- Urteil vom 12. Oktober 1898
in Sachen Industriegesellschaft für Schappe.
Besteuerung einer im Gebiete zweier Kantone
liegenden Wasserkraftanlage. (Erledigung durch Vergleick.)
A. Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom 10. De
zember 1896 einen von der Industriegesellschaft für Schappe
in Basel eingelegten Rekurs betreffend Doppelbesteuerung gegen
Beschlüsse der Regierungen der Kantone Baselland und Solo
thurn abgewiesen hatte, soweit er gegen den Kanton Baselland
gerichtet war, und auf ihn nicht eingetreten war, soweit er den
Kanton Solothurn betroffen hatte, reichte die genannte Ge
sellschaft mit Eingabe vom 8. Mai 1897 einen neuen staatsrecht
lichen Rekurs ein, mit dem Begehren:
I. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Solothurn vom 8. März 1897 aufzuheben, soweit die Industrie
gesellschaft für die aus der Birs bei Dornach gewonnene Wasser
kraft mit 143,000 Fr. zur Vermögenssteuer herangezogen wird;
II. der rekursbeklagte Kanton sei in sämmtliche Kosten zu ver
fällen; III. der Rekursklägerin seien eventuell ihre besonderen
aus Staats und Privatverträgen hervorgehenden Ansprüche
auf Steuerbefreiung gegenüber dem Kanton Solothurn, soweit
es die Wasserkraft der Birs betreffe, vorzubehalten.
Folgende thatsächliche Verhältnisse lagen diesem Rekurse zu
Grunde: Die Rekurrentin besitzt eine Fabrikanlage an der Birs
in Dornach Arlesheim, also an der Grenze der Kantone Basel
land und Solothurn, und zwar in der Weise, daß die Fabriken
ganz auf dem Gebiete der Gemeinde Arlesheim (Kanton Basel
land), rechts der Birs, stehen, der Fabrikwuhr sich auf dem
Gebiete der beiden Kantone befindet, der Anfang des Einlauf
kanals und ein größeres Gebäude, das als Wohnung für Ange
stellte benützt wird, in der Gemeinde Dornach (Kanton Solo
thurn) liegen, endlich mehrere Arbeiterwohnungen, sowie
größeres Terrain von Weiden und Heideland wiederum in
das Gebiet des Kantons Baselland fallen. Sowohl Baselland
als auch Solothurn beanspruchten nun kraft ihrer staatlichen
Hoheit an der Birs von der Rekurrentin eine Vermögenssteuer
für ihre Fabrikanlage, und zwar legte jeder Kanton seiner
Steuerberechnung einen andern Modus zu Grunde: Baselland
besteuerte die auf seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften und
die Wasserwerkanlagen (Turbinen u. s. f.), erhob also eine Liegen
schaftensteuer; Solothurn dagegen besteuerte zwar gleichfalls die
in seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften, dazu aber noch die
Wasserwerkanlagen, und zwar letztere in der Weise, daß es den
Wert der auf seinem Gebiete gewonnenen Wasserkraft an der
Länge des Wuhres berechnete; es schätzte diese Wasserkraft auf
1000 Fr. per Pferdekraft, und gelangte unter Ansetzung von
143 gewonnenen Pferdekräften zu einem zu versteuernden Kapital
von 143,000 Fr. Die Rekurrentin erblickte nun in diesen beiden
Besteuerungen in ihrer Gesamtheit eine Doppelbesteuerung, indem
sie ausführte: Die im Kanton Solothurn gewonnene Wasser
kraft müsse schon im Kanton Baselland, wo sie zur Verwendung
gelange, versteuert werden; jedenfalls könnte eventuell der Kan
ton Solothurn nicht die ganze am Wuhr gewonnene Wasserkraft
besteuern.
B. Sowohl der Regierungsrat von Solothurn als auch der
jenige des Kantons Baselland trugen auf Abweisung des Re
kurses an und hielten beide an ihren Standpunkten und ihrer
verschiedenen Steuermethode fest.
C. Nachdem die Akten in mehrfacher Hinsicht ergänzt worden
waren, und von einer Instruktionskommission ein Augenschein auf
genommen worden war, gelang es dieser Kommission, unter den
beteiligten Kantonsregierungen eine Verständigung betreffend den
Steuermodus herbeizuführen. Durch eine Zuschrift an die ge
nannten Regierungen, datiert den 7. Mai 1898, hob sie her
vor, daß durch die Befolgung der verschiedenartigen Systeme
der Steuerberechnung leicht eine nach Bundesrecht unzulässige
Doppelbesteuerung eintreten könne: Das Vermögensobjekt für
den Fabrikinhaber liege unzweifelhaft in der zum Betriebe der
Maschinen verwendeten Wasserkraft, welch' letztere ihrerseits durch
die Erstellung von Wasserwerkanlagen gewonnen werde. In
soweit bestehe zwischen den beiden ein innerer Zusammenhang.
