Art. 11 Thurgau Constitution of 28 February 1869; expropriation in favor of private undertakings; competence of the Grand Council. The public-welfare requirement is satisfied when the enterprise serves a public purpose, even if private interests are also substantially involved and the project is not exclusively municipal in nature. By contrast, the formal guarantee of the constitution requires that expropriation rights granted to a private undertaking be decided by the Grand Council; a municipality may not circumvent this requirement by acting merely as intermediary for the private beneficiary. The decisive criterion is not the public character of the end alone, but the identity of the expropriation beneficiary (consid. 3-4).
Rayon, und zwar eher zu günstigern Bedingungen verschaffen könnte, ohne daß das Mittel der Expropriation angewendet werden müßte, und daß auch die mit der Anlage von elektrischen Starkstromleitungen verbundenen Gefahren gegen die Erteilung des Rechts der Zwangsenteignung sprechen. Auf Beschwerde der Ortsgemeinde Amrisweil änderte der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterm 5. August 1898 den bezirksrätlichen Entscheid ab und erteilte der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Expro priationsrecht, indem er ausführte: Unbestritten sei, daß das Unternehmen, soweit dasselbe die Kraft für eine elektrische Straßen beleuchtung liefern solle, einem Zwecke des Gemeindewesens diene. Aber auch die Einführung der elektrischen Beleuchtung für Privat gebäude müsse vom sanitarischen und feuerpolizeilichen Stand punkt aus als im öffentlichen Interesse liegend erklärt werden. Unerheblich sei der Umstand, daß die Anlage daneben (durch Ab gabe von elektrischer Kraft zu gewerblichen Zwecken) Privatin teressen diene, da das Unternehmen als Ganzes zu betrachten sei und eine genaue Ausscheidung, inwieweit in beiden Fällen Expropriationsbefugnis lediglich für öffentliche, oder auch für private Interessen erwirkt werde, auf praktische Schwierigkeiten stieße. Auch in dieser Richtung kämen übrigens öffentliche Inte ressen, Hebung der Industrie und des Kleingewerbes, in Frage. C. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid haben Josef Müller, Gemeinderat in Holzenstein, und Mitbeteiligte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, es sei derselbe als verfassungswidrig aufzuheben und die Ortsgemeinde Amrisweil mit ihrem Anspruch auf Einräumung des Expropria tionsrechtes gegenüber den Rekurrenten abzuweisen. Die wesent lichen Beschwerdegründe sind nach der Rekursschrift und den Ein gaben an die kantonalen Behörden, auf die die Rekurrenten verweisen, folgende: Es handle sich in der Hauptsache nicht um die Erfüllung einer der nach Gesetz oder Übung den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben, sondern, wie das Verhältnis zwischen der Beteiligung der Gemeinde und den Privaten zeige, um ein wesent lich privaten Interessen einzelner Bürger und des Werkes selbst dienendes Unternehmen. Es dürfe auch nicht die Gemeinde an Stelle des eigentlichen Expropriationssubjektes, des Wasser und Elektrizitätswerkes Romanshorn, vorgeschoben werden. Somit fehlten die Voraussetzungen, die nach 11 der thurgauischen Verfassung zur Erteilung des Expropriationsrechtes vorhanden sein müßten. D. Die Ortsgemeinde Amrisweil erwidert: Der Begriff der öffentlichen Wohlfahrt erschöpfe sich nicht mit der Erfüllung der engeren, unumgänglich nötigen Aufgaben einer Gemeinde; auch sei nicht das unabweisliche Bedürfnis der Gemeinde die Schranke ir die öffentliche Wohlfahrt, sondern das Interesse der Gemeinde, wie denn auch stets Eisenbahnen, öffentliche Wasserversorgungen, ja unter Umständen sogar industrielle Etablissemente und Spar und Leihkassen als Unternehmungen, die der öffentlichen Wohl fahrt dienen, angesehen worden seien. Implicite werde von den Rekurrenten selbst zugegeben, daß für die Erstellung der Straßen beleuchtung in Amrisweil das Expropriationsrecht angerufen wer den könne. Nun hänge aber das Recht der Expropriation nicht von der quantitativen Ausdehnung des Werkes ab, und es sei das ganze Unternehmen nicht teilbar, wie denn auch die Rekur renten kein Interesse daran hätten, ob die zu erstellende Leitung stärker oder schwächer sei. Die Antwort des Regierungsrates bringt keine andern, als die im Entscheide selbst und in der Ver nehmlassung der Gemeinde Amrisweil geltend gemachten Gesichts punkte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.. 2... 3. 11 der Thurgauer Verfassung stellt als materielle Vor aussetzung für die Pflicht zur zwangsweifen Abtretung von Grundeigentum oder anderer Privatrechte, die sie als Ausnahme von dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums zuläßt auf, daß die öffentliche Wohlfahrt die Abtretung erfordere. So weit nun im vorliegenden Falle geltend gemacht werden will, daß diese Voraussetzung nicht vorhanden sei, könnte der Rekurs kaum gutgeheißen werden. Zunächst ist offenbar unrichtig, daß das Expropriationsrecht nur erteilt werden könne, wenn es sich um die Erfüllung eines eigentlichen Staats bezw. Gemeinde zweckes, einer nach Gesetz oder Übung dem Staat oder der Ge meinde zugewiesenen Aufgabe handelt, sehen doch die Thurgauer
