- Urteil vom 6. Oktober 1898
in Sachen Nordostbahngesellschaft gegen Rheinfelden.
Kompetenzkonflikt zwischen Bundes- und kantonalen Behörden?
Absperrung eines Uebergangs über den Bahnkörper; richterliches
Verbot der Absperrung.
A. Im Sommer 1897 sperrte die Schweiz. Nordostbahngesell
schaft einen bei der Station Möhlin, im Gemeindebann von
Rheinfelden befindlichen, insbesondere von den Bewohnern letzterer
Ortschaft benutzten Übergang über den Bahnkörper ab. Daraufhin
erwirkte der Gemeinderat von Rheinfelden beim dortigen Gerichts
präsidenten unterm 20. August 1897 ein Verbot, wonach der
Eisenbahngesellschaft bei einer Buße von 50 Fr. täglich untersagt
wurde, die Ausübung des allgemeinen Wegrechtes beim Bahn
hofe Möhlin quer über den Bahnkörper nach der Salinenstraße
durch irgendwelche Absperrungsvorrichtung und Aufstellung von
Verbottafeln zu verhindern oder zu erschweren. Die Nordostbahn
erhob gegen dieses Verbot zunächst Rechtsdarschlag, und reichte,
als sie damit abgewiesen worden war, beim Bezirksgericht Rhein
felden gegen die Verbotnehmerin die Verbotsaufhebungsklage ein.
Während der Prozeß schwebte, schloß die Nordostbahngesellschaft,
wie sie behauptet, gemäß einer Verfügung des schweiz. Eisenbahn
departements vom 21. September 1897, den Übergang wieder
ab, woraufhin sie vom Gemeinderat von Rheinfelden wegen
Verbotsübertretung verzeigt wurde. Am 4. Dezember ergieng ein
bedingter Strafbefehl des Gerichtspräsidiums Rheinfelden, nach
dem die Bahngesellschaft wegen Verbotsübertretung vom 17. bis
- November in eine Buße von 700 Fr. verfällt wurde. Am
- März 1898 wurde dieser Befehl durch das Bezirksgericht
Rheinfelden bestätigt. Die Nordostbahn zog das Urteil an das
Obergericht weiter, dessen Strafkammer am 16. Juni 1898 er
kannte:
- Die Beurteilung der vorliegenden Strafsache wird für so
lange suspendiert, bis die Präjudizialsache von der zuständigen
Bundesbehörde letztinstanzlich entschieden ist. 2. Die Suspen
dierung fällt dahin, wenn die Beklagte innert 4 Wochen nach
Zustellung dieses Urteils dem Obergericht nicht den Ausweis
leistet, daß sie die Präjudizialsache bei der zuständigen Bundes
behörde anhängig gemacht hat. In den Entscheidungsgründen
wurde ausgeführt, die von der Nordostbahn aufgeworfene, präju
dizielle Frage, ob das Bezirkspräsidium Rheinfelden zum Erlasse
des Verbotes vom 20. August 1897 befugt gewesen sei, müsse
letztinstanzlich durch die zuständige Bundesbehörde beurteilt werden.
Im Civilprozesse stellte mittlerweile die Nordostbahn das Begehren,
es sei die Anwendung und die Vollziehung des Verbotes vom
- August 1897 zu sistieren, bis gerichtlich entschieden sei, ob
die Nordostbahn zu Gunsten des Publikums ein Fußwegrecht
bei der Station Möhlin rechtlich anzuerkennen habe. Dieses
Sistierungsbegehren wurde von beiden Instanzen, vom Oberge
richt durch Entscheidung vom 11. Juli 1898, abgewiesen, weil
der von der Impetrantin selbst angehobene Verbotsaufhebungs
prozeß der einzige Weg sei, auf welchem die Beseitigung des
Verbotes erzielt werden könne.
