- Urteil des Kassationshofes vom
- Dezember 1898 in Sachen Flehner gegen Entsch.
Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur
und Kunst vom 23. April 1883. Klage wegen unerlaubter Auf
führung eines dramatischen Werkes, Aktivlegitimation? Art. 1
Abs. 2, Rechtsnachfolger.
A. Mit Urteil vom 31. August 1898 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern den
Ludwig Flehner schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
r Litteratur und Kunst vom 23. April 1883, begangen in
Bern den 1., 4. und 15. Juni 1898, und ihn zu einer Geldbuße
von 30 Fr., die für den Fall der Nichteinbringlichkeit in 6 Tage
Gefängniß umgewandelt werden sollen, sowie grundsätzlich zur Ent
schädigung an die Civilpartei, Firma A. Entsch in Berlin, ver
urteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig und in
richtiger Form beim Kassationshofe des Bundesgerichtes Kassa
tionsbeschwerde eingelegt, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil
sei im ganzen Umfange zu kassieren.
C. Die Civilpartei trägt auf Abweisung der Kassationsbe
schwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der heutige Kassationskläger Ludwig
Flehner, Direktor
des Schänzlitheaters in Bern, kündigte auf den Abend des 1. Juni
1898 die Aufführung des Schwanks die Logenbrüder von
Karl Laufs und Kurt Kraatz an. An diesem Tage ließ hierauf
der Direktor des Berners Stadttheaters, Udvardy, durch Für
precher Stooß in Bern dem Direktor Flehner brieflich die beab
sichtigte Aufführung untersagen, unter Androhung von Strafe
und Civilklage; er stützte sich darauf, daß er durch Vertrag vom
- April 1898 von der Verlagsfirma A. Entsch in Berlin
der heutigen Kassationsbeklagten das Recht zur Aufführung
des genannten Stückes auf dem Berner Stadttheater erworben
hatte. Der Kassationskläger ließ das Stück gleichwohl am 1. Juni
aufführen, nachdem er zuvor gemäß Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht 10 Fr. zur Sicher
stellung der Tantieme beim Richteramte Bern hinterlegt hatte.
Weitere Aufführungen fanden am 4. und am 15. Juni 1898
statt; die Gesamtbruttoeinnahme aller drei Vorstellungen betrug
334 Fr. 45 Cts. Am Tage der zweiten Aufführung erhob nun
die Firma A. Entsch gegen Flehner Strafklage wegen unerlaubter
Aufführung eines dramatischen Werkes, und im Strafverfahren
stellte sie dann auch adhäsionsweise Civilansprüche auf Ent
schädigung. Der Angeklagte machte eine Reihe prozessualer Ein
wände geltend, und nahm sodann namentlich den Standpunkt ein,
das Stück die Logenbrüder sei ein schon veröffentlichtes Werk;
vor zweiter Instanz bestritt er auch die Legitimation der Kassa
tionsbeklagten zur Klage, weil nicht erwiesen sei, daß sie die
Rechtsnachfolgerin der Autoren sei.
- Der Kassationskläger macht in seiner Kassationsbeschwerde
drei Beschwerdepunkte geltend: Die Kassationsbeklagte sei zur
Klage nicht legitimiert, weil ihr das Aufführungsrecht nicht
stehe; ferner habe das fragliche Werk als schon veröffentlichtes
im Sinne des Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Urheberrecht
und nach Art. 2 der Interpretationserklärung vom 4. Mai 1896
zur Berner Konvention zu gelten; endlich sei das angefochtene
Erkenntnis nicht auf gesetzliche Weise zu Stande gekommen, in
dem entgegen der zwingenden Vorschrift des Art. 459 Al. 1 des
bernischen Strafverfahrens der Generalprokurator an den Ver
handlungen vor Polizeikammer nicht teilgenommen habe. Von
diesen Beschwerdepunkten ist jedoch der letzte von vornherein nicht
zu hören, da es sich dabei nicht um Verletzung einer eidgenössi
schen Rechtsvorschrift handelt (Art. 163 Org. Ges.).
