- Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen
Wildi gegen Fahrländer.
Verletzung der Pressfreiheit durch Auferlegung der Kosten eines
Pressprozesses, obschon die Verurteilung in demselben als verfas
sungswidrig erklärt worden ist.
A. Durch Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 4. Okto
ber 1897 war Posthalter Wildi in Reinach, in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, auf Klage von Regierungsrat Dr. Fahr
länder in Aarau der Preßinjurie
schuldig erklärt und zu einer
Buße und den Kosten verurteilt worden. Auf Rekurs des Be
klagten hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 1898
das obergerichtliche Urteil, weil es mit dem Grundsatz der Preß
freiheit im Widerspruch stehe, auf. Dem Rekursbeklagten wurden
die bundesgerichtlichen Schreibgebühren und Kanzleiauslagen auf
erlegt. Hinsichtlich der kantonalen Kosten war in den Motiven
gesagt, daß darüber nicht das Bundesgericht, sondern die kanto
nalen Instanzen zu verfügen haben, an die sich der Rekurrent
wenden möge, wenn er glaube, daß ihm für das Verfahren vor
denselben eine Entschädigung gebühre.
B. A. Wildi stellte hierauf beim aargauischen Obergerichte,
unter Einreichung einer Kostennote, das Begehren, es sei Regie
rungsrat Fahrländer ihm gegenüber zum Ersatz der richterlich
festzusetzenden Kosten zu verurteilen, eventuell, es sei dasjenige
zu verfügen, was unter obwaltenden Umständen als am geeignet
sten erscheinen möge, dem Petenten zu dem gebührenden Kosten
ersatz zu verhelfen. Das Obergericht erkannte daraufhin unterm
- September 1898:
- Die Parteikosten sind unter den Litiganten wettgeschlagen.
- Die im untergerichtlichen und obergerichtlichen Urteil fest
gesetzten Staatsgebühren sind von jeder Partei je zur Hälfte zu
tragen.
C. In diesem Erkenntnis erblickt A. Wildi eine Verletzung des
Vergleiche oben Nr. 10, S. 48 ff.
in 17 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung
gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, und
er beantragt deshalb auf dem Rekurswege vor dem Bundesgericht,
es sei dasselbe aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, einen
mit den erwähnten Verfassungsartikeln nicht in Widerspruch
stehenden Entscheid zu fällen. In den ihn verurteilenden Erkennt
nissen, macht der Rekurrent geltend, seien ihm die Kosten über
bunden worden, und zwar nach Mitgabe von 367 der Civil
prozeßordnung, der nach 67 des Zuchtpolizeigesetzes auch für
Zuchtpolizeifälle gelte, mit Recht; es gehe nun nicht an, daß
sein Gegner, der nunmehr als die unterliegende Partei zu be
trachten sei, nicht in gleicher Weise behandelt werde, und es
müßten demselben, da auch keine Ausnahme von der Regel des
367 vorliege, bei der veränderten Sachlage die sämtlichen
Kosten überbunden werden.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau wendet ein, daß es
ständige Praxis sei, dem obsiegenden Beklagten, wenn er Anlaß
zum Klageauftritt gegeben habe, nur einen Teil der Kosten zuzu
sprechen oder dieselben wettzuschlagen. Vorliegend habe selbst das
Bundesgericht gefunden, daß das Preßerzeugnis des Beklagten sich
an der äußersten Grenze des Erlaubten bewege, und in der That
habe unter den obwaltenden Verhältnissen der Kläger allen Anlaß
gehabt, klagend aufzutreten; er sei hiezu geradezu genötigt
gewesen. Der Beklagte habe deshalb keinen Anspruch auf Kosten
ersatz.
E. Der Rekursbeklagte bemerkte: Wenn die kantonalen In
stanzen dazu gekommen seien, den verurteilten Beklagten zum Er
satz der Kosten des Klägers zu verfällen, so folge daraus nicht,
daß sie, nach Aufhebung der Verurteilung, den Kläger zum
Ersatz seiner Kosten verhalten müssen. 67 des Zuchtpolizei
gesetzes bezw. 367 der Civilprozeßordnung stünden der Wett
schlagung der Kosten nicht entgegen. Die Sache sei insofern doch
zu Gunsten des Klägers und Rekursbeklagten entschieden worden,
als der Richter habe konstatieren müssen, der Rekurrent sei mit
seinem Artikel bis an die äußerste Grenze des Erlaubten gegan
gen und habe so den Klageauftritt veranlaßt. In solcher Weise
schlügen die Gerichte die Kosten sehr oft wett. Ob der freigespro
chene Angeklagte Anspruch auf Schadloshaltung habe, hange da
von ab, wie er sich benommen habe
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wenn der eines Preßvergehens Beschuldigte auf den ihm durch
den Grundsatz der Freiheit der Presse (Art. 55 B. V.) gewährten
Schutz Anspruch erheben kann, so folgt daraus uicht nur, daß er
wegen des fraglichen Preßerzeugnisses nicht mit Strafe belegt,
sondern daß ihm wegen desselben auch die Kosten des Verfahrens
nicht überbunden werden dürfen. In einer Kostenauflage läge
eine Belastung des Beklagten, die in ihrem Effekte oft einer Be
strafung gleich kommen würde, und die um so weniger mit dem
Grundsatz der Preßfreiheit selbst vereinbar erscheint, als bekannt
lich die Preßprozesse nicht selten bedeutende Kosten verursachen.
Der Beklagte, der die Freiheit der Presse für sich anrufen kann,
könnte nur dann mit den Prozeßkosten oder mit einem Teil der
selben belastet werden, wenn die Art seiner Prozeßführung diesel
ben veranlaßt hätte. Im vorliegenden Falle hat aber das Ober
gericht die Kostenauflage an den Beklagten nicht in dieser Weise
begründet, sondern damit, daß der Beklagte durch seinen Artikel
dem Kläger begründete Veranlassung zum Klageauftritt gegeben
hat. Die Kostenauflage wird also mit dem Preßerzeugnis in
Verbindung gebracht, das nach oberinstanzlicher Feststellung ge
mäß dem Grundsatz der Preßfreiheit nichts unerlaubtes enthält
und wegen dessen daher nach dem Gesagten auch eine Belastung
des Beklagten in der Form der Auferlegung von Kosten nicht
erfolgen darf. Wenn in der Vernehmlassung des Obergerichts
und des Rekursbeklagten angeführt wird, das Bundesgericht
nehme selbst an, der Rekurrent sei mit seinem Artikel bis an die
Grenzen des Erlaubten gegangen, so findet diese Auffassung in
der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides keinen Halt,
und zudem wäre dies unerheblich, da es eben nur darauf an
kommt, ob jene Grenze überschritten sei oder nicht. Nicht sowohl
aus dem Gesichtspunkte der Gleichheit vor dem Gesetz, als viel
mehr aus dem Gesichtspunkte der Freiheit der Presse erscheint
somit der Rekurs als begründet. Immerhin nur insofern, als es
sich um Auferlegung von Gerichtskosten an den Beklagten
handelt, während das Dekret betreffend Wettschlagung der Partei
kosten weder aus dem erwähnten Gesichtspunkte, noch sonst ver
fassungsrechtlich anfechtbar erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als Dispo
sitiv 2 des angefochtenen Entscheides des aargauischen Ober
gerichts vom 28. September 1898, soweit es den Rekurrenten
betrifft, aufgehoben wird; im übrigen wird der Rekurs abge
wiesen.