Art. 56, 60 SchKG; re-attachment against a debtor in custody without prior appointment period for a representative: such a measure is a prohibition-enforcement act during the statutory stay. The stay under Art. 60 SchKG applies whenever the debtor is in custody and lacks a representative; the enforcement office must first set a period for appointing one unless the law entrusts this task to the guardianship authority. Any attachment measure taken before compliance with this duty is unlawful. A later completion or correction of an earlier attachment remains a new and autonomous enforcement act if it seizes assets not yet recorded and can itself trigger complaints. A later judgment involving the debtor in another procedural capacity does not moot the supervisory complaint (consid. 1-4).
auf Begehren der betreibenden Gläubiger Hauser Cie. vom Betreibungsamt Bern Stadt nachgepfändet, indem der Eigentums anspruch der Ehefrau in der Pfändungsurkunde angemerkt wurde. II. Mit Schreiben vom 23. Mai stellte Konrad vor Betrei bungsamt Bern Stadt neben andern Begehren dasjenige um Auf hebung der Pfändung. Er führte aus: Gegenwärtig habe er bis 13. Juni eine 30tägige Einzelhaftstrafe zu verbüßen, wie dies dem Betreibungsbeamten auch seit dem 17. Mai bereits durch die Amtsschaffnerei bekannt gegeben sei. Die Pfändung habe demnach nicht ohne vorherige Ernennung eines Vertreters stattfinden dürfen. Der Betreibungsbeamte trat auf dieses Gesuch nicht ein und sandte es an Konrad zurück, worauf dieser dasselbe unterm 28. Mai 1898 als Beschwerde gegen den Betreibungsbeamten der untern Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein reichte. Letztere überwies ihrerseits die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. III. Eine fernere Beschwerdeschrift wurde von Konrad unterm 31. Mai der untern Aufsichtsbehörde eingesandt mit dem Begehren, die am 21. Mai 1898 vorgenommene Pfändung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er wiederum an, daß er sich zur Zeit dieser Pfändung im Gefängnis befunden und keinen Vertreter zur Besorgung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt habe. Überdies bestritt er, daß ihm vom Betreibungsamt gemäß Art. 60 B. G. eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Auch diese Beschwerdeschrift wurde von der uniern Aufsichts behörde an die kantonale Aufsichtsbehörde überwiesen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde Konrads, soweit sie die Nachpfändung vom 21. Mai 1898 betraf, als begründet und hob demgemäß diese Pfändung auf. Dieses Erkenntnis stützt sich auf folgende Motivierung: Der Betreibungsbeamte von Bern Stadt bestreite in seiner Vernehm lassung nicht, daß zu der Nachpfändung vom 21. Mai 1898 geschritten worden sei, ohne daß vorher dem in Haft befindlichen Schuldner Th. Konrad eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden wäre, und er behaupte auch nicht etwa, daß Konrad zu dieser Zeit einen Vertreter gehabt habe. Nun solle aber nach Vorschrift des Art. 60 B. G., wenn ein Verhafteter betrieben werde, der keinen Vertreter habe, der Betreibungsbeamte ihm eine Frist zur Bestellung eines solchen setzen, sofern dies nicht, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe, von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde obliege. Während dieser Frist bestehe laut dem zweiten Satze des Art. 60 leg. cit. für den Verhafteten Rechtsstillstand. Es dürfen also während dieser Frist gegen den Verhafteten keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56, Ziff. 4 leg. cit.). Selbstverständlich seien aber solche Handlungen gegen den eines Vertreters ermangelnden Verhaftelen auch nicht statthaft, solange das Betreibungsamt seiner Pflicht, ihm eine Frist zur Bestellung eines Vertreters zu setzen, nicht nach gekommen sei, und da eine Nachpfändung sich zweifellos als eine Betreibungshandlung darstelle, so erscheine die Beschwerde des Konrad, soweit damit Aufhebung der Nachpfändung vom 21. Mai 1898 verlangt werde, als begründet. V. Gegen das Erkenntnis der bernischen Aufsichtsbehörde hat die Firma Hauser Cie. an das Bundesgericht rekurriert. Die Rekurrentin beantragt: Der Entscheid betreffend die Nachpfändung vom 21. Mai 1898 sei aufzuheben und es sei demnach zu erken nen, die Nachpfändung bestehe jetzt noch. Eventuell sei der Ent scheid als dahingefallen zu erklären. Hauser Cie. verneinen vorerst, daß der Schuldner wirklich zur Zeit der Nachpfändung verhaftet gewesen sei. Sie halten dafür, Konrad habe diese Behaup tung nicht bewiesen. Aus dem Nachpfändungsprotokoll gehe hervor, daß die Ehefrau des Schuldners bei der Pfändung zugegen war und sachgemäße Aufschlüsse erteilte. Sie habe nicht geltend gemacht, daß der Schuldner in Haft sei. Überdies sei die Nachpfändung keine neue Betreibungshandlung, sondern nur eine Berichtigung, das Nachholen einer bereits früher angeordneten aber versäumten Handlung. Die am 21. Mai 1898 vorgenommene Pfändung hätte schon am 1. April vorgenommen werden sollen und vorge nommen werden können. Die Gläubigerin hätte statt ihrer Rekla mation beim Betreibungsamt den Beschwerdeweg betreten kön nen und es wäre alsdann die Berichtigung bezw. Ergänzung der
unvollständigen Handlung von Amtes wegen angeordnet worden. Thatsächlich sei die Pfändung auf den 1. April 1898 angesetzt gewesen, gegen welche der Schuldner keine Beschwerde erhoben habe. Zudem sei die Frage, ob die Nachpfändung vom 21. Mai 1898 aufrecht zu erhalten sei, durch rechtskräftiges Urteil erledigt worden. Am 27. Juni 1898 habe vor Richteramt Bern zwischen Hauser Cie. und dem Schuldner, als Vertreter seiner Ehefrau, eine Verhandlung stattgefunden, in welcher die Gläubiger unter anderm das Rechtsbegehren gestellt haben: Die von der Beklagten als Eigentum beanspruchten, am 21. Mai 1898 gepfändeten (übrigen) Gegenstände seien in der Pfändung zu belassen. Dieses Begehren sei zugesprochen worden. Es gehe auch aus dem Pro tokoll hervor, daß der Schuldner mit keinem Wort die Gültigkeit der Nachpfändung, die ja bestätigt werden sollte, in Abrede stellte oder anführte, er habe gegen dieselbe Beschwerde geführt oder gedenke dies zu thun. Da das Urteil vom 27. Juni 1898 sich mit dem Entscheide der Aufsichtsbehörde im Widerspruch befinde, müsse dieser Entscheid, wenn nicht aus andern Gründen aufge høben, so doch als gegenstandslos dahinfallen. VI. Die bernische Aufsichtsbehörde hat von der Einreichung von Gegenbemerkungen abgesehen. Konrad hat seinerseits in seiner Rekursbeantwortung auf Ab weisung des Rekurses geschlossen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheid einen Streit betrifft, in welchem Konrad nicht als Partei, sondern als bloßer Vertreter seiner Ehefrau gegen die heutigen Rekurrenten auftrat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.