Art. 50 Abs. 3 B.-V.; Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften; Rechtsstellung der abgespaltenen Gemeinschaft. Die Bestimmung ist nicht bloß formell kompetenzrechtlich, sondern gewährleistet den aus der Spaltung entstehenden Gemeinschaften materielle Rechte und das zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderliche Rechtssubjektivitäts- bzw. Korporationssubstrat. Eine infolge Glaubensspaltung hervorgegangene Religionsgenossenschaft, welche die allgemeinen Voraussetzungen eines selbständigen korporativen Verbandes erfüllt, kann daher vom Kanton die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Korporationsqualität verlangen, soweit dies zur Wahrung der durch Art. 50 Abs. 3 geschützten Ansprüche notwendig ist (consid. 3). Die kantonale Verfassungsordnung bleibt im Übrigen vorbehalten; aus Art. 23 und 24 KV/St. Gallen folgt keine Sperre gegen die Anerkennung eines solchen Verbandes (consid. 2).
C. Am 2. Februar 1896 reichte die Christkatholische Genossen schaft St. Gallen dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen zu Handen des Großen Rates ein Gesuch um Anerkennung der Genossenschaft als einer gesetzlichen Kirchgemeinde bezw. einer öffentlich-rechtlichen Korporation ein, und fügte demselben ein Organisationsstatut bei. Der Große Rat lehnte das Gesuch auf Antrag des Regierungsrates und der Minderheit der vorbe ratenden Kommission, mit Beschluß vom 18. November 1897 ab. Die Mehrheit der Kommission hatte dem Gesuche, unter Vorbehalt einiger Abänderungen des Organisationsstatuts, entspre chen wollen. D. Namens der Christkatholischen Genossenschaft als solcher und namens ihrer Mitglieder hat der Genossenschaftsvorstand mit Eingabe vom 10./16. Januar 1898 gegen den großrätlichen Beschluß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei der Beschluß als verfassungswidrig aufzu heben, und es sei die Christkatholische Genossenschaft St. Galleu grundsätzlich als berechtigt zu erklären, die Anerkennung als eine gesetzliche, öffentlich rechtliche Korporation und Kirchgemeinde im Sinne und Umfange ihres Begehrens vom 2. Februar 1896 zu beanspruchen, wobei es den kantonalen Behörden vorbehalten bleiben möge, bezüglich der Abänderung des eingereichten Orga nisationsstatuts im Sinne des Antrages der großrätlichen Kom missionsmehrheit vom 4. November 1897 das Erforderliche anzu ordnen. Der Rekurs stützt sich darauf, daß durch den angefoch tenen Großratsbeschluß die Artikel 23 und 24 der St. Galler Kantonsverfassung und Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung verletzt seien. In ersterer Richtung argumentieren die Rekurrenten folgendermaßen: Dadurch, daß der Große Rat nur der römisch katholischen Kirche die Gewährleistung erteilte, nicht aber auch der christkatholischen, sei er aus seiner verfassungsmäßigen, neutralen Stellung herausgetreten und habe die Artikel 23 und 24 der Kantonsverfassung authentisch dahin interpretiert, daß die katho lische Kirche des Kantons St. Gallen ausschließlich die römisch katholische sei. Damit sei aber der Große Rat über seine ver fassungsmäßigen Befugnisse hinausgegangen. Die Verfassung könne nicht dahin ausgelegt werden, daß bei einer Trennung innerhalb einer Kirche nur ein Teil als gewährleistet zu gelten habe, da auch der andere Teil das gleiche Recht beanspruchen könne. Auch wenn übrigens unter der in Art. 23 gewährleisteten katho lischen Kirche nur die römischkatholische zu verstehen sei, so könn ten daneben auch andere Kirchen bestehen, die Anspruch auf An erkennung als öffentlich rechtliche Korporationen erheben könnten. Dieses Recht folge aus Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung. Nach der Entstehungsgeschichte des Artikels, nach der bundes rechtlichen Praxis und der Ansicht der Bundesstaatsrechtslehrer enthalte die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht nur sormelles Recht, sondern es sollten dadurch für den Fall der Bildung oder Trennung von kirchlichen Gemeinschaften auch materielle Rechte r Beteiligten garantiert werden; die Bestimmung setze voraus, daß den geschiedenen Teilen die Rechtsstellung zukomme, die zur Geltendmachung solcher Rechte erforderlich sei, und sie garantiere ihnen diese Rechtsstellung. Insoweit seien die Kantone in der Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche nicht sou verain; sie müßten vielmehr einer kirchlichen Genossenschaft, die infolge der Spaltung einer bisher einheitlichen Kirche entstanden, diejenige Stellung einräumen, die sie in den Stand setze, ihre materiellen Ansprüche geltend zu machen. Das bedeute aber im vorliegenden Falle, daß der Christkatholischen Genossenschaft St. Gallen die Stellung einer öffentlich rechtlichen Korporation gewährt werden müsse, da sie nur als solche befähigt sei, ihre aus der Trennung fließenden materiellen Rechte geltend zu machen. Freilich gehöre dazu, daß die abgetrennte Genossenschaft die mate riellen Voraussetzungen einer öffentlich rechtlichen Korporation er fülle, d. h. namentlich eine korporative Organisation und einen die Erfüllung ihres Zweckes verbürgenden Mitgliederbestand auf weise. Daß aber diese Voraussetzungen bei der Christkatholischen Genossenschaft St. Gallen vorhanden seien, habe bis jetzt von keiner Seite Zweifel erfahren. E. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen schließt in seiner Vernehmlassung namens des Großen Rates auf Abweisung des Rekurses. Er sucht darzuthun, daß, da bei dem Erlaß der st. gallischen Kantonsverfassung im Jahre 1890 offiziell nur eine, die mit Rom verbundene katholische Kirche bekannt gewesen sei, sich
