BGE 24 I 697Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I27.10.1897Dismissed
Brunner and Hauser were convicted in Zurich for copyright infringement after producing and selling postcards depicting Böcklin's Basel masks. In cassation they challenged the complainant's standing, the transfer and scope of copyright, authorship, the characterization of the masks, the need for pecuniary damage, the public-place exception, gross negligence, and confiscation. The Federal Court rejected all arguments. It held that the complainant had the relevant rights, that donation of the sculptures did not transfer copyright, that Böcklin was the author of the designs, that the works were not portrait busts, that copyright protects personality interests as well as economic interests, that the exception for public places did not apply, and that confiscation was preventive. The appeal was dismissed.
Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 11 Ziff. 7, Art. 13, Art. 18, Art. 19 URG; copyright in sculptural designs and scope of the public-place exception. Copyright is independent of ownership of the material object and is not transferred by donation of the exemplar. Authorship is determined by the creative design of the work, not by manual execution. Caricatures are not portrait busts in the statutory sense. Copyright protects both pecuniary and personality interests. The exception for works on public places is to be construed narrowly as an exception to protection; decisive are the statutory wording and legislative history, not merely factual accessibility. Confiscation under Art. 18 is preventive and may be ordered irrespective of whether the infringer owns the seized items (consid. 2-10).
Mit Vertrag vom 19. Oktober 1889 übertrug Arnold Böcklin das ausschließliche Vervielfältigungsrecht seiner sämtlichen Werke (also auch der noch zu schaffenden) der Verlagsanstalt für Kunst und Wissenschaft vormals Friedr. Bruckmann in München, mit Ausnahme derjenigen Werke, für welche eine Reproduktions erlaubnis bis zum Tage des Vertragsabschlusses andern erteilt war; und am 2. Januar 1892 trat die genannte Verlagsanstalt im Einverständnis mit dem Künstler diese sämtlichen Vervielfälti gungsrechte der Photographischen Union in München, der heuti gen Kassationsbeklagten, ab. Anläßlich der im Herbste 1897 statt gehabten Ausstellung der Werke Böcklins in Basel brachten die heutigen Kassationskläger Ansichtspostkarten in den Handel, auf welchen die sogenannten Masken oder Fratzen, die sich an der Kunsthalle zu Basel auf der gegen den Hof gerichteten Seite befinden, abgebildet waren. Sie waren in der Weise hergestellt, daß von den Masken Originalphotographien genommen und diese dann lithographiert wurden. Zu bemerken ist, daß die Kunsthalle nebst dem dazu gehörenden Areal Hof und Garten Eigen tum des Basler Kunstvereins, eines privaten Vereins, ist, und daß der Platz diesem Vereine seinerzeit vom Kanton Baselstadt geschenkt wurde, unter der Bedingung, daß das ganze Areal an den Staat zurückfalle, wenn der genannte Verein sich auflösen sollte; endlich daß in der Kunsthalle ein vom Kunstverein ver pachtetes Restaurant, im Sommer mit Gartenwirtschaft, betrieben wird. Die Masken sind von Böcklin im Jahre 1872 entworfen worden; einen der Köpfe hat Böcklin selbst gehauen. Es sollen Karrikaturen von Basler Herren sein. Böcklin hat sie dem Basler Kunstverein geschenkt. Sobald die Kassationsbeklagte Kenntnis davon hatte, daß die Kassationskläger die erwähnten Postkarten in den Verkehr brächten, schrieb sie ihnen unterm 22. Oktober 1897, sie müsse sie anfragen, wer ihnen das Vervielfältigungs recht erteilt habe, und bemerkte, die Kassationskläger könnten sich nicht etwa auf Art. 11 Ziff. 7 Bundesges. betr. Urheberrecht berufen, da die fraglichen Masken sich weder auf einer Straße, noch einem öffentlichen Platze befänden, sondern im abgeschlossenen Garten der Basler Künstlergesellschaft. Die Kassationskläger erwiderten hierauf in ihrer Eigenschaft als Leiter der Aktien Zürich, die Zumu gesellschaft Polygraphisches Institut die Masken befändentung der Kassationsbeklagten befremde sich an einem öffentlichen Gebäude, mit öffentlicher Wirtschaft, und seien auch schon in allen möglichen Reproduktionen wieder gegeben worden, als Photographie, Lichtdruck, Holzschnitt und Autotypie, und zwar groß und klein. Mit Brief vom 27. Okto ber 1897 beharrte die Kassationsbeklagte auf ihrem Standpunkte und forderte die Kassationskläger zum zweiten Male auf, die fraglichen Postkarten aus dem Handel zurückzuziehen. Da das nicht geschah, erhob die Kassationsbeklagte nunmehr, im November 1897, gegen die Kassationskläger, sowie den dritten Leiter des Polygraphischen Instituts in Zürich, H. J. Burger, bei der Be zirksanwaltschaft Zürich Strafklage mit den Anträgen: Die An geklagten seien der vorsätzlichen, eventuell der grobfahrlässigen Verletzung des Urheberrechts schuldig zu erklären und mit Geld buße zu bestrafen; die bei den Angeklagten und bei zürcherischen Wiederverkäufern befindlichen Bildervorräte und die für die Her stellung dienenden Vorlagen und Clichés seien zu konfiszieren, und die Angeklagten seien zu einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen. Vor erster Instanz (Bezirksgericht Zürich I. Ab teilung) wurden als Entschädigung 1000 Fr. beansprucht. Fest gestellt ist, daß gegen 30,000 Stück der fraglichen Postkarten hergestellt und davon über 20,000 abgesetzt worden sind. Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben den Angeklagten Burger freigesprochen, die heutigen Kassationskläger dagegen ver urteilt. 2. Die Kassationskläger machen heute in erster Linie geltend, der Kassationsbeklagten fehle die Legitimation zur Stellung des Strafantrages, da sie weder Urheber noch Rechtsnachfolger des Urhebers der in Frage stehenden Werke sei, und begründen dies einmal damit, der Vertrag zwischen Böcklin und der Verlags anstalt für Kunst und Wissenschaft vormals Friedrich Bruckmann beziehe sich nur auf Gemälde, nicht auf Skulpturen, und sodann mit der Behauptung, die Kassationsbeklagte habe die Bedingung unter der allein ihr das Urheberrecht übertragen worden sei: daß sie nämlich die betreffenden Werke in der von ihr zu veranstal tenden Gesamtausgabe der Werke Böcklins aufnehmen müsse, nicht
erfüllt. Bezüglich des ersten Grundes haben die Vorinstanzen den fraglichen Vertrag dahin ausgelegt, daß unter den sämtlichen Werken auch die Skulpturen zu verstehen feien, wenn schon 3 des Vertrages nur von Bildern spreche, und es kann in dieser Vertragsauslegung eine Verletzung einer eidgenössischen Rechts vorschrift welche allein nach Art. 163 Org. Ges. einen Kassa tionsgrund bildet unmöglich erblickt werden. Die zweite Be gründung sodann ist haltlos, da erstens wohl nicht ein Dritter, sondern nur der Vertragskontrahent sich auf die Nichterfüllung dieser Bedingung berufen kann, somit hier eine unzulässige exceptio ex persona tertii vorliegt, und zudem auch ein bloß bedingt berechtigter zur Strafklage wegen Urheberrechtsverletzung befugt ist. 3. Ein weiterer Einwand der Kassationskläger gegen das an gefochtene Urteil geht dahin: Dadurch, daß Böcklin die Masken dem Basler Kunstverein geschenkt habe, sei sein Urheberrecht - sofern er überhaupt daran ein solches gehabt hätte auf diesen Verein übergegangen; und dieser habe den Kassationsklägern die Nachbildung gestattet. Übrigens seien diese Skulpturen nach der zur Zeit ihrer Erstellung geltenden Gesetzgebung nicht geschützt gewesen. Letzteres nun ist nach Art. 19 Urheberrechtsgesetz von vorneherein unerheblich und übrigens auch thatsächlich unrichtig. Und daß das Urheberrecht an einem Werke durch Schenkung des selben übergehe, ist ein Rechtssatz, der sich weder im früheren Konkordat vom 3. Dezember 1856 noch im gegenwärtigen Bundesgesetz findet und der auch nicht etwa aus der Natur des Urheberrechts folgt, gegenteils mit ihr in Widerspruch steht; denn durch die Schenkung eines Werkes der Litteratur oder Kunst wird nur das Eigentum an dem betreffenden Exemplar übertragen, nicht aber das unabhängig davon bestehende immaterielle Recht der Darstellung und Vervielfältigung. Es folgt dies auch aus Art. 8 des Urheberrechtsgesetzes. 4. Der auch schon vor den Vorinstanzen eingenommene Stand punkt: Böcklin sei nicht Urheber der Masken, weil er sie nicht selbst angefertigt habe, ist von den Vorinstanzen zutreffend wider legt worden. In der That kommt darauf nichts an; maßgebend ist, daß Böcklin die Modelle entworfen und damit ein künstlerisch schöpferisches Werk geschaffen hat, während die bloße Ausführung eigener schöpferischer Gedanken ermangelt. Übrigens ist es eine Lebensthatsache, daß Skulpturen von den Bildhauern häufig nur entworfen und dann von Schülern oder derartigen andern Per sonen ausgeführt werden. 5. Ebenso haltlos ist der weitere Kassationsgrund, es handle sich bei den fraglichen Masken um Porträtbüsten im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Urheberrechtsges. Auch wenn dieselben Karrika turen existierender Persönlichkeiten sein sollten, kann jedenfalls von Porträts nicht gesprochen werden; ein Porträt soll die ge treue Wiedergabe einer Person, geschaut mit dem individuellen Blick des Künstlers, sein; eine Karrikatur dagegen ist ein Zerr bild, in dem gewisse charakteristische Züge einer Person oder einer Sache absichtlich übertrieben hervorgehoben werden. Zudem waren diese Karrikaturen jedenfalls, gemäß ihrer Entstehungsgeschichte, nicht bestellt . Daß sodann auch heute noch behauptet wird, die Masken oder Fratzen seien kein Kunstwerk im Sinne des Ge setzes, erscheint angesichts der durchaus treffenden Widerlegung durch die erste Instanz als unverständlich. 6. Weiterhin machen die Kassationskläger geltend, die Nach bildung müsse, um unerlaubt zu sein, eine ernstliche Schädigung der Vermögensinteressen des Urhebers in sich schließen, und das liege hier nicht vor. Hiegegen ist zunächst in thatsächlicher Be ziehung zu erwidern, daß eine Vermögensschädigung wirklich vor liegt, da über 20,000 Stück Postkarten in den Handel gebracht wurden und der daraus erzielte Gewinn nicht der Kassations beklagten und Böcklin zukam. Sodann aber ist rechtlich unrichtig, daß das Urheberrecht nur die Vermögensinteressen des Urhebers schützen wolle und solle; es hat neben seiner vermögensrechtlichen Seite eine andere, ideelle, den Schutz der Persönlichkeit des Künst lers als solchen bezweckende (vergl. auch Rüfenacht, Das littera rische und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz, S. 38, und Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. I, S. 766). 7. Mit Unrecht berufen sich die Kassationskläger sodann auf Art. 9 Schlußsatz des Bundesgesetzes über Urheberrecht; es han delt sich nicht um Photographien, auf welche allein sich diese Ge setzesbestimmung bezieht.
