Art. 59 BV; qualification of an action as personal for domicile jurisdiction is determined by federal law and general legal principles, not by cantonal law. In assessing the nature of the claim, the decisive factors are the wording of the petitum and the tendency emerging from the content and grounds of the action. An action seeking annulment or rescission of a land sale for simulation, fraud or lack of causa is personal, even if it aims at restoring the property to the seller or is asserted in the claimant’s own right or in place of another creditor. Cantonal characterizations cannot restrict the constitutional guarantee of the defendant’s domicile forum (consid. 2).
177, 178, 179, 180, 181 bezeichneten Liegenschaften käuflich erwarb, gesprochen werden durch Urteil. 2. Subsidiarisch verlangt die Klägerin, der Antworter solle ihr wegen Nichtausführung der aus dem genannten Titel her vorgehenden Schuldpflichten die Schuldpflicht von 3000 Fr. an erkennen. 3. Subsidiarisch verlangt sie, der Antworter soll aus dem selben Grunde die Schuldpflicht von wenigstens eintausend drei hundert acht und neunzig Franken 95 Rp. anerkennen. Zur Begründung dieser Begehren war in der Vorladung vom 21. Januar 1897 vorgebracht worden: Johann Jakob Hug in Courtaman sei der Klägerin 1100 Fr. schuldig gewesen, für welchen Betrag er ihr am 4. Dezember 1895 eine Obligation ausgestellt habe. Die hierauf gestützt angehobene Betreibung habe zu einem Verlustschein geführt; jedoch sei es der Gläubigerin ge lungen, die Forderungen des Joh. Jak. Hug gegen Franz Lud wig Probst zu pfänden. Der Prozeß werde somit gestützt auf diese zwei Titel eingeleitet. Unterm 3. Juni 1887 habe Joh. ak. Hug dem Franz Ludwig Probst ein Heimwesen in Courta man um 9000 Fr. verkauft; der Kaufpreis habe durch Über nahme der Hypothekarschulden mit 6000 Fr. nebst Zins im Be trage von 216 Fr. 65 Cts., durch Bezahlung von 1385 Fr. durch Ausstellung von zwei Wechseln von je 500 Fr. und einer Tratte von 398 Fr. 35 Cts. bezahlt werden sollen. Zu jener Zeit sei jedoch der Verkäufer mit Schulden überhäuft gewesen, und er habe sich durch den Kaufakt lediglich seinen Verpflich tungen zu entziehen gesucht. Der Kaufvertrag sei ein Schein geschäft gewesen; die Behauptung, daß 1385 Fr. bar bezahlt worden, sei unrichtig; die Wechsel seien sofort nach der Stipu lation vernichtet worden. Auch sei Joh. Jak. Hug stets im Be sitze der Liegenschaften geblieben und habe die Zinsen und Steuern dafür bezahlt. B. Franz Ludwig Probst ließ vor dem Civilgericht des See bezirks u. a. die Einrede der Inkompetenz erheben, die er damit begründete, daß er nach Art. 59 B. V. im Kanton Bern, wo er domiziliert sei, belangt werden müsse. Das Gericht beurteilte diese Einrede in der Verhandlung vom 24. Juni 1898, zu der Frau Hostettler nicht erschien, dahin, daß es sich zur Beurteilung des 2. und 3. Klagebegehrens unzuständig, dagegen zur Beur teilung des ersten Begehrens zuständig erklärte. Der Entscheid betreffend das erste Klagsbegehren wurde mit folgenden Erwä gungen begründet: Daß der Klagschluß Nr. 1 dahin zielt, die in Courtaman gelegenen Liegenschaften wieder auf das Kapitel des Johann Hug tragen zu lassen, um der Klägerin die Mög lichkeit zu geben, auf dem Wege der Betreibung gegen diese Vor eigentümer ihren angeblichen Schuldner sich an dies Immobiliar gut zu halten; daß er eine angebliche grundlose Eigentumsüber tragung, sei es ein angeblich simuliertes Eigentumsrecht nichtig erklären lassen will; daß dieser Klagschluß seiner Natur und seinem Objekte gemäß zu den von Art. 10 O. R. dem kanto nalen Rechte vorbehaltenen Klagen gehört und vor dem Gerichts stand der Situation der betreffenden Liegenschaften zu verhan deln ist." C. Mit Rekursschrift vom 17. August 1898 stellt F. L. Probst beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Entscheid des Civil gerichtes des freiburgischen Seebezirks, vom 24. Juni 1898, so weit sich dasselbe zur Beurteilung der Klage der Frau Hostettler zuständig erklärte, aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. des eid genössischen