Art. 74 Abs. 1 SchKG; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags; die Erklärung muss innert zehn Tagen seit Zustellung gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich, gegebenenfalls auch durch rechtzeitige Übergabe an die Post, abgegeben werden. Eine versäumte Frist kann nicht gestützt auf Billigkeitserwägungen oder eine allgemeine restitutio in integrum nachgeholt werden. Die einzig gesetzlich vorgesehene nachträgliche Rechtsvorschlagserhebung nach Art. 77 SchKG setzt ein besonderes Verfahren voraus und fällt in die Zuständigkeit der Gerichte, nicht der Aufsichtsbehörden (E. 1-2).
Umständen entsprechend gehandelt werden müsse. Nun sei der Be triebene als Ausländer und weil er der deutschen Sprache nicht mächtig zu fein scheine, darauf angewiesen gewesen, sich bezüglich des Zahlungsbefehls mit seinem Vertreter in Verbindung zu setzen, und er könne, wenn er diesem den Auftrag gegeben habe, Rechts vorschlag zu erheben, in guten Treuen gewesen sein, den Vorschriften des Gesetzes durchaus entsprochen zu haben. Der Zweck des Ge setzes sei der, den Schuldner in einer bestimmten Zeit zu einer bestimmten Erklärung zu veranlassen und die andere Partei vor Trölerei zu schützen. Das Verhalten des Rekurrenten verstoße nun keineswegs gegen diese ratio legis. Mit Recht hebe auch der Rekurrent hervor, daß er mit seinem Rechtsvorschlag bis zum 21. Juni hätte warten können und daß dieser erst nach dem 27. Juni eingetroffen wäre. III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Fräulein Hollinger rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag, es sei der fragliche Rechtsvorschlag zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Gesetz will und es spricht dies in Art. 74, Abs. 1 deutlich aus, daß ein Rechtsvorschlag innert zehn Tagen von der Zustellung an dem Betreibungsamte gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt werde, wobei sich der Betriebene nach Art. 32 des Betreibungsgesetzes allerdings der Post bedienen kann. Nun haben vorliegend weder der Betriebene, noch sein Vertreter innert der genannten Frist, d. h. bis zum 21. Juni 1898, beim Be treibungsamt Baselstadt die Erklärung abgegeben oder zu dessen Handen die Erklärung der Post übergeben, daß die Forderung bestritten werde. Erst am 27. Juni wurde vom Vertreter des Be triebenen Rechtsvorschlag erhoben. Dieser Rechtsvorschlag mußte nach dem Wortlaut des Gesetzes als verspätet zurückgewiesen wer den. Die Gründe, mit denen die kantonale Aufsichtsbehörde ihren abweichenden Entscheid stützen zu können glaubt, halten nicht stand. Daß das Gesetz eine restitutio in integrum weder im allgemei nen, noch bei Versäumung des Rechtsvorschlags wegen eines Rechtsirrtums insbesondere kennt, wird von der Aufsichtsbehörde selbst angeführt. In der That bildet die einzige Möglichkeit, den Folgen einer solchen Säumnis zu entgehen, der nachträgliche Rechtsvorschlag nach Art. 77 des Betreibungsgesetzes, um dessen Bewilligung jedoch nicht nachgesucht worden ist und bezüglich dessen übrigens die Gerichte, nicht die Aufsichtsbehörden, zuständig sind. Was sonst von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Begrün dung ihres Entscheides vorgebracht wird, sind Erwägungen der Billigkeit, die nicht in Betracht fallen dürfen, wenn es sich darum handelt, zu entscheiden, ob gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Mai / 11. Juni in gesetzmäßiger Weise Recht vorgeschlagen worden sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung des Be treibungsamtes vom 29. Juni /1. Juli 1898 aufrecht erhalten.