die staatliche Gewährleistung auch nur auf diese, d. h. die römisch katholische Kirche, beziehen könne, was sich auch aus Art. 24 der Kantonsverfassung ergebe, die nur von einem katholischen Kon fessionsteil spreche. Im übrigen verweist der Regierungsrat auf ein von Professor Dr. L. R. von Salis in Bern eingeholtes Rechtsgutachten, dessen Grundgedanken dahin gehen: Das Wesen der nach geltendem Bundesrecht zulässigen Gewährleistung einer oder mehrerer Kirchen beruhe in der Einfügung dieser Kirchen in den staatlichen Organismus. Diese Kirchen seien öffentliche An stalten der Kantone, die Kirchgemeinden öffentliche Korporationen. Wenn nun ein Kanton in der Form, wie es der St. Galler Gesetzgeber gethan hat, eine bestimmte Kirche gewährleiste, so habe eben nur diese den Charakter einer öffentlich rechtlichen Kor poration oder Anstalt, und es könne diesen Charakter keine außerhalb der gewährleisteten Kirche stehende Kirchgemeinde in Anspruch nehmen und erlangen; denn ihrem Wesen nach sei die öffentlich rechtliche Kirchgemeinde eben nur ein Glied im Orga nismus der gewährleisteten Kirche. Somit könne auch die Christ katholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen die Anerkennung als gesetzliche, öffentlich rechtliche Korporation und Kirchgemeinde nur unter der Voraussetzung beanspruchen, daß sie ein Glied der durch Art. 23 der Verfassung gewährleisteten katholischen Kirche des Kantons St. Gallen sei. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu. Zwar liege bei der Fassung des Art. 23 der Kantons verfassung angesichts der Thatsache, daß damals, als der Artikel aufgestellt wurde, in St. Gallen zwei katholische Richtungen be standen, die Annahme nahe, daß die Gewährleistung der katholi schen Kirche die Anerkennung derselben in derjenigen Gestalt be deute, in der diese Kirche zur Zeit der Verfassungsrevision im Kanton St. Gallen thatsächlich bestand, wofür überdem noch darauf verwiesen werden könnte, daß Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von 1890 ohne Veränderung aus derjenigen des Jahres 1861 (Art. 6 Abs. 2) herübergenommen worden sei. Dieser Annahme stehe aber Art. 24 der Verfassung entgegen. Denn hier sei der gewährleisteten Kirche das Recht der Selbstorganisation einge räumt worden. Das katholische Volk des Kantons St. Gallen habe danach das verfassungsmäßige Recht, zu sagen, wer es sei und was es sei; und wenn in dem ordnungsmäßig zu stande gekommenen Organisationsgesetze der Begriff der katholischen Kon fession und der katholischen Kirche in der Weise festgestellt wor den, daß die Christkatholiken davon ausgeschlossen seien, so liege darin nichs anderes, als die zulässige nähere Ausführung der Verfassungsvorschrift. Darnach stehe in unanfechtbarer Weise fest, daß neben dieser katholischen Kirche für eine andere katholische Kirche öffentlich rechtlichen Charakters im Kanton St. Gallen kein Raum vorhanden sei. Dies habe der Große Rat durch die Abweisung des Gesuchs der Christkatholischen Genossenschaft um Anerkennung als gesetzliche Kirchgemeinde zum Ausdruck gebracht und damit weder die Verfassung authentisch interpretiert, noch die dem Staate in religiösen Dingen obliegende Neutralität mißachtet. Durch den Beschluß sei aber auch Art. 50 Abs. 3 der B. V. nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung enthalte nur formelles Recht. Gegenüber den allgemeinen Normen über die staatsrecht liche Beschwerde habe dieselbe ihre eigenartige Bedeutung darin, daß sie eine Beschwerde zulasse nicht nur wegen Verletzung von Bundesrecht oder von internationalem oder interkantonalem Ver tragsrecht oder von kantonalem Verfassungsrecht, sondern auch wegen Verletzung von kantonalem Recht überhaupt. Einen materi ellen Rechtssatz aber enthalte Art. 50 Abs. 3 der B. V. nicht. Vielmehr seien Anstände über die Auseinandersetzung zwischen den durch Trennung einer früher einheitlichen kirchlichen Genossenschaft entstandenen Gemeinschaften nach Maßgabe des Rechts zu ent scheiden, dem die ungetrennte Gemeinschaft unterstellt gewesen sei, somit, wenn es sich um eine öffentlich rechtliche religiöse Ge nossenschaft handle, nach dem kantonalen öffentlichen Rechte, das, wie die Entstehung, so auch die Aufhebung, Umgestaltung oder Umänderung derartiger Gemeinschaften beherrsche. Die Praxis der Bundesbehörden und die Ansicht mehrerer Staatsrechtslehrer neigten freilich dahin, der Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 der B. V. eine materiellrechtliche Bedeutung beizulegen. Allein so weit wie die Rekurrenten gehen wollen, sei bisher Niemand gegangen. Und auch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vermöge der erhobene Anspruch nicht begründet zu werden. Das Haupt moment der Entstehungsgeschichte liege darin, daß die vom Ver
