Art. 31 KV Uri; federal prohibition of double taxation; foreign company with Swiss branch and centralized management in one canton: mere business activity in another canton and the formal designation of a domicile/representative do not create a separate taxable business domicile. The decisive criterion is whether the enterprise has an actual local business center with permanent facilities and autonomous management from which part of the profit is generated. Cantonal police or procedural domicile requirements cannot modify federal allocation of taxing power; the existence or non-existence of taxation in the managing canton is immaterial (consid. 2-4).
führer vorsteht. Es ist ferner nicht bestritten, daß die kaufmänni sche und technische Leitung des gesamten Schlaf und Speisewagen betriebes in der Schweiz von Basel aus besorgt wird. Daraus folgt aber, daß die Rekurrentin hinsichtlich dieses Geschäftsbetriebes auf die gleiche Linie zu stellen ist, wie eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz in Basel, und daß sie insbesondere auch, soweit es ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb betrifft, in gleicher Weise, wie eine einheimische Gesellschaft, den Schutz der Bundesbehörden gegen Doppelbesteuerung anrufen kann (vgl. Art. 1 des Niederlassungs vertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 4. Juni 1887, Amtl. Samml., N. F., Bd. X, S. 596, ferner das Urteil des Bundesgerichts i. S. der Compagnie d assurances l Union, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 69 Erw. 3). 3. Nach den durch die Praxis der Bundesbehörden in Doppel besteuerungssachen aufgestellten Regeln ist der gesamte Erwerb eines gewerblichen Unternehmens, wie das vorliegende, in dem Kanton zu versteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, und nur dann wird eine Ausnahme zugestanden, wenn in einem an dern Kanton ein eigentliches Geschäftsdomizil begründet ist, indem in diesem Falle der Erwerb, welcher durch dieses Domizil vermit telt wird, in letzterem Kantone zu versteuern ist. Danach genügt die bloße Thatsache, daß die Rekurrentin ihre Geschäftsthätigkeit zum Teil auf dem Gebiet des Kantons Uri ausübt, nicht, um sie für ihren daherigen Erwerb der Steuerhoheit dieses Kantons zu unterwerfen. Vielmehr wäre die Steuerberechtigung des Kantons Uri nur dann begründet, wenn die Rekurrentin neben ihrem Geschäftssitz in Basel auch einen solchen im Kanton Uri begrün det hätte. Das ist nun aber nicht der Fall. Es befindet sich da selbst kein zweiter örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit der Rekurrentin, sie besitzt auch dort keine ständigen unter beson derer Leitung stehenden Einrichtungen und Anstalten, mittelst deren ein Teil des Erwerbes erzielt würde. Vielmehr wird unbe strittenermaßen die ganze technische und kaufmännische Leitung des Betriebes von Basel aus besorgt. Es kann daher keine Rede da von sein, daß die Rekurrentin im Kanton Uri eine daselbst ein Steuerdomizil begründende Geschäftsniederlassung besitze. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rekurrentin gemäß Art. 31 der Kantonsverfassung im Kanton Uri ein Domizil verzeigt und einen Vertreter bezeichnet hat. Denn es ist klar, daß durch derar tige kantonale Vorschriften, die übrigens offenbar zunächst bloß polizeiliche und prozessualische Bedeutung haben, an den bundes rechtlichen Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung nichts geändert werden kann, wie denn auch in der erwähnten Bestimmung der Kantonsverfassung die Bundesvorschriften aus drücklich vorbehalten sind (vgl. die Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Helvetia gegen Uri, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 22, und in Sachen Frey gegen Andermatt, vom 25. Oktober 1898 Erw. 2). 4. Erscheint sonach der Steueranspruch des Kantons Uri als unbegründet, so ist es, wie das Bundesgericht schon oft ausge sprochen hat, durchaus gleichgültig, ob der Kanton Baselstadt von seiner Steuerhoheit Gebrauch mache und den im Kanton Uri erzielten Erwerb der Rekurrentin zur Steuer heranziehe oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. September 1898 aufgehoben.