Art. 61 BV; what constitutes a final civil judgment and its inter-cantonal enforceability. A civil judgment within the meaning of Article 61 BV presupposes an adversarial judicial decision resolving a disputed private-law claim between parties; a unilateral provisional measure issued without hearing the opposing party does not qualify. Provisional measures are limited by the court’s competence in the merits and may not extend to matters not themselves in dispute. Where the pending action seeks performance of a land-sale contract and not a real determination of title, the land is not litigious in the relevant sense; the court cannot, by procedural measure, bind third parties or prevent the competent registration authorities from applying their own cantonal law. Questions of competing claims to the property must be resolved in a separate action (consid. 1-4).
unter Bußandrohung, untersagt wurde, eine Wegfertigung des Mühleheimwesens des Herm. Bucher vorzunehmen, so lange der Prozeß zwischen diesem und dem Impetranten Häfliger nicht rechtskräftig entschieden sei. Bei dem Erlaß der beiden Verfügun gen stützte sich das Gericht auf die 83, 282 und 290 der aargauischen Civilprozeßordnung. C. Mit Vertrag vom 23. Februar 1897 hatte inzwischen Hermann Bucher seine Mühlebesitzung der Frau Witwe Bau mann Amrein in Langnau verkauft. Der Vertrag wurde dem Gemeinderat von Langnau zur Fertigung, eventuell zur Vormer kung gemäß den 294 bis 296 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches, vorgelegt. Beides wurde unter Berufung auf das vom Bezirksgericht Zofingen erlassene Fertigungsverbot verwei gert. Wegen dieser Weigerung beschwerte sich Witwe Baumann beim luzernischen Obergericht, das laut Erkenntnis vom 15. Ja nuar 1898 das Begehren um definitive Zufertigung der Liegen schaft an Witwe Baumann ebenfalls abwies, dagegen den Ge meinderat von Langnau im Sinne der Motive anhielt, innert Monatsfrist den Kaufbrief auszufertigen, und die Vormerkung des Kaufes nach 294 des bürgerlichen Gesetzbuches zu bewilli gen und im Handänderungsprotokoll einzutragen. Die Frage, ob die Thatsache, daß die abzufertigende Liegenschaft an zwei verschie dene Personen verkauft worden sei, als Fertigungshindernis im Sinne des 294 des erwähnten Gesetzbuches in Betracht fallen dürfe, sei, wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, mit Rücksicht auf die bisherige Praxis im allgemeinen, und vorliegend speziell mit Rücksicht auf das vom Bezirksgericht Zofingen er lassene Fertigungsverbot vom 14. April 1897, zu bejahen. Da gegen lägen allerdings die Voraussetzungen der eventuell verlang ten vorläufigen Vormerkung vor, da gerade das Vorhandensein eines Fertigungshindernisses eine bedingte Fertigung rechtfertige. D. Wegen dieses Entscheides beschwert sich Th. Häfliger Künzli beim Bundesgericht, weil darin eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung liege. Das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts von Zofingen vom 14. April enthalte nämlich nicht bloß ein Ver bot der definitiven, sondern ein Verbot jeder Wegfertigung. Der Iuzernische Entscheid mißachte thatsächlich dieses Verbot, obschon er es formell anerkenne. Er könne, ja müsse dazu führen, daß die einseitige Vollziehung eines die Hauptklage des Häfliger gut heißenden Urteils des zuständigen aargauischen Richters nicht mehr möglich wäre. Er würde endlich schon in der Zwischenzeit dem Bucher oder der neuen Eigentümerin (die nämlich mit ihm eins sei), gestatten, über das Verkaufte nach Belieben zu schalten und zu walten, und den Beschwerdeführer zwingen, vor den luzerni schen Gerichten zu intervenieren und so den erstrittenen aargaui schen Gerichtsstand preiszugeben. Das brauche sich der Rekurrent nicht gefallen zu lassen; er könne, gestützt auf Art. 61 B. V., verlangen, daß der Entscheid des luzernischen Obergerichts auf gehoben werde. Jedenfalls wäre dem angefochtenen Entscheid eine die Rechte des Rekurrenten wahrende Auslegung zu geben. Es wird beantragt, der Entscheid des luzernischen Obergerichts vom 15. Januar 1898 sei aufzuheben. E. H. Bucher bemerkt in seiner Antwort zunächst, daß nicht er, sondern Witwe Baumann die richtige Gegnerin sei; es sei nämlich unrichtig, daß zwischen ihm und Witwe Baumann auch nur eine Interessengemeinschaft bestehe. Unter diesem Vorbehalt wird dann materiell angebracht: Einen Vertrag mit Häfliger habe Bucher allerdings unterzeichnet; derselbe