B. Nunmehr beschwerte sich die Nordostbahn beim Bundesge
richt gegen das Verbot vom 20. August, den Strafbefehl vom
4. Dezember 1897 und das bezirksgerichtliche Urteil vom 11.
März 1898, sowie gegen die Urteile der aargauischen Gerichte
worin das Begehren um Verbotssistierung abgewiesen worden
war, und beantragte, es seien diese Urteile als gesetz und ver
fassungswidrig aufzuheben und es sei bundesgerichtlich auszu
sprechen, daß die Rekurrentin wegen des streitigen Bahnabschlusses
strafrechtlich nicht verfolgt werden dürfe. In der Beschwerdeschrift
wird geltend gemacht: Es sei den aargauischen Behörden nicht
zugestanden, gestützt auf aargauisches Recht eine gemäß eidgenös
sischem Recht getroffene Maßregel der allein zuständigen Bundes
behörde die Verfügung des Eisenbahndepartementes vom 21
September 1897 aufzuheben bezw. in ihrer Wirkung illusorisch
zu machen. Es liege ein Kompetenzkonflikt vor, da keine kanto
nale Behörde das Recht habe, sich in den Eisenbahnbetrieb einzu
mischen und eine Verfügung zu erlassen, die im Widerspruch stehe
mit Anordnungen des Eisenbahndepartementes. Die Nordostbahn
habe laut Bundesverfassung und Bundesgesetz ein Recht darauf,
zu verlangen, daß ihr gegenüber, speziell in Betriebsangelegen
heiten, nur Bundesrecht zur Anwendung komme und daß sie
nicht der Jurisdiktion einer beliebigen kantonalen Behörde unter
stellt werde.
C. In längerer Vernehmlassung schließt der Gemeinderat von
Rheinfelden auf Abweisung des Nekurses. Es wird bestritten, daß
es sich um einen Kompetenzkonflikt handle, und eventuell, daß
die Nordostbahn berechtigt sei, denselben beim Bundesgericht zum
Austrag zu bringen, da nur die eine oder andere Behörde selbst
den Konflikt vor das Bundesgericht tragen könne. Eventualissime
müsse der Konflikt im Sinne der Aufrechterhaltung des richter
lichen Verbotes gelöst werden, da Privatrechte, auch wenn sie be
stritten seien, nicht durch administrative Verfügungen auf die
Seite geschoben werden dürfen. Uebrigens sei klar, daß der aar
gauische Richter bei Beurteilung der Sache selbst die eidgenössische
Gesetzgebung berücksichtigen werde. Unbegründet sei auch die Be
schwerde wegen Verfassungsverletzung. Sie sei von vornherein
verspätet und es fehle an jedem Nachweise, daß verfassungsmäßige
Rechte der Rekurrentin verletzt seien, indem insbesondere die Nord
ostbahn nicht prätendieren könne, der Jurisdiktion der aargaui
schen Gerichte nicht unterstellt zu sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein nach Art. 175 Ziff. 1 O. G. durch das Bundesgericht
zu entscheidender Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundes und
einer kantonalen Behörde liegt zur Zeit jedenfalls nicht vor.
Abgesehen davon, ob die Nordostbahn legitimirt wäre, einen
Kompetenzkonflikt zum Entscheide des Bundesgerichtes zu bringen,
könnte von einem solchen höchstens dann gesprochen werden, wenn
der Bundesrat eine Verfügung getroffen hätte, mit der er eine
Kompetenz ausübte, die ebenfalls von den aargauischen Behörden
in Anspruch genommen wird, während gegenüber einer bloßen
Departementalverfügung die Erhebung des Kompetenzkonfliktes
von vornherein nicht möglich ist. Soweit daher mit der Beschwerde
ein solcher Konflikt zum Entscheide gebracht werden will, ist die
selbe ohne anderes abzuweisen.
- Auch die Beschwerde wegen angeblicher Verfassungsverletzung
muß abgewiesen werden. Die Aargauer Gerichte waren an sich
durchaus zuständig, die zum Schutze eines behaupteten Privat
rechts erforderlichen sichernden Maßnahmen zu treffen, wie denn
auch die Rekurrentin selbst die Frage der Gültigkeit des Verbotes
vor denselben hängig gemacht hat. Dagegen muß es freilich der
Nordostbahn frei stehen, bezüglich des fraglichen Wegrechtes das
Expropriationsverfahren einzuleiten, was auch möglich ist bei be
strittenen Rechten. Wenn sie ferner die Schließung des Über
ganges aus öffentlich rechtlichen, speziell aus bahnpolizeilichen
Gründen für geboten erachtet, wird sie zunächst einfach die Be
stätigung und die Exekution der Verfügung des Eisenbahndeparte
ments vom 21. September 1897 beim Bundesrat auszuwirken
haben, dem die Handhabung des öffentlichen Eisenbahnrechts und
der Eisenbahnpolizei zusteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.