fassungsgesetzgeber angenommene jetzige Fassung nicht, wie der bundesrätliche Entwurf es gethan, das Recht der Entscheidung von Anständen über die Trennung und Neubildung von Religions genossenschaften direkt den Bundesbehörden zugewiesen hat. Der bundesrätliche Entwurf habe weder einen kantonalen Instanzen zug vorgesehen, noch die Bundesbehörden verpflichtet, nach dem kantonalen materiellen Recht ihren Entscheid abzugeben. Damit aber, daß man in der Verfassung die Bundesbehörden nur als Beschwerdeinstanz anerkannte, sei die materiell rechtliche Bedeutung der Bestimmung preisgegeben worden. Enthalte demnach Art. 50 Abs. 3 der B. V. kein materielles Recht, so sei klar, daß die Ar tikel 23 und 24 der St. Galler Kantonsverfassung mit Bundes recht nicht in Widerspruch stehen. F. In der Replik wird, was das kantonale Verfassungsrecht betrifft, daran festgehalten, daß sich die Christkatholische Genossen schaft als gleichberechtigtes Glied der nach Art. 23 der Verfassung gewährleisteten katholischen Kirche betrachten könne und daß sie jedenfalls neben dieser gewährleisteten katholischen Kirche das Recht auf öffentlich rechtliche Existenz besitze. In letzterer Beziehung wird namentlich geltend gemacht, es dürfe daraus, daß im Kanton St. Gallen die Voraussetzungen nicht normiert seien, unter denen eine konfessionelle Genossenschaft, die sich von einer gewährleisteten Kirche ablöst, als Korporation anerkannt werden kann, nicht gefolgert werden, daß eine solche Anerkennung ausgeschlossen sei. Denn es frage sich, ob nicht, trotz des Fehlens positiver kantonal rechtlicher und bundesrechtlicher Normen, dann ein Rechtsschutz für das Begehren auf öffentlich rechtliche Anerkennung gewährt werden müsse, wenn eine Abweisung mit den allgemeinen bundes rechtlichen Normen über Glaubens und Kultusfreiheit, mit der Gleichberechtigung der verschiedenen, konfessionellen Bekenntnisse und insbesondere auch mit der Erhaltung des religiösen Friedens in Widerspruch treten würde. Damit sei die Frage nach Sinn und Tragweite von Art. 50 Abs. 3 der B. V. gestellt. In dieser Beziehung beruft sich die Replik auf ein von Professor Dr. G. Vogt in Zürich erstattetes Gutachten. In diesem Gutachten wird ausgeführt: Der Zweck, den man mit der Aufstellung von Art. 50 Abs. 3 verfolgt habe, bleibe unerreicht, wenn dem Artikel nur formalrechtliche Bedeutung zuerkannt werde. Nach schweizeri schem Bundesrecht sei den Bundesbehörden mehrfach eine Kompe tenz übertragen, ohne daß für die Entscheidung ihnen eine mate rielle Rechtsnorm an die Hand gegeben werde, so bezüglich der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen, der inter kantonalen Gerichtsstandsfragen, die nicht unter Art. 59 der B. V. fallen, der Doppelbesteuerungsfragen. Die Übertragung der Ge richtsbarkeit lege den Behörden eine Verpflichtung auf, die Pflicht nämlich, ihres Amtes zu walten und den Streit zu erledigen. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheine es als unzulässig, daß der Entscheid, den die Parteien nach Vorschrift der Bundesver fassung zu fordern berechtigt seien, von Voraussetzungen abhängig gemacht werde, welche die kantonale Staatsgewalt nach ihrem freien Ermessen schaffen könnte. Es stände so in der Macht der Kantone, den Beteiligten den Weg zu verschließen, den ihnen der Bund öffnen wollte. Die in Art. 50 Abs. 3 den Bundesbehörden übertragene Entscheidungsgewalt sei, worauf schon der Ausdruck Anstände hinweise, Billigkeitsgerichtsbarkeit und schließe die freie Befugniß in sich, unabhängig vom Kanton und seinen Ge setzen alle Verfügungen zu treffen, durch welche die Absicht der Verfassung, bei einer Glaubenstrennung jedem Teil die ihm ge bührende Rechtsstellung und ökonomische Ausstattung zu gewähren, verwirklicht werden könne. Es handle sich nicht um eine gewöhn liche staatsrechtliche Rekurssache, in der dem Bundesgerichte nur Kassationsbefugnisse zuständen, sondern um Angelegenheiten eigener rt, die vom Bundesgericht in ihrer Gesamtheit zu behandeln und zum Austrag zu bringen seien. Materiell müsse gesagt werden: ie Trennung sei nicht durch einen Abfall der Christkatholiken vom katholischen Bekenntnisse, sondern durch die Einführung einer neuen Glaubenssatzung, einer Anderung des bisherigen Bekennt nisses der katholischen Kirche herbeigeführt worden. Diese An derung dürfe nicht zum Nachteil der beim bisherigen Bekenntnis Verharrenden ausschlagen, wie freilich auch nicht zum Nachteil derer, die die neue Lehre annehmen und dadurch nur von einem Rechte Gebrauch machen. Das sei die Parität, die die Bundesver fassung im Hinblick auf den Dogmenstreit in der katholischen Kirche wieder aufgenommen, indem man eine Gerichtsbarkeit geschaffen
habe, vor der in gleichem Rang und Recht stehende Parteien er scheinen sollen. Diese Parität sei durch den st. gallischen Großen Rat nicht gewahrt worden. Die Mitglieder der Christkatholischen Genossenschaft seien Angehörige einer öffentlich rechtlichen Korpo ration gewesen, so lange sie innerhalb der katholischen Kirche des Kantons St. Gallen standen; um einer Neuerung willen, die sie nicht herbeigeführt hätten, dürfe man sie nicht des Rechts berauben, auch fernerhin einer Genossenschaft anzugehören, die den öffentlich rechtlichen Charakter an sich trägt. G. Die Duplik verweist in rechtlicher Beziehung auf eine er gänzende gutachtliche Außerung von Professor v. Salis, in der auf den Ausführungen im ersten Gutachten durchwegs beharrt und beigefügt wird, daß auch, wenn der Anspruch der Christ katholischen Genossenschaft ex æquo et bono beurteilt werden wollte, derselbe mit den Grundsätzen der Parität nicht geschützt werden könnte, da die Voraussetzung dieses Grundsatzes die An erkennung einer Kirche als Landeskirche sei, die Eidgenossenschaft aber die Anerkennung eines Glaubensbekenntnisses und die Garan tie einer Kirche abgelehnt und den Kantonen hierin freie Hand gelassen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur, sowie die Verwaltung der Fonds