sei aber ungültig, weil sich der Verkäufer bei dessen Abschluß nicht im Zustande der Willensfreiheit befunden habe; zudem habe Bucher nach Art. IX des Vertrages bis Ende Februar vermittelst eines Rückkauf geldes von 10 % der Kaufsumme von demselben zurücktreten können. Für Witwe Baumann seien die Voraussetzungen zur Auswirkung einer Vormerkung im Sinne des 294 des luzer nischen bürgerlichen Gesetzbuches vorhanden gewesen. Dadurch, daß nicht die definitive Fertigung ausgesprochen worden sei, habe man auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 Rücksicht genommen. Diese Verfügung sei übrigens kein rechtskräftiges Urteil, formell nicht, weil sie ohne Anhören der Gegenpartei und ohne daß diese vorgeladen worden wäre, ge troffen worden sei, und inhaltlich nicht, weil dadurch nicht über ein streitiges Recht materiell entschieden wurde. Auch wenn ein Urteil vorläge, so würde dieses übrigens nur Recht schaffen zwi schen den Parteien, und die Rechte der Witwe Baumann würden dadurch nicht berührt. Die Vormerkung schade zudem dem Rekur renten nichts; sie benehme ihm nicht das Recht, auf Anerkennung
seines vermeintlichen Vorrechts auf die Liegenschaft gegen Witwe Baumann zu klagen. Die Vernehmlassung schließt mit dem An trag auf Abweisung des Rekurses. F. Witwe Baumann, der ebenfalls Gelegenheit zur Einreichung einer Antwort gegeben wurde, beantragt, es sei auf den Rekurs mangels Kompetenz nicht einzutreten, sondern der Rekurrent mit seinem vermeintlichen Anspruch auf ein Vorrecht gegenüber Witwe Baumann bezüglich der Liegenschaft in Mehlsecken an den Civilrichter zu verweisen, eventuell sei die Beschwerde als sachlich unbegründet abzuweisen. Es handle sich, wird zur Begründung des ersten Antrages im wesentlichen geltend gemacht, um die Frage, ob dem Th. Häfliger ein Vorrecht vor der Witwe Bau mann auf die von dieser erworbenen Liegenschaft des H. Bucher zustehe. Diese Frage aber sei durch den Civilrichter im ordent lichen Verfahren zu beurteilen, und das Bundesgericht sei nicht kompetent, in den Streit einzugreifen. Aber auch sachlich sei das Begehren des Häfliger unbegründet: Die Verfügung des Bezirks gerichts Zofingen habe bloß den Charakter einer prozessualischen Maßregel und sei dazu bestimmt, das Rechtsverhältnis unter den streitenden Parteien zu ordnen, habe aber keine Verbindlichkeit Dritten, somit auch nicht der Witwe Baumann gegenüber, die keineswegs mit dem Verkäufer Bucher identisch sei. Häfliger habe überhaupt gegen Bucher keine dingliche Klage ausgespielt, sondern nur eine persönliche; auch deshalb könne die Verfügung des Be zirksgerichts Zofingen nicht den Sinn haben, daß dem Rekur renten ein dingliches Vorrecht an der Liegenschaft eingeräumt werde. Nach dem luzernischen Fertigungssystem stehe es überhaupt nicht in der Kompetenz des Gerichts, sondern in der der Ge meinderäte, Eigentum an Liegenschaften zu verleihen, und in diese Kompetenz habe die richterliche Verfügung unmöglich eingreifen wollen. Die Berufung auf Prorogation stehe dem Rekurrenten gegenüber der Witwe Baumann nicht zu, und gänzlich unzu treffend sei die Anrufung des Art. 61 B. V.: Wenn hier den Civilurteilen schweizerischer Gerichte die Vollziehbarkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft verliehen sei, so beziehe sich dies doch nur auf das Verhältnis zwischen den Prozeßparteien und nicht auf das einer Partei zu einem Dritten. Überhaupt liege aber ein Urteil nicht vor, und jedenfalls nicht ein rechtskräftiges Urteil gegenüber Frau Baumann. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
läufig gegen Verpfändung, Weiterveräußerung ec. gesichert seien, und daß erst im Rechtfertigungsprozeß über das bessere Recht der zwei Käufer entschieden werde, so sagt dasselbe doch selbst im Anschluß an und unter Berufung auf die 294 und 295 des bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern weiter, daß das Eigentumsrecht an der vorgemerkten Liegenschaft im Falle der Rechtfertigung der Vormerkung auf den Moment der letztern zurückbezogen werde und daß auch die Bedeutung der Priorität der Vormerkung im Rechtfertigungsprozeß zu erörtern sei. Es is also zum mindesten die Möglichkeit gegeben, daß die Vormerkung, die der Witwe Baumann gewährt worden ist, an sich schon oder mit Rücksicht auf ihre Priorität gegenüber einer allfällig vom Rekurrenten auszuwirkenden, gleichen Maßnahme einen Einfluß auf die rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaft, deren Übereignung an ihn der Rekurrent auf dem Prozeßwege anstrebt, ausübe. Der Rekurs erscheint deshalb auch nach der Erläuterung, die das luzernische Obergericht seinem Entscheide hat angedeihen lassen und der sich anscheinend die Rekursgegner anschließen, nicht als gegenstandslos. Ebensowenig kann gesagt werden, daß der Rekurrent angesichts jener Erläuterung an der Beurteilung des Rekurses kein Interesse mehr habe, wenn auch zuzugeben ist, daß er durch die Auswirkung einer Vormerkung seinerseits, der nach den Ausführungen des luzernischen Obergerichts nichts im Wege steht und die nun wohl gleichzeitig mit derjenigen der Witwe Baumann vollzogen werden wird, die gleiche Rechtsstellung mit Bezug auf die fragliche Liegenschaft erlangt wie letztere. 2. Die Rekursgegnerin Witwe Baumann bestreitet dem Bun desgericht die Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Streit sache, weil es sich um eine nach kantonalem Rechte zu entschei dende civilrechtliche Frage handle. Allein zum Entscheide verstellt ist nicht die civilrechtliche Frage, ob Witwe Baumann durch die Vormerkung ein Vorrecht auf den Erwerb des Eigentums an der fraglichen Liegenschaft erlangt habe, sondern die verfassungs rechtliche Frage, ob durch die Gestattung der Vormerkung nicht Art. 61 der Bundesverfassung verletzt sei, weil dieselbe mit einer rechtskräftigen Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen im Wider spruch stehe. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber das Bundes gericht zweifellos kompetent. Anderseits ist klar, daß der Streit nicht mittelst einer Interpretation des Erkenntnisses des luzernischen Obergerichts, die der Rekurrent eventuell verlangt, gelöst werden kann, daß vielmehr zu prüfen ist, ob das obergerichtliche Erkennt nis nach der ihm von der urteilenden Behörde gegebenen Bedeu tung mit Art. 61 B. V. vereinbar sei oder nicht. 3. Würde man es nun im vorliegenden Falle mit einem rechtskräftigen Civilurteile im Sinne des Art. 61 B. V. zu thun haben, so müßte das angefochtene Erkenntnis des luzernischen Obergerichts zweifellos nach dem Antrage des Rekurrenten auf gehoben werden, da dieses nach dem bereits Gesagten mit jener steht, Verfügung, in gewissem Sinne wenigstens, in Widerspruch also deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mißachtet. Jene Vor aussetzung trifft nun aber nicht zu. Dies ist ohne weiteres klar, wenn man von dem Begriff des rechtskräftigen Civilurteils aus geht, wie ihn das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Solothurnischen Bank vom 20. Juni 1879 (Amtl. Samml., Band V, S. 183) festgestellt hat, wonach ein Civilurteil ein civilrechtliches Erkenntnis ist, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Parteien beendigt und der Beklagte entweder zu einer Leistung an den Kläger verurteilt, oder von dem klägerischerseits geltend gemachten Rechtsanspruch freigespro chen worden ist, und zwar mit der Wirkung, daß jede neue Geltendmachung des entschiedenen Rechtsanspruchs abgeschnitten wird und der obsiegende Kläger die Erfüllung der festzustellenden Leistung durch ein Vollziehungsbegehren erwirken kann. Wenn man aber auch den Begriff des Civilurteils im Sinne des Art. 61 B. V. weiter fassen wollte, so kann doch die Verfügung des Be zirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 nicht darunter sub sumiert werden. Erstlich nämlich kann von einem Urteil auch in einem weitern Sinne nur dann gesprochen werden, wenn durch richterliches Erkenntnis ein Streit zwischen zwei oder mehreren Parteien entschieden wird; der Begriff des Urteils setzt also vor aus, daß über eine zwischen den Parteien bestrittene Frage das Gericht seinen Entscheid abgebe, und zwar nachdem vorher ein Verfahren stattgefunden hat, in dem den Parteien Gelegenheit geboten war, sich über das streitige Begehren hören zu lassen
