- Urteil vom 3. November 1898 in Sachen
Freiburg gegen Zug.
Streit über Vormundschaft bei Verlegung des Domizils einer proviso
risch Bevogteten ohne Zustimmung des Vormundes; Wirkung der
provisorischen Bevoglung nach Freiburgerrecht.
A. Am 26. September 1896 wurden die Schwestern Veronika,
Luise, Josephine und Elise K. von La Roche, Essert und Pont
la Ville, Kantons Freiburg, wohnhaft in Bulle, auf Veranlassung
der Gemeinde La Roche durch das Friedensrichteramt Bulle unter
provisorische Vormundschaft gestellt, und es wurde diese Verfügung
unterm 30. Oktober 1896 im freiburgischen Amtsblatt publiziert.
Am 28. November 1896 sprach das Gericht des Greyerzer Be
firks über die drei Schwestern Veronika, Luise und Josephine di
definitive Bevogtung aus. Dieses Urteil wurde durch das Kan
tonsgericht am 22. März 1897 bestätigt, und ein hiergegen beim
Bundesgericht erhobener Rekurs, dem der Präsident Suspensiv
effekt in dem Sinne verliehen hatte, daß er die Ernennung eines
definitiven Vormundes bis zum Entscheide über den Rekurs ver
schob, wurde am 16. Juni 1897 abgewiesen.
B. Im Oktober 1896 hatten die Schwestern Veronika, Jose
phine und Luise K., unter Mitnahme des aus Wertschriften be
stehenden Vermögens der Familie, Bulle und den Kanton Frei
burg verlassen. Veronika, die Zeichen von Geisteskrankheit zeigte,
wurde in der Anstalt St. Urban, Kantons Luzern, untergebracht.
Josephine und Luise K. begaben sich nach Zug, wo sie zunächst
in einem Gasthofe logierten und dann eine Wohnung mieteten.
Sie legten in der Folge in Zug einen ihnen von der Gemeinde
Pont la Ville ausgestellten Heimatschein ein und thaten auch
Schritte zur Erlangung des Bürgerrechts in Zug.
C. Nachdem die vormundschaftlichen Organe von Bulle erfah
ren hatten, wo sich die Schwestern K. aufhielten, versuchten sie
teils durch direkte Verhandlungen, teils durch Vermittlung der
Behörden von Zug, in den Besitz der von denselben mitgenomme
nen Wertschriften zu gelangen. Von den Schwestern K. war
direkt nichts zu erlangen, dagegen kamen die zugerischen Behörden
den freiburgerischen zuerst entgegen. Unterm 1. September 1897
erließ der Landammann des Kantons Zug auf Begehren des
Generalprokurators des Kantons Freiburg, der sich im Auftrage
des Staatsrates mit dem Vormunde der Schwestern K. persönlich
nach Zug begeben hatte, um die Ausführung des Bevogtigungs
urteils zu erwirken, einen Befehl, wonach die beiden Schwestern,
unter Hinweis auf die im Kanton Freiburg über sie verhängte
Bevogtung, aufgefordert wurden, dem genannten Generalprokura
tor alle ihre Wertschriften herauszugeben unter Androhung der
Anwendung von Polizeigewalt. Und nachdem auch diese Verfügung
nicht zum Zwecke geführt hatte, fand im September 1897 im
Amtsblatt des Kantons Zug eine Publikation des freiburgischen
Staatsrates Aufnahme, des Inhalts, daß mit Rücksicht auf die
m Kanton Freiburg erfolgte Bevogtung und weil den Schwestern
K. weder vom Vogte noch vom Friedensrichteramte Bulle die
Bewilligung, in Zug Niederlassung oder Aufenthalt zu nehmen,
erteilt worden sei, das Publikum vor der Erwerbung der den
Schwestern K. gehörenden Titel oder Coupons 2c. gewarnt wurde.
Dagegen übermittelte unterm 26. November 1897 der Regie
rungsrat des Kantons Zug dem Staatsrat des Kantons Frei
burg ein ihm von Major Uttinger namens der Schwestern K.
eingereichtes Gesuch, das darauf abzielte, daß dieselben die Zinsen
ihres Vermögens unbeanstandet genießen können, daß die Ver
waltung des Vermögens der zugerischen Kantonalbank übertragen
und daß ein Vormund von den zugerischen Behörden bezeichnet
werde. Dem gegenüber beharrte der Staatsrat von Freiburg auf
dem Standpunkt, daß die Vormundschaft den freiburgischen Be
hörden zustehe und daß dem Bevogtungsurteil im Kanton Zug
Vollzug zu verschaffen sei. Seinerseits hielt der Regierungsrat
des Kantons Zug an den im Schreiben vom 26. November ge
machten Vorschlägen fest.