Die Baukosten, welche hiefür verwendet worden, repräsentieren
nun für den Fabrikinhaber nicht durchwegs den eigentlichen
Vermögenswert, indem sie unter Umständen höher zu stehen
kommen, als der Wert der damit erzielten Betriebskraft, eben
so gut aber auch geringer sein können, als der letztere. Anderseits
könne Solothurn die Wasserwerkanlagen auf seinem Gebiete,
soweit es die dadurch gewonnene Wasserkraft betreffe, nicht in
der Weise als Vermögensobjekt taxieren, wie wenn die Wasser
kraft schon auf seinem Gebiete die thatsächliche Verwendung fände.
Nur auf dem Zusammenwirken der Wasserwerkanlagen in beiden
Kantonsgebieten, als einem Ganzen, ruhe die vom Fabrikinhaber
gewonnene Wasserkraft und der damit von ihm zu versteuernde
Vermögenswert. Bilde aber die Gesamtanlage der Wasserwerke
ein einheitliches Vermögensobjekt, das sich auf den Gebieten
zweier Kantone befinde, so seien allerdings beide Kantone be
rechtigt, dasselbe zur Vermögenssteuer herbeizuziehen, und liege
hierin an und für sich noch keine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung; wohl aber trete eine solche dann ein, wenn
und soweit die von beiden Kantonen vorgenommene Schatzung
zusammen den Wert des Ganzen übersteige, vorausgesetzt, daß der
Grund hiefür nicht schon in einer an sich unzulässigen Über
taxation liegen würde.
D. In Beantwortung dieser Zuschrift zeigten nun die Re
gierungen der Kantone Solothurn und Baselland mit Eingaben
vom 8. bezw. 9. Juli 1898 der Instruktionskommission an,
daß folgende Verständigung zwischen ihnen zu Stande gekommen
sei: Als Grundlage für die Schatzung zu Steuerzwecken werde
die effektiv gewonnene Wasserkraft genommen. Nach den Angaben
des Vertreters der Rekurrentin betrage die an den Turbinen
effektiv gewonnene Kraft netto 336 P. S. Davon fallen unter
Berücksichtigung der ursprünglichen natürlichen Gefällsverhältnisse
und ferner der in den beiden Kantonen verschiedenen Gefälls
verluste und auch mit Rücksicht auf die besondern Grenzver
hältnisse 62 % auf Baselland und 38% auf Solothurn. Dieses
vereinbarte Prozentverhältnis würde beibehalten auch für den
Fall, daß eine neue Berechnung der effektiven Wasserkraft statt
finden sollte. Zur Berechnung der dermaligen Steuer kommen
also in Betracht für den Kanton Solothurn 126 P. S. und
für den Kanton Baselland 210 P. S. Infolge davon erklärt
der Regierungsrat von Solothurn ausdrücklich, daß er an der
früher geltend gemachten Berechnung von 143 P. S. nicht fest
halte, sondern nur noch 126 P. S. in Berechnung ziehe. Auf
der Schatzung von 1000 Fr. per Pferdekraft als Steuerkapital
müsse er dagegen beharren. Der Regierungsrat von Solothurn
gibt daher die Erklärung ab, daß er als steuerpflichtiges Kapital
von der Wasserwerkanlage der Rekurrentin 126,000 Fr. ein
stelle, und beantragt, alle weitergehenden Begehren der Rekur
rentin seien als unbegründet abzuweisen. Der Regierungsrat des
Kantons Baselland bestätigt das Zustandekommen der Verstän
digung. Er fügt jedoch bei: er halte es für recht und billig,
und sauch bundesrechtlich für zulässig, daß bei der Einschätzung
der einzelnen Pferdekraft auf die eigentlichen Wasserwerkanlagen
auch Rücksicht genommen werde. Mit Rücksicht auf den Umstand
nun, daß der weitaus größte Teil der Wasserwerkanlagen sich
auf basellandschaftlichem Gebiet befindet, glaubt der Regierungsrat
von Baselland berechtigt zu sein, die Pferdekraft um 200 Fr.
höher einschätzen zu dürfen als Solothurn, also auf 1200 Fr.
Eventuell, falls das Bundesgericht eine vollständig gleichmäßige
Schatzung verlangen sollte, beantragt der Regierungsrat des
Kantons Baselland, daß jedenfalls nicht unter 1000 Fr. ge
gangen werde. Die Steuerschatzung für die Rekurrentin komme
demgemäß zu stehen auf 210 x 1200 252,000 Fr., eventuell
auf 210 x 1000 210,000 Fr., und da die bisherige E
schätzung von 125,000 Fr. viel zu niedrig gewesen sei, sei die
Rekurrentin pflichtig, den zu wenig versteuerten Betrag für die
Jahre 1897 und 1898 nachzubezahlen, und selbstverständlich
werde die neue Taxation für die im Jahre 1899 beginnende neue
Steuerperiode voll und ganz im Steuerrodel eingesetzt werden.
E. Die Rekurrentin, der diese Eingaben der beiden Regie
rungen mitgeteilt worden sind, gibt folgende Erklärungen ab;
-
Sie sei damit einverstanden, daß bei der Besteuerung
Wertes der ganzen Wasserwerkanlage eine Quotenteilung
der
Weise eintreten solle, daß von diesem Werte 62 % der Steuer
hoheit Baselland und 38 % der Steuerhoheit des Kantons Solo
thurn unterworfen sein solle, und modifiziere ihre Rechtsbegehren
insoweit.
