von Signau die Ansprache der Firma Johann
Schenk Cie. anerkannt worden sei und da hierauf auch die
Gläubigerversammlung nicht mehr habe zurückkommen können.
IV. Die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Stalder
Kräuchi schloß in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Dagegen, daß nach dem Verkauf der Gegenstände an Samuel
Stettler an die Firma Johann Schenk Cie. jedenfalls eine
Klagsaufforderung nicht mehr habe erlassen werden dürfen, wird
angebracht, daß noch mit Zuschrift vom 23. Juni 1898 der
Bevollmächtigte der genannten Firma Eigentum und Besitz der
fraglichen Gegenstände für sie in Anspruch genommen habe.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
Sie erklärte zunächst, daß mit Recht die Klagefrist auch der
Firma Joh. Schenk Cie. gesetzt worden sei, da sich diese noch
kurz vorher als Vindikantin geriert habe und ihr übrigens aus
der Fristansetzung kein Nachteil drohe. Im ferneren seien die
Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 242 Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes vorhanden gewesen, indem einerseits zweifellos
die vindizierten Gegenstände beim Ausbruch des Konkurses sich
im Besitz der Masse befunden hätten und nicht angenommen
werden könne, daß seither eine Übertragung des Besitzes an die
Firma Johann Schenk Cie. oder an S. Stettler stattgefunden
habe. Darin, daß nicht gleich nach der Anmeldung des Anspruchs
der Firma Johann Schenk Cie. dieser die Frist zur Einklagung
desselben gesetzt worden sei, könne eine Anerkennung deshalb nicht
gefunden werden, weil das Gesetz keine Frist bestimme, innert
der die Prüfung von Drittansprüchen und die Ansetzung einer
Klagefrist zu geschehen haben. Zur Ablieferung der Schlüssel an
die genannte Firma sodann sei die Konkursverwaltung mit Rück
sicht auf deren unbestrittenes Eigentumsrecht an dem betreffenden
Gebäude verpflichtet gewesen. Auch daraus könne eine Anerken
nung nicht gefolgert werden, daß die fraglichen Gegenstände nicht
mit den übrigen zur Verwertung gebracht worden seien; denn
diesbezüglich sei der Konkursverwaltung durch die Gläubigerver
sammlung völlig freie Hand gelassen worden; zudem habe eine
Verwertung nicht vor der Liquidation der Eigentumsansprache
der Firma Johann Schenk Cie. stattfinden können. Daß endlich
der Konkursbeamte von Signau den Eigentumsanspruch aus
drücklich anerkannt habe, sei bestritten und irrelevant, da derselbe
nur ein Mitglied der damals aus vier Personen bestehenden Kon
kursverwaltung gewesen sei.
VI. Die Beschwerdeführer haben den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen, indem
die vor der letztern gestellten Beschwerdeanträge aufnehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach dem Inhalt der Beschwerde und der Rekursschrift
kann der erste Beschwerdeantrag nicht darauf bezogen werden,
daß bei der Eröffnung des Konkurses die fraglichen Ma
schinen und Gerätschaften zur Masse gezogen und in das In
ventar aufgenommen worden sind. Eine solche Beschwerde wäre
auch offensichtlich verspätet. Sondern es wollen mit jenem An
trage bloß die auf dem Beschluß der Gläubigerversamm
lung vom 14. Juni beruhenden Verfügungen und Maß
nahmen der Konkursverwaltung, welche darauf gerichtet sind,
die Gegenstände der Masse zu erhalten, bezw. für sie
wieder zu gewinnen, angefochten werden. An sich nun können
es die Rekurrenten der Konkursverwaltung nicht verwehren, falls
sie auf die fraglichen Gegenstände Ansprüche erheben zu können
glaubt, diese in der dem Gesetze und den Umständen entsprechen
den Weise geltend zu machen. Und es kann den von der Konkurs
verwaltung zur Geltendmachung eines solchen Anspruches getrof
fenen Maßnahmen auch nicht im Beschwerdeverfahren mit der
Behauptung begegnet werden, daß derselbe aufgegeben, bezw. daß
der auf das nämliche gerichtete Anspruch der Rekurreuten aner
kannt worden sei. Dies ist ja eben bestritten und wird im Prozeß
über die Sache selbst zu entscheiden sein. Die Aufsichtsbehörden
könnten höchstens dann die Schritte, welche die Konkursverwaltung
zur Geltendmachung des Anspruches gethan hat, mit Rücksicht
auf die behauptete Anerkennung aufheben, wenn diese liquid vor
läge, was aber vorliegend, wofür auf die bezüglichen Ausfüh
rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, keineswegs zu
trifft. Der erste Beschwerdeantrag kann demnach nicht gutgeheißen
werden.