und Stiftungsgüter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates. Die in Art. 23 ausgesprochene Gewährleistung verleiht der katholischen und der evangelischen Kirche, soweit sie im Kanton St. Gallen als einheitliche Gebilde oder in der Form einzelner Gemeinschaften vertreten sind, wie allseitig angenommen wird, den Charakter öffentlich rechtlicher Anstalten, bezw. öffentlich rechtlicher Korporationen. Die Rekurrentin behauptet nun, daß die Christka tholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen schon deshalb den ver fassungsmäßigen Anspruch habe, als öffentlich rechtliche Korpora tion anerkannt zu werden, weil sie ein Glied der in Art. 23 ge währleisteten katholischen Kirche sei. Wäre vom Großen Rate des Kantons St. Gallen das kantonale Verfassungsrecht in diesem Sinne ausgelegt und dem Gesuch der Rekurrentin um Anerkennung als öffentlich rechtliche Korporation entsprochen worden, so hätte ein derartiger Beschluß wohl kaum mit Erfolg als verfassungs widrig angefochten werden können. Denn gewiß können gute Gründe dafür angeführt werden, daß sich die Gewährleistung des Art. 23 auf die Gesamtheit der Anhänger der katholischen Kon fession im Kanton St. Gallen, als Einheit gedacht, somit auch auf denjenigen Teil beziehe, der sich zwar infolge der bekannten, im Jahre 1873 in St. Gallen promulgierten Beschlüsse des vatikanischen Konzils von der früher einheitlichen katholischen Kirche faktisch getrennt hatte und zur Zeit der Verfassungsrevision im Jahre 1890 in der Form einer privatrechtlichen Genossen schaft in gewissem Sinne ein selbständiges Dasein führte, der aber doch staatsrechtlich als Bestandteil der einen gewährleisteten katholischen Kirche zu betrachten war. Es kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, daß Art. 23 Abs. 1 der K. V. mit der entsprechenden Bestimmung der frühern Verfassung vom 17. No vember 1861 (Art. 6 Abs. 2) übereinstimmt, durch welche die gesamte, damals einheitliche katholische Kirche gewährleistet wurde. Auch kann man sagen, daß der Verfassungsgesetzgeber die beiden damals schon thatsächlich vorhandenen Richtungen in der katholi schen Kirche habe garantieren wollen, da ja beide die Nachfolger der früher einheitlichen katholischen Kirche zu sein behaupteten. Art. 24 würde einer solchen Auffassung nicht zwingend im Wege stehen. Wenn in diesem Artikel vorgesehen ist, daß der katholische Konfessionsteil sich seine kirchliche Organisation selbst gebe, so ist nicht ausgeschlossen, daß man unter dem katholischen Konfessionsteil auch hier die gesamte katholische Bevölkerung des Kantons St. Gallen, mit Inbegriff der Christkatholiken, verstanden wissen wollte. Mit Unrecht hat der Regierungsrat von St. Gallen darauf abgestellt, daß Art. 24 nur von einem katholischen Konfessions teil spreche und daß darunter eben nur einer, nicht mehrere ver standen sein könnten. Vom katholischen Konfessionsteil wird hier im Gegensatz zum evangelischen Konfessionsteil gesprochen, und in dieser Beziehung bilden die beiden katholischen Teile eben nur einen, den katholischen Konfessionsteil des Landes. Daraus würde aber folgen, daß, falls nicht eine beide Teile umfassende kirchliche Organisation zu Stande kommen sollte, beiden das Recht, sich zu organisieren, zustände. Denn es ist klar, daß, wenn unter dem katholischen Konfessionsteil das ganze katholische Volk von St. Gallen zu verstehen ist, dann nicht dadurch, daß sich die Mehrheit eine Organisation gibt, welche die Minderheit aus schließt, die Minderheit dem Staate gegenüber aufhört, einen Bestandteil des katholischen Konfessionsteils zu bilden. Nur mit dieser Beschränkung ist es richtig, daß es dem katholischen Volke des Kantons St. Gallen kraft des Rechts, sich seine Organisation selbst zu geben, zustehe, zu sagen, wer es sei und was es sei. Sonst hätte es jeweilen eine Mehrheit innerhalb einer gewähr leisteten Konfession bezw. die nach der innern Organisation zu ständige Behörde in der Hand, durch Anderung der Organisation oder des Bekenntnisses der ursprünglich gewährleisteten Kirche eine andere zu substituieren, während es doch in letzter Linie den staat lichen Organen vorbehalten werden muß, zu bestimmen, ob die neue kirchliche Organisation, das neue Bekenntnis als gewährleistete Kirche gelten könne, oder ob diese Eigenschaft nicht vielleicht dem ausgeschlossenen Teile oder beiden Teilen zukomme. Es ist auch die Behauptung nicht zutreffend, daß durch die großrätlich genehmigte Organisation des katholischen Konfessionsteils vom Jahre 1893 rechtsgültig bestimmt worden sei, was die katholische Kirche im
Sinne der St. Galler Verfassung sei, in der Meinung, daß danach für eine andere katholische Kirche öffentlich rechtlichen Charakters kein Raum mehr bleibe. Möglich ist es, daß der Große Rat seinem Genehmigungsbeschluß diese Bedeutung beilegte. Allein ausgesprochen wurde dies in dem Akte selbst nicht, und es kann deshalb auch gesagt werden, daß in der Genehmigung des Orga nisationsgesetzes durch den Großen Rat nur die Anerkennung liege, daß die Kirche, welche sich die vorgelegte Organisation ge geben hat, den Charakter einer verfassungsmäßig gewährleisteten katholischen Kirche trage, ohne daß diese damit als die einzige kirchliche Gemeinschaft katholischer Konfession habe anerkannt wer den wollen, die Anspruch auf jenen Charakter hätte. Aus allem dem ergibt sich, daß der Große Rat des Kantons St. Gallen durch die kantonale Verfassung nicht