Art. 46 BV (old constitutional double-taxation protection); taxation of a water-power installation situated in two cantons; once the competent cantonal authorities adopt a uniform assessment basis and apportion the taxable object by fixed quotas, the previous risk of unconstitutional double taxation falls away, since the same tax object is no longer taxed twice on divergent methods. A unilateral departure by one canton from the agreed valuation method is inadmissible, because it would contradict the settlement and reintroduce the very danger of double taxation. Distinct contractual claims concerning water rights remain unaffected and may be expressly reserved (consid. 1-3).
den Fabrikinhaber liege unzweifelhaft in der zum Betriebe der Maschinen verwendeten Wasserkraft, welch' letztere ihrerseits durch die Erstellung von Wasserwerkanlagen gewonnen werde. In soweit bestehe zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang. Die Baukosten, welche hiefür verwendet worden, repräsentieren nun für den Fabrikinhaber nicht durchwegs den eigentlichen Vermögenswert, indem sie unter Umständen höher zu stehen kommen, als der Wert der damit erzielten Betriebskraft, eben so gut aber auch geringer sein können, als der letztere. Anderseits könne Solothurn die Wasserwerkanlagen auf seinem Gebiete, soweit es die dadurch gewonnene Wasserkraft betreffe, nicht in der Weise als Vermögensobjekt taxieren, wie wenn die Wasser kraft schon auf seinem Gebiete die thatsächliche Verwendung fände. Nur auf dem Zusammenwirken der Wasserwerkanlagen in beiden Kantonsgebieten, als einem Ganzen, ruhe die vom Fabrikinhaber gewonnene Wasserkraft und der damit von ihm zu versteuernde Vermögenswert. Bilde aber die Gesamtanlage der Wasserwerke ein einheitliches Vermögensobjekt, das sich auf den Gebieten zweier Kantone befinde, so seien allerdings beide Kantone be rechtigt, dasselbe zur Vermögenssteuer herbeizuziehen, und liege hierin an und für sich noch keine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung; wohl aber trete eine solche dann ein, wenn und soweit die von beiden Kantonen vorgenommene Schatzung zusammen den Wert des Ganzen übersteige, vorausgesetzt, daß der Grund hiefür nicht schon in einer an sich unzulässigen Über taxation liegen würde. D. In Beantwortung dieser Zuschrift zeigten nun die Re gierungen der Kantone Solothurn und Baselland mit Eingaben vom 8. bezw. 9. Juli 1898 der Instruktionskommission an, daß folgende Verständigung zwischen ihnen zu Stande gekommen sei: Als Grundlage für die Schatzung zu Steuerzwecken werde die effektiv gewonnene Wasserkraft genommen. Nach den Angaben des Vertreters der Rekurrentin betrage die an den Turbinen effektiv gewonnene Kraft netto 336 P. S. Davon fallen unter Berücksichtigung der ursprünglichen natürlichen Gefällsverhältnisse und ferner der in den beiden Kantonen verschiedenen Gefälls verluste und auch mit Rücksicht auf die besondern Grenzver hältnisse 62 % auf Baselland und 38% auf Solothurn. Dieses vereinbarte Prozentverhältnis würde beibehalten auch für den Fall, daß eine neue Berechnung der effektiven Wasserkraft statt finden sollte. Zur Berechnung der dermaligen Steuer kommen also in Betracht für den Kanton Solothurn 126 P. S. und für den Kanton Baselland 210 P. S. Infolge davon erklärt der Regierungsrat von Solothurn ausdrücklich, daß er an der früher geltend gemachten Berechnung von 143 P. S. nicht fest halte, sondern nur noch 126 P. S. in Berechnung ziehe. Auf der Schatzung von 1000 Fr. per Pferdekraft als Steuerkapital müsse er dagegen beharren. Der Regierungsrat von Solothurn gibt daher die Erklärung ab, daß er als steuerpflichtiges Kapital von der Wasserwerkanlage der Rekurrentin 126,000 Fr. ein stelle, und beantragt, alle weitergehenden Begehren der Rekur rentin seien als unbegründet abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Baselland bestätigt das Zustandekommen der Verstän digung. Er fügt jedoch bei: er halte es für recht und billig, und sauch bundesrechtlich für zulässig, daß bei der Einschätzung der einzelnen Pferdekraft auf die eigentlichen Wasserwerkanlagen auch Rücksicht genommen werde. Mit Rücksicht auf den Umstand nun, daß der weitaus größte Teil der Wasserwerkanlagen sich auf basellandschaftlichem Gebiet befindet, glaubt der Regierungsrat von Baselland berechtigt zu sein, die Pferdekraft um 200 Fr. höher einschätzen zu dürfen als Solothurn, also auf 1200 Fr. Eventuell, falls das Bundesgericht eine vollständig gleichmäßige Schatzung verlangen sollte, beantragt der Regierungsrat des Kantons Baselland, daß jedenfalls nicht unter 1000 Fr. ge gangen werde. Die Steuerschatzung für die Rekurrentin komme demgemäß zu stehen auf 210 x 1200 252,000 Fr., eventuell auf 210 x 1000 210,000 Fr., und da die bisherige E schätzung von 125,000 Fr. viel zu niedrig gewesen sei, sei die Rekurrentin pflichtig, den zu wenig versteuerten Betrag für die Jahre 1897 und 1898 nachzubezahlen, und selbstverständlich werde die neue Taxation für die im Jahre 1899 beginnende neue Steuerperiode voll und ganz im Steuerrodel eingesetzt werden. E. Die Rekurrentin, der diese Eingaben der beiden Regie rungen mitgeteilt worden sind, gibt folgende Erklärungen ab;
Sie sei damit einverstanden, daß bei der Besteuerung Wertes der ganzen Wasserwerkanlage eine Quotenteilung der Weise eintreten solle, daß von diesem Werte 62 % der Steuer hoheit Baselland und 38 % der Steuerhoheit des Kantons Solo thurn unterworfen sein solle, und modifiziere ihre Rechtsbegehren insoweit.