Betreibungsgesetzes, keineswegs um eine Vindikations klage handle, und daß die Anfechtungsklage als persönliche am Wohnorte des Beklagten anzubringen sei. D. In der Antwort der Frau Hostettler wird auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Klage der Frau Hostettler sei nicht eine Anfechtungsklage, sondern sie mache, nachdem sie die Rechte des Joh. Jakob Hug und damit auch seine Ansprüche an Franz Ludwig Probst gepfändet habe, an dessen Stelle die Nullität des zwischen diesen abgeschlossenen Kaufvertrages wegen Simulation, Mangel einer causa und Betrug geltend. Welcher Natur diese Klage sei, entscheide sich nach freiburgischem Rechte und das Bundesgericht sei nicht kompetent, diese Frage zu entscheiden. Nach freiburgischem Rechte aber sei die Nullitätsklage dinglicher Natur. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 2. Ob sich der Rekurrent mit Recht auf Art. 59 der Bundes verfassung berufe, hängt, da nicht bestritten wurde, daß er auf
rechtstehend und im Kanton Bern domiziliert ist, einzig davon ab, ob der Anspruch, den Frau Hostettler mit ihrem ersten Klags begehren verfolgt, persönlicher Natur sei oder nicht. Bei der Be antwortung dieser Frage kann nicht kantonales Recht zur An wendung kommen. Durch Art. 59 B. V. wird dem aufrecht stehenden Beklagten für jeden Fall, sofern es sich nur um interkantonale Verhältnisse handelt, der Gerichtsstand des Wohn ortes bundesrechtlich garantiert. Diese Garantie wäre in vielen Fällen wirkungslos, wenn bei der Frage, ob ein Anspruch persönlicher Natur sei oder nicht, auf das kantonale Recht zurückgegangen werden müßte, und es wäre bei einer solchen Auffassung nicht möglich, Konflikte, die daraus sich ergeben, daß das Recht des einen Kantons dem in Frage stehenden An spruch eine andere Natur beimißt, als das Recht des andern, bundesrechtlich zu lösen (vgl. auch Roguin, Conflits des Lois, S. 558). Vielmehr hat das Bundesgericht, dem die Wahrung des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Art. 59 übertragen ist, ohne Rücksicht auf das kantonale Recht, nach allgemeinen Rechts grundsätzen zu entscheiden, ob man es mit einem persönlichen Anspruch zu thun habe oder nicht. Hierüber kann im vorliegen den Falle ein Zweifel nicht bestehen. Maßgebend für die Bestim mung der Natur des Anspruches sind der Wortlaut des Klage begehrens und die aus seinem Inhalt und der Begründung sich ergebende Tendenz desselben (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. III, S. 633; Bd. IX, S. 33). Nun geht der in Frage stehende Klagschluß dahin, es sei die Nichtigkeit eines von Joh. Jakob Hug mit Franz Ludwig Probst abgeschlossenen Immobiliarkauf vertrages auszusprechen wegen Simulation, Betrug und Mangels einer causa. Es ist unklar, ob Frau Hostettler diesen Anspruch jure proprio oder an Stelle des Joh. Jakob Hug erhebe. In beiden Fällen hat man es mit einem Anspruch persönlicher Natur zu thun. Denn Frau Hostettler behauptet keineswegs, daß ihr direkt ein Recht an den Liegenschaften zustehe, sondern sie will nur, daß der Kaufvertrag aufgehoben und dieselben auf den Ver käufer zurück übertragen werden. Nimmt man an, Frau Hostettler klage jure proprio, so würde ihre Klage als Anfechtungsklage zu qualifizieren sein, die durch die bundesrechtliche Praxis stets als persönliche bezeichnet worden ist. Geht man aber auch davon aus, daß Frau Hostettler Rechte des Joh. Jakob Hug geltend mache, so stellt sich die Klage doch nicht als dingliche dar, da nicht die absolute Nichtigkeit des Kaufvertrages behauptet, sondern nur dessen Rescission wegen bestimmter Anfechtungsgründe verlangt wird. Ist aber die Klage eine persönliche, so hat sich zu Unrecht das Civilgericht des freiburgischen Seebezirkes zu deren Behand lung kompetent erklärt, und es ist sein daheriger Entscheid auf zuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und das Urteil des Freiburg, vom Civilgerichtes des Seebezirkes des Kantons 24. Juni 1898, soweit sich dadurch das Gericht zur Beurteilung des Hauptklagebegehrens der Rekursbeklagten Frau Hostettler (Ziff. 1) zuständig erklärt hat, aufgehoben.