Art. 221, 225, 237 und 199 SchKG; Inventaraufnahme in der Konkursmasse und Kompetenz der Gläubigerversammlung; die Gläubigerversammlung darf vom Konkursamt unterlassene oder nach Art. 225 SchKG vorbemerkungspflichtige Gegenstände nachträglich in das Inventar weisen. Der Beschluss bedeutet lediglich die Geltendmachung eines Masseanspruchs und präjudiziert die Eigentumsfrage nicht; diese bleibt dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Beschwerdeverfahren die materielle Eigentumslage definitiv zu entscheiden oder einen solchen Beschluss wegen angeblicher Drittberechtigung aufzuheben (consid. 1-2).
Civilrichter entscheiden. Die Vorinstanz habe eine Frage gelöst, welche nur von dem Konkursgericht rechtsgültig ausgetragen werden könne. IV. Diesen Entscheid hat Jakob Häuptli an das Bundesgericht weitergezogen. Sein Antrag geht dahin, es sei die Verfügung der aar gauischen Oberaufsichtsbehörde aufzuheben und das Konkursamt Baden anzuweisen, die dem Rekurrenten gehörende Schreiner werkstatt samt Maschinen vom Konkursinventar des Gottlieb Häuptli zu streichen. Rekurrent führt im Wesentlichen aus: Laut Bescheinigung der Fertigungsbehörde Turgt sei Jakob Häuptli als Eigentümer der Schreinerwerkstatt und der Maschinen im Fertigungsprotokoll der Gemeinde Turgi eingetragen. Es könne daher rechtlich keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent alleiniger Eigentümer der im Streite liegenden Objekte sei. Letztere seien thatsächlich auch nie mals in das Eigentum des Gottlieb Häuptli übergegangen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gehe von einer falschen Auffassung aus. Es handle sich vorliegend nicht um die Frage, wer Eigentümer sei, sondern um die Frage, ob eine Gläubiger versammlung berechtigt sei, das durch die öffentlichen Bücher als Eigentum eines Dritten aufgeführte Vermögen willkürlich in die Konkursmasse zu ziehen und dadurch den gesetzlichen Eigentümer zu zwingen, Klage im Sinne des Art. 242 des Betreibungs gesetzes zu erheben. Diese Frage sei zu verneinen. Rekurrent könne nicht gezwungen werden, das ihm laut Fertigungsprotokoll zu stehende Eigentum noch den Gläubigern gegenüber zur Aner kennung zu bringen. Durch den Entscheid der untern Aufsichts behörde sei die Eigentumsfrage gar nicht berührt worden. Es erstinstanzlich einfach verfügt worden, daß das Eigentum Rekurrenten vorläufig nicht als Eigentum eines andern, des Konkursiten, resp. seiner Gläubiger zu betrachten sei, daher nicht im Konkursinventar aufgenommen werden dürfe. Dadurch sei dem Eigentumsstreite nicht vorgegriffen. Es stehe den Gläubigern des Gottlieb Häuptli frei, beim Konkursgericht die Schreinerei mit Zubehör als Eigentum anzusprechen. Verkehrt wäre es schon, wo die Rekursiten noch nicht den geringsten Beweis ihre Behauptungen gebracht, die fraglichen Objekte als Eigentum der Konkursmasse zu behandeln. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Sachen als eine, im Falle der Bestreitung, auf dem ordentlichen Prozeßwege zu lösende. Über die Frage, welche Partei sodann im Vindikationsprozesse die Klägerrolle zu übernehmen habe, hat sich dagegen die Gläubigerversammlung in der beanstandeten Verfügung nicht ausgesprochen. Da nun aber die Gläubigerversammlung ohne Zweifel das Recht hatte, die betreffende Eigentumsansprache zu erheben, durfte die untere Aufsichtsbehörde diese Ansprache nicht ungültig erklären. Der Beschluß der untern Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich jedenfalls nicht als Entscheid über die Eigentums frage, da über diese Frage, wie die Vorinstanz mit Recht be merkt, natürlich nur der ordentliche Civilrichter urteilen kann. Sie ist aber auch dann nicht zu schützen, wenn sie sich bloß über die Verteilung der Kläger und Beklagtenrollen im Vindikations prozesse hat aussprechen wollen, indem die an die untere Aufsichts behörde weitergezogene Verfügung diese Frage unberührt ließ. Die von der aargauischen Aufsichtsbehörde ausgesprochene Auf hebung der Verfügung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde ist somit zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.