gehindert gewesen wäre, dem Gesuche der Christkatholischen Genossenschaft um Anerkennung als öffentlich rechtliche Korporation gestützt darauf zu entsprechen, daß die Genossenschaft ein Glied der durch die Verfassung gewähr leisteten und infolgedessen mit jener Eigenschaft ausgestatteten katho lischen Kirche sei, und daß auch nach der Genehmigung des Organisationsgesetzes der römischkatholischen Kirche vom Jahre 1893 eine solche Lösung noch möglich war. Wären übrigens auch die Art. 23 und 24 der St. Galler Verfassung dahin auszulegen, daß unter der katholischen Kirche nur die römischkatholische zu verstehen sei, so würde dies noch nicht in sich schließen, daß die zuständigen Staatsbehörden nicht unter Umständen auch andern als den gewährleisteten kirchlichen Korporationen den öffentlich rechtlichen Charakter verleihen dürfen, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. November 1893 mit Bezug auf a der bernischen Kantonsverfassung von 1846, der neben der evan gelisch reformierten ausdrücklich nur die römischkatholische Kirche gewährleistet hatte, ausgeführt hat. Anderseits ist aber zuzugeben, daß die dem großrätlichen Beschluß zu Grunde liegende Auslegung der kantonalen Verfassung sich ebenfalls vertreten läßt. Es kann gesagt werden, daß die Verfassung von 1890 nur diejenige katho lische Kirche habe gewährleisten wollen, die damals thatsächlich einzig als öffentlich rechtliche Anstalt bestand, d. h. die römisch katholische Kirche. Noch wahrscheinlicher ist freilich, daß man durch die Verfassung die Frage, was unter dem katholischen Kon fessionsteil zu verstehen sei, offen lassen bezw. dem Entscheid der zuständigen Behörde vorbehalten wollte. Wenn daher der Große Rat den Standpunkt einnahm, daß nur die römisch katholische Kirche die durch die Verfassung gewährleistete katholische Kirche sei, und der Christkatholischen Genossenschaft die gestützt auf Art. 23 und 24 der Kantonsverfassung nachgesuchte Anerkennung als öffentlich rechtliche Korporation verweigerte, so ist er damit doch nicht über die Schranken der ihm nach der kantonalen Ver fassung zustehenden Befugnisse hinausgegangen, bezw. es liegt darin eine Auslegung kantonalen Verfassungsrechtes, die sich nicht als unhaltbar darstellt, und von der abzuweichen für das Bundesgericht, das jeweilen in solchen Fragen die Auffassung der obersten kantonalen Instanz berücksichtigt und davon nicht ohne Not abweicht, nicht hinreichende Gründe vorliegen. Soweit sich daher die Rekurrentin auf Art. 23 und 24 der kantonaleu Ver fassung stützt, kann ihr Begehren nicht geschützt werden. 3. Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung, auf den die Rekur rentin bei der Begründung ihrer Beschwerde das Hauptgewicht legt, setzt fest: Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossen schaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden. a. Den Bundesbehörden wollte durch diese Verfassungsbestim mung eine besondere Aufgabe zugewiesen werden. Denn wenn die materielle Entscheidungsbefugnis der Bundesbehörden die gleiche wäre, wie in den übrigen ihrer Kognition unterworfenen Ange legenheiten, wenn also das Bundesgericht, dem gegenwärtig alle auf Art. 50 Abs. 3 sich beziehenden Streitigkeiten zur letztinstanz lichen Beurteilung übertragen sind, einen kantonalen Erlaß oder eine kantonale Verfügung betreffend Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften nur auf die Übereinstimmung mit dem übrigen Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons zu prüfen hätte, so wäre die Bestimmung überflüssig, da diese Befugnis dem Bundesgericht schon durch die allgemeine Kompetenznorm des Art. 113 Ziff. 3 der B. V. gegeben ist. Um diesem Einwande zu
begegnen, legt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen selbst dem Art. 50 Abs. 3 der B. V. insofern eine besondere Bedeutung bei, als er annimmt, daß in Fällen wie der vorliegende sich das Überprüfungsrecht des Bundesgerichts auf die Anwendung der sämtlichen, die Materie betreffenden Normen des kantonalen öffent lichen Rechts, speziell auch des einschlägigen Gesetzesrechts, er trecke. Das kann aber nicht die vom Verfassungsgesetzgeber dem Art. 50 Abs. 3 der B. V. beigelegte Bedeutung, der richtige Sinn dieser Verfassungsstelle sein. Erstlich würde eine solche Kompetenz eine ganz und gar außerordentliche, mit der verfassungsmäßigen Stellung, die sonst das Bundesgericht den kantonalen Behörden gegenüber einnimmt, nicht zu vereinbarende sein. Sodann hienge es vollständig von der Gestaltung des kantonalen Rechts ab, ob und welche praktische Bedeutung dem Art. 50 Abs. 3 zukomme. Wenn ein Kanton keinerlei diese Verhältnisse ordnende Rechts normen besäße, so wäre die Kompetenz des Bundesgerichts inhalt los. Und in letzter Konsequenz würde eine solche Auffassung dazu führen, daß nur diejenigen Kantone, die die fraglichen Verhältnisse regeln, einer Kontrolle der Bundesbehörden unterständen, die andern aber nicht. Dieses Ergebnis ist so unbefriedigend, daß man es entschieden ablehnen muß, die Bedeutung der Bestimmung in der gedachten Kompetenzerweiterung der Bundesbehörde zu erkennen. In der That liegt ihr ein anderer Sinn zu Grunde. Art. 50 Abs. 3 der B. V. ist nicht eine bloße formale Kompetenz bestimmung; er hat auch einen maleriell rechtlichen Inhalt. Das Bundesrecht weist verschiedene Beispiele auf, in denen das ma terielle Recht aus einer äußerlich als bloße Kompetenznorm sich darstellenden Bestimmung, aus