Der von den beiden Regierungen vorgenommenen Berech nung und Schatzung der Pferdekräfte stimme sie nicht bei, müsse sich jedoch, da diese Differenz eine Steuerangelegenheit, die in die Kompetenz der einzelnen Kantone falle, sei, ihre Rechte in diesem Punkte bei den kantonalen Behörden zu wahren suchen.
Der Kanton Solothurn werde bei seiner Erklärung, in Zukunft nur 38 % der Wasserwerkanlage besteuern zu wollen, behaftet, und es werde beantragt, den Rekurs in diesem Sinne als begründet zu erklären, unter Vorbehalt der Einwendungen der Rekurrentin gegen die Berechnung der Pferdekräfte sowohl, wie auch gegen die Schatzung derselben, und unter Vorbehalt ferner der besondern Ansprüche der Rekurrentin gegenüber dem Kanton Solothurn aus den bestehenden Staats und Privatver trägen betreffend die Wasserrechte an der Birs.
Gegenüber dem Kanton Baselland mache sie den Anspruch geltend, daß von dem bis jetzt dort versteuerten Vermögen von 1,540,000 Fr. 38 % des Wertes der Wasserwerkanlage in Ab zug zu bringen seien; die Steuersumme der Jahre 1897 und 1898 wäre also um diesen Betrag zu reduzieren, von einer Er höhung derselben könne keine Rede sein. Auch hier werden alle Rechte bezüglich Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ge wahrt. Es gehe sicherlich nicht an, daß Baselland zuerst den größern Prozentsatz des zu versteuernden Teiles der Wasserwerk anlage in Anspruch nehme, und dann noch den Wert der Wasser kraft höher schätze, als Solothurn, mit der Begründung, die höhere Berechnung rechtfertige sich deshalb, weil sich die Anlagen zum größeren Teil auf basellandschaftlichem Gebiete befinden; darin läge eine Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch die in Fakt. D mitgeteilte Verständigung ist zunächst die frühere Verschiedenheit der Grundlage der Besteuerung von Seiten beider Kantone dahingefallen, indem als Grundlage die zu berechnende Vermögenssteuer die effektiv gewonnene Wasser kraft angenommen wird. Zur Vermeidung der Möglichkeit einer Doppelbesteuerung haben sich sodann die beiden Regierungen dahin geeinigt, die gesamte gewonnene Wasserkraft einheitlich berechnen, und zugleich die Quote bestimmt, welche jedem beiden Kantone zuzuscheiden sei. Der Kanton Solothurn hat zu dem auf Grund dieser Verständigung erklärt, die frühere Berech nung von 143 Pferdekräften auf 126 Pferdekräfte zu reduzieren. Endlich haben sich die Regierungen auch zu dem Ansatz von 1000 Fr. per Pferdekraft geeinigt. Bei allen diesen Erklärungen sind die beiden Regierungen zu behaften. Dabei ist zu bemerken, daß Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ausschließlich in der Kompetenzsphäre der kantonalen Behörden liegen, unter Vor behalt des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht im Falle der Willkür. Unter diesen Umständen kann auch rein theo retisch von einer Doppelbesteuerung nicht mehr die Rede sein, da nicht mehr ein und dasselbe Steuerobjekt gleichzeitig von zwei Kantonen zur Steuer herangezogen wird. Der Rekurs ist somit in diesem Sinne als begründet zu erklären.
Hiebei ist jedoch der Vorbehalt von Baselland, die Pferde kraft höher schätzen zu dürfen als Solothurn, zurückzuweisen. Die Zulassung einer solchen verschiedenartigen Berechnung wider spräche der Verständigung und würde diese wieder zu nichte machen: es stünde dies im Widerspruch mit dem von beiden Kantonsregierungen adoptierten System der Besteuerung, die Wasserkraft zu Grunde zu legen und als eine Gesamtheit ein heitlich zu berechnen und jedem Teil seine bestimmte Quote zur Besteuerung zu überlassen. Darauf, daß der größere Teil der Wasserwerkanlagen, der Bauten, auf basellandschaftlichem Gebiete liegt, kommt eben nach dem von beiden Regierungen adoptierten Steuersystem nichts an; Ziel der Verständigung war ja gerade die Zugrundelegung einer einheitlichen Steuermethode, da die Verschiedenheit der Steuermethode die Gefahr der Doppelbesteuerung in sich schloß.
Der Rekurrentin sind ihre besondern Ansprüche gegenüber dem Kanton Solothurn aus Privat und Staatsverträgen be treffend Wasserrechte an der Birs vorzubehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen und unter Be haftung der beiden Kantonsregierungen bei den von ihnen abge gebenen Erklärungen als begründet erklärt.