BGE 24 I 672
BGE 24 I 672Bge17.07.1851Originalquelle öffnen →
und eine bezügliche Erklärung der Behörde gegenüber abgegeben habe und daß der Wohnsitz desselben Wangen, die dortigen Be¬ hörden somit zur Bevormundung kompetent gewesen seien (Art. 4 und 10 des citierten Bundesgesetzes). Uebrigens habe, wird bei¬ gefügt, die Heimatgemeinde Jona der Bevormundung beigestimmt. E. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat sich der Antwort des Gemeinderates von Wangen angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Standpunkt, daß der Rekurrent dem Regierungsrate des Kantons Schwyz eine Abschrift des angefochtenen Entscheides hätte vorlegen sollen und daß schon wegen dieser Unterlassung seine Beschwerde habe abgewiesen werden müssen, ist im Rekurs¬ verfahren nicht mehr aufrecht erhalten worden. Da insbesondere nicht bestritten wurde, daß dem Rekurrenten trotz seines Ver¬ langens die fragliche Abschrift nicht zugefertigt worden sei, ist klar, daß die Abweisung der Beschwerde aus dem angeführten formellen Grunde als Rechtsverweigerung angesehen und daß in¬ sofern der regierungsrätliche Entscheid ohne anders aufgehoben werden muß.
Der Rekurrent macht sachlich in erster Linie geltend, daß zu vormundschaftlichen Maßnahmen gegenüber seiner Ehefrau die Behörden der Gemeinde Wangen bezw. des Kantons Schwyz nicht zuständig gewesen seien, weil sein und somit auch seiner Familie Wohnsitz zur Zeit der Bevogtung sich in Wettingen, Kantons Aargau, befunden habe. Nun ist richtig, daß für die Vormundschaft einer Person, die sich in einem andern als ihrem Heimatkanton niedergelassen hat oder aufhält, unter gewissen, hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorbehalten das Recht des Wohnsitzes der zu bevormundenden Person maßgebend ist (Art. 10 des Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891) und daß ferner nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. der Wohnsitz der Ehefrau durch denjenigen des Ehemannes bestimmt wird. Es frägt sich somit bloß, ob dieser, als über seine Ehefrau die Bevogtung ver¬ hängt wurde, im Kanton Schwyz oder im Kanton Aargau domiziliert gewesen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken: Es steht fest, daß der Rekurrent, bevor er Wangen verlassen hat, dort ein Domizil begründet hatte. Nach Art. 3 Abs. 3 des erwähnten Bundesgesetzes dauerte dieser Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fort. Nun genügt es zur Begründung eines neuen Domizils nicht, daß eine Person den faktischen Wohnort vom frühern Wohnsitz an einen andern Ort verlegt; sondern es muß nach Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 die Absicht hinzukom¬ men, am neuen Aufenthaltsorte dauernd zu verbleiben, d. h. den Mittelpunkt der Thätigkeit und der Verhältnisse dorthin zu ver¬ legen. Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Wenn sich der Rekurrent von Wangen fortbegeben hat, so hatte er dabei, „fürs erste wenigstens“, nicht die Absicht, sich anderswo dauernd festzusetzen, wie sich ohne weiteres daraus ergiebt, daß er seine Familie in Wangen zurückließ und seine daselbst deponierten Schriften nicht zurückzog. Allerdings hat er dann in Wettingen ir längere Zeit Arbeit gefunden. Der dortige Gemeinderat be¬ scheinigt, daß er sich seit dem Herbst 1897 daselbst aufhalte. In¬ dessen kann unter den obwaltenden Verhältnissen auch hierin nicht die Konstituierung eines neuen Domizils erblickt werden. Um seinen Aufenthalt in Wettingen polizeilich zu ordnen, kam er daselst nicht um eine förmliche Niederlassungsbewilligung ein, sondern er ließ sich bloß eine für ein Jahr gültige Aufenthalts¬ karte ausstellen. Er bedurfte dazu einer Aufenthaltsbewilligung von Seiten seiner Niederlassungsgemeinde Wangen. Gerade der Umstand, daß er auch jetzt noch seine eigentlichen Ausweisschriften in Wangen beließ, in Verbindung mit der Thatsache, daß er keinerlei Anstalien traf, seine Familie nach Wettingen kommen zu lassen, weist darauf hin, daß er nicht die Absicht hatte, dauernd hier zu bleiben, sondern daß es sich nur um einen vorübergehen¬ den, offenbar durch die Notwendigkeit, anderswo Arbeit zu suchen, bedingten Aufenthalt handelte, während der Rekurrent selbst auch noch Wangen als sein eigentliches Heim, als den Ort, an den er stets wieder zurückkehren könnte, betrachtete. Zu vormundschaft¬ lichen Maßnahmen waren daher ihm und seiner Familie gegen¬ über die Schwyzer Behörden zuständig, und es muß die Beschwerde des Rekurrenten, soweit sie sich auf Verletzung des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter stützt, verworfen werden, womit auch die Beschwerden wegen Verletzung von Art. 46 und 58 B.=V., denen eine selb¬ ständige Bedeutung nicht zuerkannt werden kann, dahinfallen.