Verfassung und das thurgauische Expropriationsgesetz den Fall, daß einer Privatunternehmung das Expropriationsrecht erteilt werde, ausdrücklich vor. Weiter ist es nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung auch nicht erforderlich, daß ein zwingendes Bedürfnis die Abtretung erheische. Ebensowenig braucht dieselbe ausschließlich öffentlichen Zwecken zu dienen. Es genügt, wenn neben den privaten auch das öffentliche Interesse der Durch führung einer Unternehmung zur Seite steht, um sie mit dem Rechte der Zwangsenteignung auszustatten. Nun erweist sich die Überführung elektrischer Energie nach Amrisweil jedenfalls inso fern als im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegend, als da durch die öffentliche Beleuchtung mittelst der Elektrizität ermög licht wird. Diese Beziehung des Unternehmens zu einem unbe strittenermaßen öffentlichen Zwecke genügt, um dasselbe als der allgemeinen Wohlfahrt förderlich erscheinen zu lassen, mögen an der Ausführung immerhin Private und die Unternehmung selbst ebenfalls und sogar in höherem Maße interessiert sein. Dazu kommt, daß in einem weitern Sinne die Zuleitung von Elektri zität auch zu Privatzwecken als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden kann. Abgesehen davon, daß vom feuerpolizeilichen und sanitarischen Standpunkt aus die Einführung der elektrischen Beleuchtung in Privatgebäuden einem öffentlichen Interesse entge genkommt, kann auch die Abgabe elektrischer Kraft, sofern dadurch in allgemeiner Weise die gewerbliche und industrielle Thätigkeit einer Ortschaft angeregt oder gehoben wird, als eine im allgemeinen Interesse liegende, der öffentlichen Wohlfahrt dienende Angelegen heit betrachtet werden, und es könnte das Bundesgericht, wenn die kantonalen Behörden dies als Voraussetzung zur Erteilung des Expropriationsrechtes genügen lassen würden, eine solche Auf fassung kaum als mit der Verfassung im Widerspruch stehend erklären. Unter allen Umständen aber muß mit Rücksicht darauf daß mit der Unternehmung eine Verbesserung der öffentlichen Beleuchtung bezweckt wird, die durch 11 der thurgauischen Ver fassung geforderte materielle Voraussetzung zur Erteilung des Expropriationsrechtes als vorhanden betrachtet werden. 4. Die Verfassung stellt nun aber zum Schutz des Eigentums für die Fälle, in denen es sich um die Einräumung des Expro priationsrechtes an eine Privatunternehmung handelt, eine weitere formelle Garantie auf, indem sie verlangt, daß in diesen Fällen der Große Rat über die Erteilung des Rechts entscheide. Man könnte versucht sein, aus 2 des Expropriationsgesetzes herzu leiten, daß, sobald die Erfüllung eines Zweckes des Gemeinde wesens in Frage steht, dem Regierungsrate die endliche Kompe tenz zum Entscheide über ein Gesuch betreffend Erteilung des Expropriationsrechtes zustehe. Allein schon die Vergleichung mit 13 des Gesetzes zeigt, daß man für die Frage, wer zur Er teilung des Expropriationsrechtes kompetent sei, nicht die Ge staltung des öffentlichen Zwecks ausschlaggebend sein lassen wollte, sondern die Frage, wem, zu wessen Gunsten das Recht der Ex propriation eingeräumt werde. Und 11 der Verfassung, die als späterer Erlaß einer entgegenstehenden Verfügung des frühern Gesetzes derogiert hätte, läßt vollends darüber keinen Zweifel zu, daß, wenn das Expropriationsrecht einer Privatunternehmung verliehen werden soll, der Große Rat darüber zu entscheiden hat. Nun verlangt im vorliegenden Falle die Gemeinde Amrisweil das Expropriationsrecht nicht für sich; sie führt ja nicht selbst die fragliche Anlage aus. Sondern sie will das Recht gemäß einer von ihr übernommenen vertraglichen Verpflichtung einer Privatunternehmung verschaffen, welch' letztere sich als das Sub jekt darstellt, das mit dem Recht der Zwangsenteignung ausge stattet werden soll und das denn auch die Pflichten des zur Ex ropriation berechtigten zu erfüllen hätte. Die Gemeinde Amrisweil ist lediglich die Vertreterin dieser Privatunternehmung, und sie muß sich, um derselben das Expropriationsrecht zu verschaffen, nach ausdrücklicher, im Interesse und zum Schutze des Privat eigentums aufgestellter Verfassungsvorschrift, an den Großen Rat wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regierungsrates vom 5. August 1898 aufgehoben wird.