-
Der von den beiden Regierungen vorgenommenen Berech
nung und Schatzung der Pferdekräfte stimme sie nicht bei, müsse
sich jedoch, da diese Differenz eine Steuerangelegenheit, die in
die Kompetenz der einzelnen Kantone falle, sei, ihre Rechte
in diesem Punkte bei den kantonalen Behörden zu wahren suchen.
-
Der Kanton Solothurn werde bei seiner Erklärung, in
Zukunft nur 38 % der Wasserwerkanlage besteuern zu wollen,
behaftet, und es werde beantragt, den Rekurs in diesem Sinne
als begründet zu erklären, unter Vorbehalt der Einwendungen
der Rekurrentin gegen die Berechnung der Pferdekräfte sowohl,
wie auch gegen die Schatzung derselben, und unter Vorbehalt
ferner der besondern Ansprüche der Rekurrentin gegenüber dem
Kanton Solothurn aus den bestehenden Staats und Privatver
trägen betreffend die Wasserrechte an der Birs.
-
Gegenüber dem Kanton Baselland mache sie den Anspruch
geltend, daß von dem bis jetzt dort versteuerten Vermögen von
1,540,000 Fr. 38 % des Wertes der Wasserwerkanlage in Ab
zug zu bringen seien; die Steuersumme der Jahre 1897 und
1898 wäre also um diesen Betrag zu reduzieren, von einer Er
höhung derselben könne keine Rede sein. Auch hier werden alle
Rechte bezüglich Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ge
wahrt. Es gehe sicherlich nicht an, daß Baselland zuerst den
größern Prozentsatz des zu versteuernden Teiles der Wasserwerk
anlage in Anspruch nehme, und dann noch den Wert der Wasser
kraft höher schätze, als Solothurn, mit der Begründung, die
höhere Berechnung rechtfertige sich deshalb, weil sich die Anlagen
zum größeren Teil auf basellandschaftlichem Gebiete befinden;
darin läge eine Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Durch die in Fakt. D mitgeteilte Verständigung ist zunächst
die frühere Verschiedenheit der Grundlage der Besteuerung von
Seiten beider Kantone dahingefallen, indem als Grundlage
die zu berechnende Vermögenssteuer die effektiv gewonnene Wasser
kraft angenommen wird. Zur Vermeidung der Möglichkeit einer
Doppelbesteuerung haben sich sodann die beiden Regierungen
dahin geeinigt, die gesamte gewonnene Wasserkraft einheitlich
berechnen, und zugleich die Quote bestimmt, welche jedem
beiden Kantone zuzuscheiden sei. Der Kanton Solothurn hat zu
dem auf Grund dieser Verständigung erklärt, die frühere Berech
nung von 143 Pferdekräften auf 126 Pferdekräfte zu reduzieren.
Endlich haben sich die Regierungen auch zu dem Ansatz von
1000 Fr. per Pferdekraft geeinigt. Bei allen diesen Erklärungen
sind die beiden Regierungen zu behaften. Dabei ist zu bemerken,
daß Berechnung und Schatzung der Pferdekräfte ausschließlich in
der Kompetenzsphäre der kantonalen Behörden liegen, unter Vor
behalt des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht im
Falle der Willkür. Unter diesen Umständen kann auch rein theo
retisch von einer Doppelbesteuerung nicht mehr die Rede sein,
da nicht mehr ein und dasselbe Steuerobjekt gleichzeitig von zwei
Kantonen zur Steuer herangezogen wird. Der Rekurs ist somit
in diesem Sinne als begründet zu erklären.
-
Hiebei ist jedoch der Vorbehalt von Baselland, die Pferde
kraft höher schätzen zu dürfen als Solothurn, zurückzuweisen.
Die Zulassung einer solchen verschiedenartigen Berechnung wider
spräche der Verständigung und würde diese wieder zu nichte
machen: es stünde dies im Widerspruch mit dem von beiden
Kantonsregierungen adoptierten System der Besteuerung, die
Wasserkraft zu Grunde zu legen und als eine Gesamtheit ein
heitlich zu berechnen und jedem Teil seine bestimmte Quote zur
Besteuerung zu überlassen. Darauf, daß der größere Teil der
Wasserwerkanlagen, der Bauten, auf basellandschaftlichem Gebiete
liegt, kommt eben nach dem von beiden Regierungen adoptierten
Steuersystem nichts an; Ziel der Verständigung war ja gerade
die Zugrundelegung einer einheitlichen Steuermethode, da die
Verschiedenheit der Steuermethode die Gefahr der Doppelbesteuerung
in sich schloß.
-
Der Rekurrentin sind ihre besondern Ansprüche gegenüber
dem Kanton Solothurn aus Privat und Staatsverträgen be
treffend Wasserrechte an der Birs vorzubehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen und unter Be
haftung der beiden Kantonsregierungen bei den von ihnen abge
gebenen Erklärungen als begründet erklärt.