Art. 59 BV; action for inheritance division and payment of a balance; distinction between personal claims and hereditary disputes. Claims concerning inheritance succession, an inheritance share or partition do not constitute personal claims within Art. 59 BV. By contrast, disputes over whether a specific asset belongs to the estate or over the existence of an estate debt are ordinary vindication or debt actions. The legal nature of the action depends on its substantive object, not on the fact that the parties are heirs. Where the defendant merely denies any indebtedness to the estate and does not contest co-heir status, the action is a simple claim for payment and is not subject to the forum of the debtor's domicile (consid. 1-3).
Erbteilung dem Vorlader herauszubezahlen hat, durch den Richter zu bestimmen. Da Margaretha Eggimann der Vorladung keine Folge leistete, erkannte der Gerichtspräsident von Aarwangen unterm 15. Dezember 1897: 1. Das Ausbleiben der Margaretha Eggi mann ist als Anerkennung des Anspruches des Eduard Beck aus gelegt; 2. Dem Kläger sind die beiden Rechtsbegehren zugesprochen id der Saldo, welchen Margaretha Eggimann dem Eduard Beck herauszubezahlen hat, auf 100 Fr. festgesetzt und die erstere zu Fr. Prozeßkosten an den letztern verurteilt. II. Gegen diesen Entscheid ergriff die Beklagte den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt Aufhebung desselben, indem sie ausführt, er verstoße gegen Art. 59 und 4 der B. V., die Ansprüche des Klägers seien persönlicher Natur, sie sei in Lausanne wohnhaft und müsse vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden. III. In seiner Antwort schließt Beck auf Abweisung des Re kurses. Er führt aus: Witwe Marie Eggimann sei am 8. März 1895 in Gondiswyl, Amtsbezirk Aarwangen, Kantons Bern ver storben. Sie habe sieben Kinder hinterlassen, unter anderen die Rekurrentin, Margaretha, und die Frau des Rekursbeklagten, Katharina. Die Erblasserin habe ein Sparheft auf das Bankhaus J. Dubochet fils in Montreux im ursprünglichen Betrage von 700 Fr. besessen. Beim Tode der Mutter habe Margaretha Eggi mann dieses Büchlein behändigt und dessen Wert am 10. Dezem ber 1895 mit 757 Fr. 60 Cts. bei dem schuldnerischen Bankhause erhoben. Zweifellos gehöre dieser Betrag zur Hinterlassenschaft der verstorbenen Mutter Eggimann. Margaretha Eggimann habe sich geweigert, denselben in die Teilungsmasse einzuschießen und behauptet, sie habe für die Mutter viel mehr als den erhobenen Betrag ausgegeben. Die übrigen Erben hätten diese Ansprüche nicht anerkannt, aber einzig Rekurrent habe den Prozeßweg betreten. Da es sich nur um eine Streitigkeit in Betreff einer unverteilten Erbschaft habe handeln können, so sei zweifellos der Richter von Aarwangen der einzig zuständige gewesen. Ein per sönlicher Anspruch liege nicht vor. In einem Schreiben an den Gerichtspräsidenten von Aarwangen habe Margaretha Eggimann obigen Sachverhalt wesentlich bestätigt. Das Bundesgericht habe stets daran festgehalten, daß erbrechtliche, speziell auch Erbteilungs ansprüche zu den persönlichen Ansprüchen im Sinne des Art. 59 B. V. nicht gehören. Es werde namentlich verwiesen auf ein rteil vom 3. März 1897 in Sachen Ackermann (Amtl. Samml. XXIII, S. 40 ff. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Margaretha Eggimann dem Kläger seine Miterbenqualität keines wegs abstreitet, sondern lediglich behauptet, sie schulde der Erb masse nichts und sei nicht pflichtig, den von ihr erhobenen Betrag in die Masse einzuschießen. Bei dieser Haltung der Beklagten bezweckt also die anhängig gemachte Klage thatsächlich keineswegs die richterliche Feststellung des Erbrechts des Klägers und die Bestimmung des ihm zukommenden Erbteils. Sie beruht nicht auf erbrechtlichem Grunde. Ihr Ziel ist die Verurteilung der Angesprochenen zu einer Zahlung. Sie ist eine bloße Forderungs klage und hätte schon von der Erblasserin selber erhoben werden können. Ihre rechtliche Natur wird nicht deshalb eine andere, weil zufällig Kläger und Beklagte Erben sind. Der vorliegende Fall deckt sich rechtlich mit dem Fall Iffrig (Urteil des Bundes gerichts vom 29. Januar 1896, A. S. XXII, S. 23 Erw. 3), keineswegs aber mit dem Fall Ackermann (Urteil des Bundes gerichts vom 3. März 1897, A. S. XXIII, S. 40 u. f.), auf welchen der Rekursbeklagte hinweist. In letzterem Falle gingen die Klagebegehren auf Einwurf von Vorempfang, während Kläger im gegenwärtigen Streite nur behauptet, Rekurrentin sei nicht Gläubigerin der fraglichen Beträge gewesen und habe sich dieselben eigenmächtig angeeignet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Gerichts präsidenten von Aarwangen vom 15. Dezember 1897 aufgehoben.