Sinn und Zweck derselben und aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen gewonnen werden muß (vergl. z. B. Art. 113 Ziff. 2, Art. 46 Abs. 2 der B. V., ferner Art. 33 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872). Ähnlich ver hält es sich mit Art. 50 Abs. 3 der B. V. Wenn hier von An ständen aus dem öffentlichen oder Privatrechte die Rede ist, die über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossen schaften entstehen, so sind dabei die neugebildeten Genossenschaften als Träger von Ansprüchen öffentlicher oder privater Natur ge dacht. Man ging davon aus, daß solchen Genossenschaften Rechte zustehen, welche die Bundesbehörden in letzter Instanz zu schützen und nach Voraussetzung, Inhalt und Umfang im einzelnen Falle gemäß allen in Betracht fallenden Umständen zu bestimmen haben. Durch Art. 50 Abf. 3 wollte ferner die Trennung von Religions genossenschaften ermöglicht bezw. erleichtert werden. Es ergiebt sich dies deutlich aus dem Zusammenhang, in dem die Bestimmung steht. Man hat die Bildung oder Trennung einer Religions genossenschaft als Ausfluß des Rechts der Glaubens und Kultus freiheit (Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 50 Abs. 1), sowie als Mittel zur Aufrechterhaltung des religiösen Friedens (Art. 50 Abs. 2) betrachtet und deshalb unter die Garantie des Bundes gestellt. Daß der Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 der B. V. eine materielle Bedeutung in dem erwähnten Sinne zukommt, be stätigt ihre Entstehungsgeschichte, auf welche deshalb unbedenklich zurückgegriffen werden kann, weil allerdings der Wortlaut der Verfassungsstelle Zweifel über ihre Bedeutung und Tragweite auf kommen läßt. In dem verworfenen Verfassungsentwurf von 1872 war die Bestimmung nicht enthalten. Dagegen findet sie sich in dem Entwurf des Bundesrates vom 4. Juli 1873 in der Fassung: Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Trennung oder Neubildung von Religionsgesellschaften gegen über den Kantonen entstehen, entscheidet der Bund. Das Zu sammentreffen einer derartigen Bestimmung mit der damals sich entwickelnden Spaltung in der katholischen Kirche nötigt dazu, deren Zweck in spezielle Beziehung zu setzen zu diesem Vorgange. Die bundesrätliche Botschaft vom 4. Juli 1873 erläutert diesen Zweck, indem sie sagt, es werde dadurch vom Bunde jedem Individuum und jeder Gruppe von Individuen das Recht zuerkannt, sich von einer bestehenden Religionsgenossenschaft zu trennen, sowie auch das Recht, eine neue zu bilden. Die von den Kantonen in der artigen Fällen getroffenen Maßnahmen können auf dem Rekurs wege vor die Bundesbehörde gezogen werden, welche sich jedoch damit nur soweit befaßt, als die Sache Bezug hat auf öffentliche oder Privatrechte, ohne in Dogmenfragen irgendwie zu interve nieren (siehe die Botschaft als Beilage II zu dem gedruckten
Protokoll über die Verhandlungen der eidgen. Räte betr. Revision der Bundesverfassung 1873/74, Seite 10). Die nationalrätliche Kommission schlug die vom bundesrätlichen Entwurfe abweichende, heute geltende Fassung vor. Die Anderung bestand jedoch lediglich darin, daß man die Bundesbehörden nicht als die einzige, sondern bloß als die oberste Instanz einsetzte und den kantonalen Behör den die vorinstanzliche Kompetenz zur Entscheidung der fraglichen Anstände ausdrücklich zuerkannte. Daß die Änderung auch eine Anderung mit Bezug auf den materiellen Inhalt der Bestimmung bedeute, kann weder dem Wortlaut der beiden Redaktionen, noch den vorhandenen Materialien entnommen werden (vergl. die bezügliche Bemerkung von Bundesrat Welti in der Sitzung des National rates vom 26. November 1873, Protokoll, S. 146). Inhalt und Zweck der Bestimmung nach beiden Fassungen wurden in der Diskussion von Bundesrat Welti, der auf das eidgenössische Land friedensrecht und die darin aufgestellten Grundsätze der Glaubens freiheit und der Parität zurückgriff, dahin zusammengefaßt: 1. In dividuelles Recht des Unterthans, sich für diese oder jene Religion zu entscheiden. 2. Der Grundsatz, daß es bei diesem theoretischen Recht nicht verbleibe, sondern daß, wenn ein Teil aus der bis herigen Religionsgenossenschaft ausscheiden wolle, alsdann die materiellen Rechte nicht verloren gehen dürfen (vergl. Protokoll, Seite 145). Man hatte vornehmlich Rechte am Kirchengut im Auge, wie insbesondere der Antrag v. Gonzenbach zeigt. Dieser Redner ging von der Bestimmung des Landfriedens von 1712, daß an paritätischen Orten das allgemeine Kirchengut zwischen beiden Konfessionen geteilt werden solle, aus, und bemerkte, ähnliche Fragen könnten sich in nächster Zeit wiederholen, es dürfe dabei nicht auf den Besitzstand abgestellt werden; die politische Seite der Frage sei Sache der politischen Behörden, nicht aber auch die Frage, wie das Kirchengut geteilt werden solle; diese könne zweckmäßig nur vom Bundesgericht ausgetragen werden. Demgemäß ging sein Antrag dahin, es solle in einem besondern Absatz der Entscheid über Ansprüche neu sich bildender Religionsgemeinschaften auf die vor handenen Kirchengüter der katholischen und evangelischen Konfession dem Bundesgericht übertragen werden. Es ist ferner beachtenswert, daß der Antrag Zemp, eine Bundeskompetenz zur Schlichtung der fraglichen Anstände nicht zu schaffen, weil zur Regelung derselben in den Kantonen bereits die erforderlichen Behörden vorhanden seien, nicht angenommen wurde, und daß auch im Ständerat ein Antrag auf Streichung