Diese aus dem Wesen und Begriff des Urteils hergeleiteten Er fordernisse erfüllt die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 nicht, da dieselbe auf einseitiges Begehren einer Partei und ohne daß die andere sich darüber vernehmen lassen konnte, erlassen worden ist. Überdies war das Bezirksgericht Zofingen zum Erlaß der Verfügung nicht kompetent, und auch aus diesem Grunde kann nicht verlangt werden, daß dieselbe im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft vollzogen werde. Wohl kann der Richter, bei dem ein Rechtsstreit hängig und der zu deren Beurteilung zuständig ist, vorsorgliche Verfügungen treffen, um zu verhindern, daß am Streitgegenstand Veränderungen in that sächlicher oder rechtlicher Beziehung vorgenommen werden. Allein seine Kompetenz zum Erlaß derartiger Verfügungen geht nach einer allgemein anerkannten prozeßrechtlichen Regel nicht weiter als seine Kompetenz in der Hauptsache, und sie kann sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die nicht im Streite liegen. Im vor liegenden Falle nun ist die vor dem Bezirksgericht Zofingen hängige Klage des Rekurrenten gegen H. Bucher nicht auf die Anerkennung des Eigentums an dessen Liegenschaft gerichtet, sie hat nicht diese direkt zum Gegenstand, sondern es wird damit vom Gegner die Haltung, die Erfüllung des Kaufvertrages ver langt, und das Streitobjekt bildet eine persönliche Leistung des Beklagten. Bei dieser der Sachlage übrigens entsprechenden Fassung des Petitums kann aber darüber kein Zweifel bestehen, daß nicht die Liegenschaft selbst als im Streite liegend, als das Streitobjekt bezeichnet werden kann. Diese ist nicht litigiös, und so wenig wie das Endurteil dahin gehen kann, daß die Besitzung des Beklagten dem Kläger eigentümlich angehöre, so wenig kann das Bezirksgericht Zofingen diese Besitzung zum Gegenstand einer vorsorglichen Verfügung machen. Weder das aargauische noch das luzernische positive Recht dehnen denn auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit einer persönlichen Klage auf Haltung eines Liegenschaftskaufvertrages so weit aus, daß die Liegenschaft selbst als im Streite verfangen zu betrachten wäre, in dem Sinne, daß von Gesetzes wegen eine Veräußerung derselben unzulässig wäre, oder daß der Richter diese durch provisorische Verfügung verhin dern könnte. 83 der aargauischen Prozeßordnung bestimmt wohl, daß die Sache durch die Streitanhebung zur streitigen werde, allein abgesehen von der Frage, ob dies sich nicht bloß auf dingliche Klagen beziehe, wird ein Veräußerungsverbot hier nur aufgestellt für den Fall, daß dieselbe zu den beweglichen gehört. Und 106 des luzernischen Civilrechtsverfahrens erklärt ausdrücklich, daß die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder andern Partei nicht ausschließe, die im Streit befangene Sache zu veräußern, und bestimmt nur, daß die Veräußerung auf den Prozeß keinen Einfluß habe und daß das Urteil in Anfehung der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und voll streckbar sei. Dem aargauischen Richter ging somit die Kompetenz ab, durch eine vorsorgliche Verfügung der Weiterveräußerung der Liegenschaft durch den Beklagten entgegenzutreten und den luzer nischen Behörden zu verbieten, bei einer solchen Weiterveräußerung mitzuwirken. Ob und inwieweit eine definitive Zufertigung der Liegenschaft oder auch nur eine provisorische Vormerkung des Eigentumsübergangs an Witwe Baumann, im Hinblick insbe sondere auf den Kaufvertrag, den der Verkäufer vorher mit dem Rekurrenten abgeschlossen hatte, zulässig sei, beurteilt sich vielmehr allein nach den diese Verhältnisse betreffenden Vorschriften des luzernischen Rechts, und zwar waren hiezu selbstverständlich einzig die luzernischen Fertigungs beziehungsweise Aufsichtsbehörden berufen. 4. Dazu kommt, daß der Rekurs auch dann nicht geschützt werden könnte, wenn man annehmen wollte, daß die Liegenschaft des H. Bucher selbst und direkt der Gegenstand des vom Rekur renten gegen ihn angehobenen Prozesses sei. Da nämlich nicht behauptet wird, daß Witwe Baumann Besitzerin der Liegenschaft sei, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr gegenüber die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 irgend eine rechtliche Wirkung sollte ausüben können. Sie beansprucht ledig lich gemäß einem mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufver trag die gleichen Rechte an der Liegenschaft, wie der Rekurrent selbst, und will dieselben gestützt auf eigenen Rechtsgrund und in gesetzlicher Weise vorläufig wahren. Das kann ihr von dem Rekurrenten nicht mittelst einer prozessualischen Verfügung ver wehrt werden, die er im Prozesse über seine Ansprüche mit dem
Veräußerer der Liegenschaft erwirkt hat. Diese Kollision der Rechte muß vielmehr in einem besondern Rechtsstreite, für welchen die im Vertrage zwischen Bucher und Häfliger enthaltene proro gatio fori natürlich nicht gilt, gelöst werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.