- Dagegen müssen die Rekurrenten mit ihrem zweiten An
trage geschützt werden. Derselbe richtet sich gegen die Verfügungen
der Konkursverwaltung, durch welche den Rekurrenten zum
Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung der s. Z. von der Firma
Johann Schenk Cie. erhobenen Eigentumsansprache gemäß
Art. 242 Alinea 2 des Betreibungsgesetzes eine Klagefrist gesetzt
worden ist. Diese Verfügungen können deshalb nicht aufrecht er
halten werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Klags
aufforderung gemäß der eitierten Bestimmung fehlen. Wie das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Haas Fatton vom
- Juni 1898 ausgesprochen hat, kann eine Fristansetzung
gemäß Art. 242, Alinea 2 nur stattfinden hinsichtlich solcher
Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Masse befinden, wäh
rend die Konkursverwaltung Dritte, die sich ihrerseits im Ge
wahrsam von Gegenständen befinden, welche sie für die Masse
beansprucht, nicht durch eine solche Fristansetzung entgegen den
allgemeinen Prozeßregeln in die Klägerrolle drängen kann. Nun
war allerdings die Masse ursprünglich im Gewahrsam der frag
lichen Objekte, indem sie bei der Konkurseröffung an die Stelle
der denselben ausübenden Firma Stalder Kräucht getreten ist
wie denn auch die Objekte ohne anderes in das Inventar aufge
nommen worden sind. Allein mit der Übergabe der Werkstatt
schlüssel an die Firma Johann Schenk Cie. hat sich die Masse
des Gewahrsams begeben und hat die genannte Firma die faktische
Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt, zumal da nicht
ersichtlich ist, daß hinsichtlich der Verfügungsbefugniß der Kon
kursbeamte bei der Übergabe irgendwelche Vorbehalte gemacht
habe. Maßgebend für die Frage nach der Verteilung der Partei
rollen im Eigentumsprozesse ist aber selbstverständlich der Zeit
punkt, in dem der Streit angehoben wird und nicht der Zeit
punkt der Konkurseröffnung oder der Inventaraufnahme. Es sind
für jene Frage faktische Verhältnisse maßgebend, die sich seit dem
letztern Zeitpunkte bis zu dem Momente, in dem der Vindikations
prozeß eingeleitet wird, sehr wohl ändern können, wobei immerhin
bemerkt werden mag, daß selbstverständlich der Masse, wie jedem
Inhaber, gegebenen Falles, possessorische Rechtsmittel zum Schutze
ihres Gewahrsams zu Gebote stehen. Nach dem Gesagten müssen
die angefochtenen Verfügungen der Konkursverwaltung vom 14.
und 15. Juli aufgehoben werden, und zwar sowohl die an die
Firma Johann Schenk Cie., als die an S. Stettler erlassene
Aufforderung. Ob erstere auch deshalb als ungesetzlich sich dar
stelle, weil die Firma Johann Schenk Cie. die Gegenstände
nicht mehr für sich beansprucht, kann bei dieser Sachlage dahin
gestellt bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß
die Verfügungen der Konkursverwaltung der Firma Stalder
Kräuchi vom 14. und 15. Juli 1898, wonach den Rekurrenten
gemäß Art. 242 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Ein
klagung ihrer Ansprüche auf die von der Firma Johann Schenk
Cie. angesprochenen mechanischen Einrichtungen und Gerät
schaften gesetzt wurde, aufgehoben werden.