des Absatzes nicht durchdrang (vergl. Protokoll, S. 148 u. 149, 159 u. 340). Die Beziehung der Bestimmung zur alt oder christkatholischen Bewegung trat in den Verhandlungen der gesetzgebenden eidgenössischen Räte ganz deutlich in den Vordergrund (vergl. z. B. Protokoll, S. 138). Es ergiebt sich aus dem allem auf das unzweideutigste, daß man mit Art. 50 Abs. 3 der B. V. religiösen Dissidenten, speziell den Katholiken, die sich dem Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes nicht unterziehen wollten, die Bildung besonderer Religionsgenossenschaften erleich tern, daß man letztern gewisse materielle Rechte, insbesondere Rechte am Kirchengut im Sinne einer Ausscheidung, garantieren und daß man jene Rechte unter den Schutz der Bundesbehörden stellen wollte (vergl. auch die Botschaft des Bundesrates über den ersten Rekurs der Luzerner Altkatholiken, B. B. 1873, II, S. 1128 f.). Diesen Sinn und Zweck haben denn auch die Bundesbehörden in der Praxis dem Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung bei gelegt. In der Entscheidung vom 23. Januar 1885 über den Rekurs des Vorstandes der Christkatholischen Genossenschaft Luzern betreffend die Inanspruchnahme der Mariahilfkirche zu christkatho lischen Kultuszwecken sagte der Bundesrat, von der Entstehungs geschichte der Bestimmung ausgehend, daß Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung in dem Falle anwendbar ist, wo unter den Anhängern eines Religionsbekentnisses eine Spaltung eingetreten, wo sich zwei religiöse Richtungen gegenüberstehen, die beide, gestützt auf ihr Bekenntnis, den Anspruch erheben, die bisherige Gemeinschaft ausschließlich im wahren Sinne darzustellen. Die Anhänger der beiden streitenden Teile sind vom Bunde als gleich berechtigte Mitglieder der bisherigen kirchlichen Gemeinschaft zu betrachten; und weiter: Es läge in der freien Willensbestim mung der Mehrheit, des besitzenden Teiles, eines konfessionellen Verbandes oder im souveränen Ermessen der Kantonsbehörden zu entscheiden, ob und welche Rechte einer sich loslösenden Min derheit gegenüber der bisherigen Gemeinschaft zuzuerkennen
seien, wenn nicht Art. 50 in seinem dritten Absatze daherige Rechtsansprüche der sich trennenden Teile vorgesehen und deren Schutz vor allfälliger Mißachtung den Bundesbehörden über tragen hätte (B. B. 1885, I, S. 222 und 226). Der Ent scheid wurde zwar von der Bundesversammlung nicht bestätigt, jedoch ohne daß sie sich selbst über die Bedeutung von Art. 50 Abs. 3 in einem anderen Sinne ausgesprochen hätte (vergl. auch die Erwägungen des Bundesrates in seinem Entscheide i. S. Trim bach, B. B. 1883, II, S. 875 ff.). Das Bundesgericht hat im Falle Wegenstetten Hellikon (A. S., Bd. VII, S. 656) aller dings den Standpunkt eingenommen, daß Art. 50 Abs. 3 ledig lich eine Kompetenznorm enthalte. Allein es geschah dies zu einer Zeit, als das Bundesgericht noch nicht in der Lage war, über den Gesammtinhalt der Bestimmung sich zu äußern, da ihm damals nur die privatrechtlichen Anstände aus der Bil dung oder Trennung von Religionsgenossenschaften zum Ent scheide vorgelegt werden konnten, nicht aber auch die Anstände aus dem öffentlichen Rechte (vergl. auch den Fall Bondo, A. S., Bd. IX, S. 417 ff.). Später hat sich dann das Bundesgericht grundsätzlich mit aller Entschiedenheit dahin ausgesprochen, daß lrt. 50 Abs. 3 bezwecke, bei der Spaltung von Religionsgenossen schaften auf Begehren eines Teiles oder beider Teile eine Ausschei dung des bisher gemeinsamen Kirchenvermögens eintreten zu lassen und der Bundesbehörde in dieser Richtung ein materielles Über prüfungsrecht gegenüber kantonalen Verfügungen insofern einzu räumen, als sie speziell zu untersuchen habe, ob die Verfügung mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder mit den Anforderungen der Billigkeit im Einklange stehe bezw. ob sie dem Grundgedanken der eidgenössischen Verfassungsbestimmung und den allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen entspreche oder nicht (so in den Fällen Grenchen und Laufen, A. S., Bd. XX, S. 762 f. und Bd. XXIII, S. 1382). Auch die Bundesstaatsrechtslehrer stimmen darin überein, daß durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. die Bildung von besondern, speziell alt oder christkatholischen Religionsgenossenschaften ge fördert und denselben bestimmte Rechte, namentlich ein Anteilsrecht am früher gemeinsamen Kirchengut und der Anspruch auf die Eigenschaft einer juristischen Persönlichkeit, gewahrt werden wollten (vergl. Blumer und Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Bd. 1, S. 448; Dubs, Das öffentl. Recht der schweiz. Eidgenossenschaft II, S. 163; ferner Samuely in seinem im Jahre 1875 dem Eidgen. Justiz und Polizeidepartement erstatteten Gutachten über Art. 50 der schweizerischen B. B., Seite 30 ff. und S. 40 ff.). b. Fragt es sich hienach, ob die Christkatholische Genossenschaft von St. Gallen, gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der B. V., vom Großen Rate des Kantons St. Gallen die Anerkennung als öffentlich rechtliche Korporation verlangen könne, so ist voraus zuschicken: Es ist klar, daß jede Genossenschaft, die um Anerken nung als öffentlich rechtliche Korporation nachsucht, gewisse allge meine, aus der Natur der Sache sich ergebende Erfordernisse betreffend Zweck, Bestand und Organisation erfüllen muß. Hier auf braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht näher eingetreten zu werden, da