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 1898 stellte nun der Gene
ralprokurator des Kantons Freiburg, namens des Staatsrats
dieses Kantons, des Friedensrichteramts Bulle und des Cyprian K.,
Vormundes der Luise und der Josephine K., beim Bundesgerichte
gegen den Regierungsrat des Kantons Zug und die Vormund
schaftsbehörde der Stadt Zug die Begehren, es sei auszusprechen,
daß die Vormundschaft über die Luise und die Josephine K. der
Vormundschaftsbehörde von Bulle zustehe und daß demnach die
freiburgische Vormundschaftsbehörde ausschließlich zuständig
Maßnahmen mit Bezug auf die Person oder das Vermögen der
genannten Schwestern K. zu treffen. Die Begründung läßt
dahin zusammenfassen, daß die Schwestern K. im Zeitpunkt der
durch die freiburgischen Behörden verhängten provisorischen Be
vogtung in Bulle ihren Wohnsitz gehabt und daß zur Übersiede
lung nach Zug weder der Kurator noch das Friedensrichteramt
von Bulle ihre Zustimmung erteilt hätten. Ihr Domizil sei daher
in Bulle geblieben (Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter).
Das habe der Regierungsrat des Kantons Zug selbst anerkannt
in dem mit seiner Ermächtigung erlassenen Exekutionsbefehl des
Landammanns vom 1. September 1897 und durch die Aufnahme
der freiburgischen Bevogtungspublikation im zugerischen Amtsblatt,
sowie dadurch, daß er keine Schritte gethan habe, um die Schwe
stern K. in Zug unter definitive Vormundschaft zu stellen, woran
ihn übrigens auch die eigene kantonale Gesetzgebung (Art. 2 des
Civilgesetzbuches), die bezüglich der Vormundschaft über Fremde in
erster Linie auf das Heimatrecht verweise, gehindert hätte. Die
erst im Dezember 1896 erfolgte Einlage des Heimatscheines in
Zug, welch letzterer übrigens nicht mit den gesetzlich erforderlichen
Legalisationen versehen sei, habe ein Domizil in Zug nicht zu
begründen vermocht. Und wenn man mit dem provisorischen
Charakter der im September 1896 ausgesprochenen Vormund
schaft argumentieren wollte, so sei zu erwiedern, daß derselbe bis
zum definitiven Entscheide die nämlichen Wirkungen gehabt habe,
wie die endgültige Bevogtung (Art. 341 des freiburgischen Civil
gesetzbuches und 606 des freiburgischen Civilprozesses).
E. Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in feiner Ant
wort die Begehren: Es sei das klägerische Begehren abzuweisen
und es sei zu erkennen, daß die Vormundschaft über die Schwe
stern K. den Behörden des Kantons Zug zustehe, unter Vorbe
halt der Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über die eivilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Eventuell
wird beantragt, es sei von den Behörden von Freiburg die Vor
mundschaft über die Schwestern K. an die Behörden von Zug
abzutreten. Zur Begründung wird angebracht: Es frage sich in
erster Linie, ob die Schwestern K. im Zeitraum zwischen der
provisorischen Bevogtung und dem Endurteil ohne Bewilligung
ihres Vormundes ihr Domizil, das sich am 26. September 1896
noch in Bulle befunden, haben wechseln können. Maßgebend sei
nicht 606 des freiburgischen Civilprozesses, der nur das Bevog
tigungsverfahren betreffe und in der Publikation über die provi
sorische Einstellung auch nicht erwähnt sei, sondern die Bestim
mungen des Civilgesetzbuches über die Folgen der Interdiktion.