- Dagegen erscheint der erste Kassationsgrund als vorhanden.
Nach Art. 1 Abs. 2 des zur Anwendung kommenden Bundes
gesetzes vom 23. April 1883 steht das Urheberrecht zu dem Ur
heber oder seinen Rechtsnachfolgern. Die Qualität als Rechts
nachfolger ist von demjenigen, der sie in Anspruchnimmt, und
aus ihr ein Verbietungs und Klagerecht herleitet, zu beweisen,
da sie eine Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes
für ihn bildet.
In casu nun hat die Kassationsbeklagte lediglich ein Exemplar
der Logenbrüder zu den Akten gebracht, welches
folgende hier
n Betracht kommende gedruckte Vermerke enthält: Als Manu
für sämtliche Bühnen im aus
skript vervielfältigt....
schließlichen Debit der Verlagsfirma A. Entsch in Berlin,
Von dort aus allein ist das Recht der Aufführung zu erwerben.
Unterzeichnet ist diese Erklärung: Karl Laufs und Kurt
Kraatz"). Ferner auf Seite 2: Dieses Manuskript darf von
dem Empfänger weder verkauft, noch verliehen, noch sonst irgend
wie weitergegeben werden, widrigenfalls die gerichtliche Verfol
gung wegen Mißbrauchs und resp. Schadloshaltung der Au
toren beantragt wird ..... A. Entsch (Inhaber: Theodor
Entsch), bevollmächtigter Vertreter der Autoren. Auch in ihrem
zu den Akten gebrachten Vertrag mit Udvardy bezeichnet sich die
Kassationsbeklagte als bevollmächtigte Vertreterin der Autoren.
Nach diesen Ausdrücken ist anzunehmen, die Autoren des Schwankes
die Logenbrüder haben nicht ihr Urheberrecht auf die Kassa
tionsbeklagte übertragen, so daß diese als ihr Rechtsnachfolger
zu bezeichnen wäre, sondern die Kassationsbeklagte besorge lediglich
als Vertreterin der Autoren den Vertrieb des Manuskripts und
vermittle die Aufführungen, indem sie im Namen der Autoren
mit den Bühnenvorstehern nur unterhandle. Unter diesen Umstän
den aber kann ihr das Urheberrecht nicht zustehen und ist sie
daher auch zur Klage nicht legitimiert. Ihren Vertrag mit den
Autoren, der wohl den klarsten Aufschluß über das zwischen ihr und
diesen bestehende Rechtsverhältniß gegeben hätte, hat sie nicht zu
den Akten gebracht. Zu bemerken ist nur noch, daß der Kassations
kläger diese Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Kassa
tionsbeklagten vor erster Instanz allerdings nicht erhoben zu haben
scheint; allein vor zweiter Instanz wurde sie vorgebracht, und sie
darf daher heute auch gehört werden, zumal sie von der zweiten
Instanz nicht als verspätet erklärt wurde, und der Kassationshof
nach Art. 171 Org. Ges. nicht an die Rechtsbegründung des
Kassationsklägers gebunden ist. Das Benehmen des Kassations
klägers, das die zweite Instanz zur Abweisung dieser Einrede
herbeizieht, speziell die Thatsache, daß der Kassationskläger früher
in Schweinfurth und Kitzingen das Aufführungsrecht für die
Logenbrüder selber von der Kassationsbeklagten erworben hat,
genügt zur Abweisung nicht; es kann daraus nicht geschlossen
werden, daß er die Kassationsbeklagte als Rechtsnachfolger und
nicht als bloßen Vertreter der Urheber angesehen habe.
4. Die Frage, ob das Werk ein veröffentlichtes sei oder nicht,
wäre wohl eher in bejahendem Sinne zu entscheiden; es braucht
aber hierauf, nachdem das angefochtene Urteil schon wegen der
mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zu kassieren ist, nicht
näher eingetreten zu werden.
Demnach hat der Kassationshof
in Anwendung des Art. 172 O. G.,
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem
gemäß das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern vom 31. August 1898 aufge
hoben, und die Sache zu neuer Beurteilung an diesen Gerichtshof
zurückgewiesen.