Art. 46 aBV / prohibition of double taxation; cantonal residence and tax domicile; a cantonal residence permit or compelled tax declaration cannot alter the federal criteria governing inter-cantonal tax competence. The federal authorities must independently examine whether a separate tax domicile or a sufficient allocation of business income to the canton exists; formal police or settlement measures, even if grounded in cantonal constitutional law, do not create a substantive tax claim where the taxpayer’s business seat remains elsewhere and local activity is merely temporary and incidental (consid. 2-4). A pressured completion of an assessment form, after prior express denial of liability, does not constitute a binding acknowledgment of tax debt (consid. 3).
der Doppelbesteuerung bestritten wird, zu schützen ist, und die Bundesbehörden können sich beim Entscheide der Frage, ob diese Voraussetzungen vorhanden seien, nicht durch kantonale Vor schriften auf dem Gebiete des Niederlassungswesens binden lassen. Vielmehr haben sie frei zu prüfen, ob derartige, kantonalrechtlich geforderte Formalitäten für die Frage der Steuerberechtigung des einen Kantons im Verhältnis zum andern von Bedeutung seien, wie denn auch in Art. 31 der Urner Verfassung die Bundes vorschriften, wozu auch das Verbot der Doppelbesteuerung gehört, ausdrücklich vorbehalten sind. 3. Auch der Einwand, daß der Rekurrent seine Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde Andermatt anerkannt habe, hält nicht Stand. Auf die erste Einladung zur Selbsteinschätzung hin hatte Frey ausdrücklich seine Steuerpflicht unter Hinweis darauf be stritten, daß sein Steuerdomizil Luzern sei. Wenn er nun auf eine bald darauf an ihn erlassene erneute Aufforderung das Ein schätzungsformular ausfüllte und einreichte, so that er dies offen bar bloß deshalb, um den ihm angedrohten, sehr schweren Folgen zu entgehen. Ein anderes Mittel stand ihm bei der Kürze der Frist, die ihm eingeräumt war, kaum zu Gebote. Unter solchen Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß er durch das Ausfüllen und Einreichen des Schätzungsformulars seinen grundsätzlichen Standpunkt, den er noch kurz vorher klar zum Ausdruck gebracht hatte, aufgegeben habe, zumal da er, nach seiner unwidersprochen gebliebenen Angabe, im Rekurse an den Regierungsrat seine Steuerpflicht neuerdings gänzlich bestritten hatte. 4. Frägt es sich sonach einzig, ob nach Mitgabe der bundes rechtlichen Normen über Doppelbesteuerung der Steueranspruch der Gemeinde Andermatt begründet erscheine, so muß dies ver neint werden. Das Geschäftseinkommen ist in der Regel in dem Kanton zu versteuern, in welchem der Geschäftsinhaber seinen Sitz hat, und nur da ist eine Ausnahme zuzugestehen, wo sich in einem andern Kanton in ständiger Weise und unter besonderer Leitung ein wesentlicher Teil der Geschäftsthätigkeit abwickelt. Hie mit aber hat man es vorliegend nicht zu thun. Denn einmal wird die Leitung der Bauten in Andermatt vom Rekurrenten selbst von Luzern aus besorgt, zu welchem Zwecke er sich aller dings zeitweise, jedoch nur vorübergehend, in Andermatt aufhält, und sodann handelt es sich nicht um einen auf die Dauer berech neten Geschäftsbetrieb, sondern um die Ausführung eines ein zelnen Werkvertrages. Ein Steuerdomizil des Rekurrenten in Andermatt ist somit nicht begründet und es muß die Einschätzung desselben aufgehoben werden (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 14 ff.). Hieran ändert der Umstand, daß der Rekurrent gemäß Art. 31 der Urner Verfassung gezwungen wurde, im Kanton Niederlassung zu nehmen, nichts. Denn eine derartige formale und erzwungene Maßnahme, die allerdings in anderer Richtung gewisse rechtliche Wirkungen, speziell solche polizeilicher Natur, haben mag, kann doch die bundesrechtlich geforderten materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines selbständigen Steueranspruchs des Kantons Uri oder der Gemeinde Andermatt nicht ersetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und, unter Aufhebung der Schlußnahme des Regierungsrates des Kantons Uri vom 13. August 1898, der Gemeinde Andermatt das Recht aberkannt, den Rekurrenten für den Erwerb aus seinem Geschäftsbetrieb mit Steuer zu belegen.