Diesbezüglich bestimme Art. 341 Abs. 1, daß die Bevogtung
hre Wirkung in Beziehung auf den Interdizierten von dem Tage
an ausübe, da das Endurteil gefällt worden ist, dritten gegenüber
aber erst von dem Tage der ersten Publikation des Urteils an;
und in Art. 342 sei bestimmt, daß die der Interdiktion vorher
gegangenen Rechtsgeschäfte für ungültig erklärt werden können,
wenn bewiesen werde, daß zur Zeit, als dieselben vorgenommen
wurden, der Interdizierte sich bereits in einem Zustande von
Blödsinn oder Wahnsinn befunden habe oder daß die mit ihm
kontrahierende Partei von dem Interdiktionsgesuch vollständige
Kenntnis gehabt habe. Die provisorische Interdiktion der Schwe
stern K. und deren Veröffentlichung seien nun offenbar zu dem
Zwecke erfolgt, um zu verhindern, daß dieselben noch oneröse
Rechtsgeschäfte abschließen und um die Grundlage zur Anfechtung
solcher Geschäfte gemäß Art. 342 zu schaffen. Es sei eine bloß
vorsorgliche Maßregel zur Abwendung von Schädigungen gewesen,
die nicht die gleichen Wirkungen habe ausüben können, wie die
definitive Bevogtung. Eine gegenteilige Annahme würde mit dem
Wortlaut von Art. 341 in Widerspruch stehen, da hierdurch
völlig ausgeschlossen sei, daß die Wirkungen der Interdiktion schon
vor Erlaß des Endurteils eintreten können und da für die pro
visorische Interdiktion keine Ausnahme gemacht sei. So sei auch
die Fähigkeit zum Wohnsitzwechsel dem Interdizierten erst benom
men vom Endurteil an, während er vorher, also auch während
der provisorischen Interdiktion, in der Wahl des Wohnsitzes frei
sei. Der Beweis, daß das Waisenamt im Sinne von Art. 341
Abs. 3 Anordnungen getroffen habe, wodurch den Schwestern K.
untersagt worden wäre, den Wohnsitz zu verlegen, sei nicht er
bracht; bei der Veröffentlichung der Bevogtung sei der provisori
sche Vormund nicht einmal bezeichnet gewesen. Übrigens könnte
der erwähnten Bestimmung nicht eine Bedeutung gegeben werden,
daß dadurch die Bestimmung des 1. Absatzes des nämlichen Artikels
illusorisch würde. Von dem Rechte der freien Wahl des Wohnsitzes
hätten die Schwestern K. vor der definitiven Bevogtung thatsäch
lich auch Gebrauch gemacht. Sie hätten Bulle bereits um Mitte
Oktober verlassen, um nach Zug überzusiedeln, wo sie denn auch
einen neuen Wohnsitz begründet hätten. Es sei nicht entscheidend
der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ausweisschriften, welche übri
gens schon im Oktober 1896 dem Bürgerrats Präsidenten Uttin
ger abgegeben worden seien. Irrelevant fei auch, ob die Schriften
formell richtig ausgestellt seien oder nicht. Dagegen falle in Be
tracht, daß sich die Schwestern K. seit dem 26. Oktober thatsäch
lich in Zug aufgehalten, dort eine Wohnung gemietet und sich
schon im Oktober um das zugerische Bürgerrecht beworben hätten
sowie ferner, daß sie nach Zug gezogen seien, um den Maßrege
lungen der Behörden von Bulle zu entgehen, daß sie sich stets
fort geweigert hätten, in den Kanton Freiburg zurückzukehren,
und daß sie im Kanton Zug ihr Vermögen versteuert hätten.