nicht bestritten ist, daß die Christkatholische Ge nossenschaft jenen Erfordernissen entspricht. Es frägt sich heute nur, ob es beim Vorhandensein aller sonstigen Bedingungen im freien Belieben der St. Galler Behörden liege, jene Anerkennung der Rekurrentin zu erteilen oder zu versagen, oder ob sie nicht durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. bundesrechtlich gezwungen seien, die Anerkennung auszusprechen. In dieser Beziehung ist zuzu geben, daß in der Regel eine bundesrechtliche Verpflichtung für die Kantone nicht besteht, einer Religionsgenossenschaft öffentlich rechtlichen Charakter zu verleihen. Allein unter gewissen Verhält nissen begründet Art. 50 Abs. 3 der B. V. ein Abgehen von dieser Regel. Wie ausgeführt worden ist, will die genannte Be stimmung einer infolge einer Glaubensspaltung neu entstande nen religiösen Genossenschaft gewisse Rechtsansprüche wahren. Um aber solche Ansprüche geltend machen zu können, muß der Genossenschaft diejenige formale Rechtsstellung zukommen, ohne welche sie einen Rechtsanspruch überhaupt nicht erheben, ihre wirklichen oder vermeintlichen materiellen Rechte nicht ein klagen kann. Auch der Wortlaut der Verfassungsbestimmung zwingt zu diesem Schlusse. Denn um einen Anspruch aus dem öffentlichen oder Privatrecht erheben und bezügliche Begehren zu Recht setzen zu können, bedarf die neu gebildete Genossenschaft
der Anerkennung als Rechtssubjekt. Es muß deshalb mindestens diese Eigenschaft als durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. gewähr leistet angesehen werden. Folgerichtig ist auch der Rekurrentin, ganz abgesehen davon, ob ihr materielle Rechte wirklich zustehen oder nicht, jedenfalls diejenige Rechtsstellung einzuräumen, die ihr die Erhebung von Ansprüchen ermöglicht. Nun ist es bundes rechtlich zulässig, daß die Kantone nur solchen, durch Tren nung einer öffentlichen kirchlichen Korporation entstandenen Ge meinschaften einen Anspruch auf die ihnen durch Art. 50 Abs. 3 gewährleisteten Rechte, speziell die Rechte am gemeinsamen öffent lichen Kirchengut, zugestehen, die selbst den Charakter öffentlicher Korporationen aufweisen, davon ausgehend, daß das Kirchengut seinen rechtlichen Charakter nicht verlieren und seinem Zwecke nicht entfremdet werden darf (vergl. den Antrag der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission i. S. des Mariahilfrekurses, Erw. 2, bei v. Salis, Bundesrecht, Bd. II, S. 356; ferner den Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Grenchen, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 763 Erw. 3). Auch der Kanton St. Gallen steht auf diesem Boden, wie in der Rekursschrift behauptet und vom Regierungsrat nicht bestritten worden ist (vergl. Erw. 1 des bundesgerichtlichen Entscheides i. S. der Christkatholischen Ge nossenschaft St. Gallen, vom 3. April 1895, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 341). Um aus der Trennung sich ergebende mate rielle Ansprüche geltend machen zu können, hat danach die Christ katholische Genossenschaft von St. Gallen, als eine infolge Glau bensspaltung aus einer früher einheitlichen öffentlich rechtlichen Genossenschaft hervorgegangene, die übrigen Erfordernisse eines felbständigen, korporativen Verbandes erfüllende Religionsge nossenschaft dem Staate gegenüber das Recht, zu verlangen daß ihr die hiezu unentbehrliche Rechtsstellung, die Eigenschaft einer öffentlich rechtlichen Korporation, verliehen werde. Selbst verständlich bleibt damit die Frage unpräjudiziert, wie es sich in dem Falle verhalten würde, wo nach dem einschlägigen kantonalen Recht auch eine bloß privatrechtliche Genossenschaft als formell berechtigt angesehen werden könnte, materielle Ansprüche im Sinne des Art. 50 Abs. 3 der B. V. geltend zu machen. Das Begehren der Rekurrentin, vom Großen Rate des Kan tons St. Gallen als öffentlich rechtliche Korporation anerkannt zu werden, erweist sich somit nach Art. 50 Abs. 3 der B. V. als begründet. Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, ist damit nicht gesagt, daß der christ katholischen Kirche auch im übrigen die Stellung und die Rechte einer gewährleiste ten Kirche im Sinne der St. Galler Verfassung zukommen. 4. Diese Lösung entspricht auch dem Grundsatze des Art. 4 der Bundesverfassung, auf die Umstände des vorliegenden Falles angewendet. Einmal hatte die katholische Kirche des Kantons St. Gallen, als sie noch die beiden, jetzt getrennten Richtungen in sich schloß, nach der Verfassung öffentlich rechtlichen Charakter. Ferner ist seit der Spaltung dem einen Teile, der römisch katholischen Kirche, dieser Charakter verliehen worden. Es ent spricht nun gewiß den Anforderungen der Gleichheit vor dem Ge setze, daß bei dieser Sachlage auch dem andern Teile, der, gegen seinen Willen, mit Hülfe des Staates aus der Gemeinschaft aus geschlossen worden ist, und der die übrigen hiezu erforderlichen Eigenschaften aufweist, auf sein Ersuchen diese öffentliche Rechts stellung eingeräumt werde, womit schließlich auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des religiösen Friedens am besten ge wahrt sein dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet und demgemäß der Kanton St. Gallen, unter Aufhebung des großrätlichen Beschlusses vom 18. November 1897, als pflichtig erklärt, der bestehenden Christ katholischen Genossenschaft in der Stadt St. Gallen die Eigenschaft einer öffentlich rechtlichen kirchlichen Korporation zu verleihen.