Rechtsanschauung das Urheberrecht, fasse man es als Persönlich keitsrecht oder als Immaterialgüterrecht auf, ein Ausfluß der Persönlichkeit und bildet die Regel. Endlich darf wohl auch bemerkt werden, daß bei der Interpretation von Gesetzen die im Gesetze gebrauchten Worte in ihrem technisch-juristischen Sinne zu verstehen sind, sofern nicht zwingende Gründe dafür sprechen, daß das Gesetz den Worten eine andere als diese Bedeutung bei messen wolle; derartige zwingende Gründe liegen nun aber hier nicht vor. Ist aber danach die dem Gesetze vom angefochtenen (rteil gegebene Interpretation nicht rechtsirrtümlich, so fällt auch dieser Kassationsgrund dahin, und es braucht nicht untersucht zu werden, ob überhaupt Kunstwerke an öffentlichen Plätzen solchen auf denselben gleichzustellen sind, was nach dem Wortlaute und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eher zu verneinen, nach seinem Sinn und Geist eher zu bejahen sein dürfte. 9. Eventuell behaupten die Kassationskläger, die Appellations kammer habe ihnen zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt und somit den Art. 13 Urheberrechtsges. verletzt. Zum Be weis ihres guten Glaubens bringen sie vor, sie haben für andere Reproduktionen Böcklinscher Werke die Erlaubnis von der Kassa tionsbeklagten eingeholt, so daß nicht angenommen werden könne, sie haben gerade für die Masken böswilliger oder grobfahr lässigerweise eine Bewilligung nicht einholen wollen; es sei ihnen bekannt gewesen, daß die Masken in Basel photographisch ver vielfältigt und verkauft werden, und daß andere Blätter sie un beanstandet gebracht haben; endlich sei ihnen die Erlaubnis zur Nachbildung vom Vorsteher des Basler Kunstvereins erteilt wor den. Auch ihre Meinung über die Natur des Platzes als eines öffentlichen sei, wenn nicht richtig, entschuldbar. Jene Thatsachen nun sind richtig, und es ist gewiß anzunehmen, daß die Anferti gung der Postkarten nicht in mala fide oder grober Fahrlässig keit erfolgte. Allein das änderte sich mit dem Warnungsschreiben der Kassationsbeklagten vom 22. und jedenfalls mit demjenigen vom 27. Oktober 1897; von diesem Momente an kannten sie den Rechtsanspruch der Kassationsbeklagten, und wenn sie nun fortfuhren, die Postkarten in großer Anzahl zu vertreiben, so nahmen sie daher auch alle weiteren Rechtsfolgen eventuell auf sich. 10. Die Kassationskläger beantragen endlich, die ausgesprochene Konfiskation sei aufzuheben, da die Clichés u. s. w. nicht ihnen, sondern dem polygraphischen Institute gehören. Hiegegen ist zu bemerken, daß die Konfiskation nach dem Urheberrechtsgesetze den Charakter einer Präventiv , nicht einer Strafmaßregel hat (vergl. v. Orelli, Komm., Art. 18, S. 106), und daher auch dann muß ausgesprochen werden können, wenn Nachbildner und Eigentümer der zu konfiszierenden Gegenstände nicht identisch sind. Übrigens sind ja die Kassationskläger die Leiter des poly graphischen Instituts und fehlt ihnen daher das Interesse zur Be schwerdeführung in diesem Punkte. 11. Andere Kassationsgründe, als die von den Kassations die von Amteswegen zu prüfen klägern geltend gemachten wären, Art. 171 Abs. 2 Org. Ges. sind nicht zu finden, und es ist daher die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.