Zug sei somit der Wohnsitz der Schwestern K. gewesen, und nach
Maßgabe des erwähnten Bundesgesetzes sei die Vormundschaft
über dieselben von da an einzig den Behörden dieses Kantons
zugestanden. Darin, daß die freiburgischen Behörden die Bevog
tung ausgesprochen hätten, liege ein Eingriff in die Rechte Zugs
und eine Verletzung des Art. 10 des mehrerwähnten Bundes
gesetzes. Hieran ändere der Umstand nichts, daß die zuger Be
hörden sich ihrerseits nie mit der Vormundschaft beschäftigt hätten,
wie es auch den Rechten des Kantons keinen Abbruch thun könne,
daß im Bevogtungsprozeß die Schwestern K. jenen Standpunkt
nicht eingenommen hätten. Die in Freiburg verhängte Vormund
schaft sei daher aufzuheben, oder dann müsse doch die Vormund
schaft auf die Behörden von Zug übertragen werden. Schließlich
wird bestritten, daß durch irgend welche Handlungen oder Unter
lassungen der Regierungsrat des Kantons Zug anerkannt habe,
daß das Domizil der Schwestern K. in Bulle sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist unbestritten, daß die Schwestern K. im Zeitpunkt ihrer
provisorischen Bevogtung in Bulle ihren Wohnsitz hatten und daß
deshalb damals, nach Mitgabe des Art. 10 des Bundesgesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter,
den Behörden des Kantons Freiburg die vormundschaftlichen Rechte
über dieselben zustanden. Ob diese Rechte später auf die Behörden
des Kantons Zug übergegangen seien, hängt davon ab, ob eine
Verlegung des Domizils der Schwestern K. stattgefunden habe oder
nicht. Nun ist richtig, daß die Schwestern K. thatsächlich ihren
Wohnort nach Zug verlegt haben, und es muß aus allen Ver
umständungen geschlossen werden, daß dies mit der Absicht ge
schehen sei, dauernd daselbst zu verbleiben. Anderseits steht fest,
daß weder der provisorische Vormund der Schwestern K., noch
die Vormundschaftsbehörde von Bulle ihre Zustimmung zu der
Verlegung des Wohnortes gegeben, daß sie im Gegenteil stets
Anstrengungen gemacht haben, die in Freiburg verhängte Bevog
tung auch im Kanton Zug zum Vollzug zu bringen. Bei dieser
Sachlage fragt es sich einzig, ob die Schwestern K., als sie nach
Zug übersiedelten, noch fähig gewesen seien, selbständig Wohnsitz
zu wechseln, oder ob ihnen diese Fähigkeit nicht schon durch die
provisorische Bevogtung entzogen geworden sei. Nur in ersterem
Falle könnte Zug als Wohnsitzkanton die Vormundschaft über die
beiden Schwestern beanspruchen, während in letzterem Falle ange
nommen werden müßte, daß der Wohnsitz derselben, da die vor
mundschaftlichen Organe ihre Zustimmung zu einem Wechsel nicht
gegeben haben, in Bulle, und daß die vormundschaftlichen Rechte
bei den Behörden des Kantons Freiburg geblieben feien. Für die
Beantwortung der Frage nun, ob die Schwestern K. nach der
provisorischen Bevogtung noch fähig gewesen seien, selbständig
Wohnsitz zu wechseln, ist entscheidend, welche Wirkungen nach frei
burgischem Recht mit Bezug auf die Person des Interdizierten
die provisorische Bevormundung ausübt. Diesbezüglich ist zu be
merken: In Art. 341 Abs. 1 des freiburgischen Civilgesetzbuches
ist bestimmt, daß die Wirkungen der Bevogtung für den Bevor
mundeten vom definitiven Urteil an, für dritte von dessen Publi
kation an eintreten. Absatz 3 des nämlichen Artikels sieht vor,
daß in der Zeit zwischen dem definitiven Urteil und dem Antritt
der Verwaltung durch den Vormund die Waisenbehörde die erfor
derlichen konservatorischen Maßnahmen treffe. Unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf diese letztere Vorschrift bestimmt sodann 606
des freiburgischen Civilprozesses, daß das Friedensgericht dem
Beklagten, wenn es dafür hält, er solle interdiziert werden, unver
züglich einen einstweiligen Vogt (Kurator) bestelle, der in drin
genden Fällen vom Friedensrichter ernannt werde. Die Verwei
sung auf Art. 341 Abs. 3 kann nun nicht den Sinn haben,
daß die Ernennung eines provisorischen Kurators nur in der
Zwischenzeit zwischen dem definitiven Urteil und dem Antritt des
Vormundes stattfinden könne. Denn nachdem ein definitiver Vor
mund ernannt ist, bedarf es eines provisorischen nicht mehr. Mit
der Verweisung will vielmehr angedeutet werden, daß es sich im
Falle des 606 des Civilprozesses, wie in demjenigen des
Art. 341 Abs. 3 nur um eine konservatorische Maßnahme handle.