Aus dem Inhalte der Rekursschrift ergiebt sich nun aber, daß sich der Rekurrent auch wegen des beobachteten Verfahrens beschweren will, indem er geltend macht, daß seine Zustimmung zur Bevogtung erforderlich gewesen wäre, daß dieselbe aber nicht. eingeholt worden sei. Es ist, da die Thatsachen, auf die sich diese Beschwerde gründet, in der Rekursschrift enthalten sind, auch hier¬ auf einzutreten, trotzdem sich der Rekurrent nicht ausdrücklich auf die diesbezüglich in Betracht fallende Verfassungsnorm, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 B.=G.) beruft. Vorab ist nun festzustellen, daß das Schwyzer Recht für gewisse Fälle eine selbständige Bevormundung der Ehefrau vorsieht: § der Verordnung über das Vormundschaftswesen vom 17. Juli 1851 hebt an; „Außerordentliche Vormünder werden bestellt: „a. in allen Fällen, wo aus besondern Gründen die Vormund¬ „schaft des Ehemannes über die Frau, oder des Vaters über die „Kinder, oder des ordentlichen Vogtes über die in § 1 bezeich¬ „neten Personen nicht ausreicht, vernachlässigt, und ein besonderer „Schutz dieser Person notwendig wird (§§ 14 und 16)“; und § 14 sagt: „Die Ehefrau oder diejenigen Anverwandten und „Armenbehörden, welche dieselbe im Verarmungsfall zu unter¬ „stützen hätten, sowie das Waisenamt, die letztern drei auch ohne „und gegen den Willen der Frau, sind berechtigt, von dem Manne die Sicherstellung des Frauengutes zu verlangen, und „wenn diese nicht erfolgt, zum Schutze desselben einen Vogt zu „begehren, sofern sie darzuthun im Stande sind, daß das Ver¬ „mögen der Frau wegen übler Haushaltung des Mannes, oder „durch die Art und Weise der Verwaltung in Gefahr stehe. Über „ein derartiges Begehren ist auf Bericht und Antrag des Waisen¬ „amtes, welches zu dem Ende nicht bloß die Frau, sondern auch „ihre nächsten volljährigen Anverwandten, sowie den Ehemann „einzuvernehmen hat, vom Gemeinderat zu entscheiden. Die ehe¬ „liche Nutznießung des Mannes darf im Falle der Bevogtigung „der Frau nur insoweit beschränkt werden, als der standesgemäße „Unterhalt von Frau und Kindern es nötig macht. Inwieweit „diese Beschränkung eintreten soll, ist auf Antrag des Waisen¬ „amtes vom Gemeinderat zu entscheiden.“ An sich war somit die von dem Gemeinderat von Wangen vorgenommene Bevogtung der Frau Winiger nach Schwyzer Recht zulässig. Allein abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, ob die Gemeindebehörde eine Prü¬ fung über die materiellen Voraussetzungen einer solchen Ma߬ nahme habe eintreten lassen, und daß hierüber auch der Regie¬ rungsrat in dem angefochtenen Entscheide sich nicht ausgesprochen hat, leidet das Verfahren jedenfalls insofern an einem wesentlichen formellen Mangel, als der Ehemann, entgegen ausdrücklicher Vorschrift, über das Bevogtungsbegehren nicht einvernommen worden ist. Der Gemeinderat von Wangen wendet zwar ein, daß derselbe seine Zustimmung zu der Bevormundung, und zwar der Behörde gegenüber, erteilt habe. Allein einmal behauptet er selbst nicht, daß derselbe förmlich einvernommen worden sei, und sodann ist im regierungsrätlichen Entscheide diesbezüglich lediglich fest¬ gestellt, daß sich der Rekurrent gegenüber seiner Frau und Tochter in Gegenwart eines Dritten dahin ausgesprochen habe, daß er von dem Erbe seiner Frau nichts wissen und es dieser überlassen wolle, einen Vormund zu verlangen. Es liegt aber auf der Hand, daß eine derartige Erklärung, die vom Rekurrenten übrigens be¬ bestritten wird, eine förmliche Einvernahme durch die zuständige Behörde nicht zu ersetzen vermag. Dieser Verstoß gegen eine aus¬ drückliche, zur Wahrung der Rechte des beteiligten Ehemannes aufgestellte Formvorschrift macht das Verfahren zu einem derart vitiösen, daß es aus dem Titel der Rechtsverweigerung aufge¬ hoben werden muß. Hieran kann selbstverständlich der Umstand, daß die heimatliche Vormundschaftsbehörde des Rekurrenten der Bevormundung zugestimmt hat, nichts ändern (vergl. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 201). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, soweit er sich darauf stützt, daß die Schwyzer Behörden zur Verhängung der angefochtenen Bevormundung der Ehefrau des Rekurrenten nicht zuständig gewesen seien.
Dagegen wird der Rekurs insoweit für begründet erklärt, als er sich darauf stützt, daß bei der angefochtenen Bevormundung das gesetzliche Verfahren nicht beobachtet worden sei.
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