Dagegen kann daraus nicht auch ein Schluß auf den Zeitraum,
ür welchen die Bestellung eines provisorischen Vormundes statt
findet, gezogen, sondern es muß nach der Fassung und dem Zwecke
der Bestimmung angenommen werden, daß diese Maßnahme für
die Zeit von der Einreichung des Bevogtungsantrages bis
dessen definitiver Beurteilung getroffen werden kann. Fragt es sich
weiter, welche Bedeutung der Ernennung eines provisorischen
Vormundes zukommt, so ist dessen Stellung in 606 des Civil
prozesses nicht näher bezeichnet. Gerade das Fehlen bestimmter
Vorschriften über die Funktionen des provisorischen Vormundes
führt nun aber notwendiger Weise dazu, daß ihm für die Dauer
der provisorischen Einstellung die gleiche Stellung und die gleichen
Rechte zugewiesen werden müssen, wie dem definitiv ernannten
Vogte, bezw. daß in diesem Falle der Zustand und die Wirkungen
der Vormundschaft für den Fall der definitiven Verhängung der
selben auf den Zeitpunkt der provisorischen Bevormundung verlegt
werden. Es soll damit verhindert werden, daß der zu Bevormun
dende während des Laufes des Entmündigungsverfahrens noch
solche Handlungen vornehme, die er nach dem definitiven Urteil
nicht mehr, oder nicht mehr mit rechtlicher Wirkung vornehmen
könnte. Kommt aber der provisorischen Bevogtung diese Bedeutung
zu, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Schwestern K.
nach deren Verhängung zu einer selbständigen Verlegung des
Wohnsitzes nicht mehr befähigt waren. Denn nach Art. 344 und
345 des freiburgischen Civilgesetzbuches ist die unter Vormund
schaft gestellte Person in ihrer Handlungsfähigkeit eingestellt, und
es werden alle deren Person und das Vermögen betreffenden recht
lichen Anordnungen vom Kurator vorgenommen. Und durch die
provisorische Bevogtung wird für die Dauer derselben ebenso wie
durch die definitive für den Eingestellten ein gesetzliches Domizil
begründet, das ohne Zustimmung der vormundschaftlichen Organe
nicht verändert werden kann (Art. 17 des Bundesgesetzes über die
civilrechtlichen Verhältnisse ec.). Der Regierungsrat des Kantons
Zug wendet ein, 606 des freiburgischen Civilprozesses sei nicht
maßgebend, weil er nur das Verfahren betreffe. Dies ist gewiß
unrichtig; 606 hat seinem Inhalte nach eben eine weitergehende
Bedeutung und bezweckt offensichtlich, den Bestimmungen des Civil
gesetzbuches über die Folgen und die Wirkungen der Interdiktion
auch für die Dauer des Bevogtungsverfahrens eine erweiterte
Wirksamkeit zu verleihen. Ebenso unzutreffend ist die weitere Ein
wendung des Regierungsrates des Kantons Zug, daß die Domi
zilverlegung der Schwestern K. durch die provisorische Bevormun
dung deshalb nicht betroffen werde, weil die Wirkungen der
letztern für dritte erst mit der am 30. Oktober stattgefundenen
Publikation begonnen hätten. Durch diese, nicht nur in Art. 341
Abs. 1, sondern auch in Art. 6 des Bundesgesetzes über die
Handlungsfähigkeit, enthaltene Vorschrift werden die Wirkungen
der Bevogtung lediglich für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit
dritten auf den Zeitpunkt der Publikation hinausgeschoben. Die
Wohnsitznahme ist aber nicht ein mit einem dritten abzuschließen
des Rechtsgeschäft, durch welches für diesen Rechte begründet wer
den könnten, sondern ein einseitiger, selbständiger Willensakt mit
privatrechtlichen und publizistischen Rechtswirkungen, der nur von
solchen vorgenommen werden kann, die im Zeitpunkte der Vor
nahme die Fähigkeit dazu besitzen. Diese Fähigkeit ging den
Schwestern K. nach der provisorischen Bevormundung gemäß dem
freiburgerischen Recht und gemäß Art. 17 des Bundesgesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter ab, und sie haben trotz ihrer Übersiedelung nach Zug ihren
Wohnsitz in Freiburg beibehalten, was zur Folge hat, daß auch
den freiburgischen Behörden einzig die Vormundschaft über diesel
ben zusteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage des Regierungsrates des Kantons Freiburg wird
gutgeheißen und es werden demselben seine Klagsbegehren zuge
sprochen.