- Entscheid vom 15. September 1898 in Sachen
Hauser Cie.
Thatsächliche Feststellungen des Entscheides der kantonalen
Aufsichtsbehörde. Art. 60 Schuldbetr.-Ges.
I. Für eine Forderung der Firma Hauser Cie. in Zürich
an Theodor Konrad in Bern wurde am 1. April durch das
Betreibungsamt Bern Stadt eine Pfändung vollzogen. Am
- Mai wurde eine Anzahl Gegenstände, welche der mit dem
Pfändungsvollzug beauftragte Betreibungsgehülfe am 1. April
(mit Rücksicht auf einen dieselbe betreffenden Weiberguts Heraus
gabeakt der Frau Konrad) von der Pfändung ausgenommen hatte,
auf Begehren der betreibenden Gläubiger Hauser Cie. vom
Betreibungsamt Bern Stadt nachgepfändet, indem der Eigentums
anspruch der Ehefrau in der Pfändungsurkunde angemerkt wurde.
II. Mit Schreiben vom 23. Mai stellte Konrad vor Betrei
bungsamt Bern Stadt neben andern Begehren dasjenige um Auf
hebung der Pfändung. Er führte aus: Gegenwärtig habe er
bis 13. Juni eine 30tägige Einzelhaftstrafe zu verbüßen, wie dies
dem Betreibungsbeamten auch seit dem 17. Mai bereits durch die
Amtsschaffnerei bekannt gegeben sei. Die Pfändung habe demnach
nicht ohne vorherige Ernennung eines Vertreters stattfinden
dürfen.
Der Betreibungsbeamte trat auf dieses Gesuch nicht ein und
sandte es an Konrad zurück, worauf dieser dasselbe unterm
28. Mai 1898 als Beschwerde gegen den Betreibungsbeamten der
untern Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein
reichte.
Letztere überwies ihrerseits die Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde.
III. Eine fernere Beschwerdeschrift wurde von Konrad unterm
31. Mai der untern Aufsichtsbehörde eingesandt mit dem Begehren,
die am 21. Mai 1898 vorgenommene Pfändung sei aufzuheben.
Zur Begründung führte er wiederum an, daß er sich zur Zeit
dieser Pfändung im Gefängnis befunden und keinen Vertreter zur
Besorgung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt
habe. Überdies bestritt er, daß ihm vom Betreibungsamt gemäß
Art. 60 B. G. eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt
worden sei.
Auch diese Beschwerdeschrift wurde von der uniern Aufsichts
behörde an die kantonale Aufsichtsbehörde überwiesen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde
Konrads, soweit sie die Nachpfändung vom 21. Mai 1898 betraf,
als begründet und hob demgemäß diese Pfändung auf.
Dieses Erkenntnis stützt sich auf folgende Motivierung: Der
Betreibungsbeamte von Bern Stadt bestreite in seiner Vernehm
lassung nicht, daß zu der Nachpfändung vom 21. Mai 1898
geschritten worden sei, ohne daß vorher dem in Haft befindlichen
Schuldner Th. Konrad eine Frist zur Bestellung eines Vertreters
angesetzt worden wäre, und er behaupte auch nicht etwa, daß
Konrad zu dieser Zeit einen Vertreter gehabt habe. Nun solle
aber nach Vorschrift des Art. 60 B. G., wenn ein Verhafteter
betrieben werde, der keinen Vertreter habe, der Betreibungsbeamte
ihm eine Frist zur Bestellung eines solchen setzen, sofern dies
nicht, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe, von Gesetzes wegen
der Vormundschaftsbehörde obliege. Während dieser Frist bestehe
laut dem zweiten Satze des Art. 60 leg. cit. für den Verhafteten
Rechtsstillstand. Es dürfen also während dieser Frist gegen den
Verhafteten keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden
(Art. 56, Ziff. 4 leg. cit.). Selbstverständlich seien aber solche
Handlungen gegen den eines Vertreters ermangelnden Verhaftelen
auch nicht statthaft, solange das Betreibungsamt seiner Pflicht,
ihm eine Frist zur Bestellung eines Vertreters zu setzen, nicht nach
gekommen sei, und da eine Nachpfändung sich zweifellos als eine
Betreibungshandlung darstelle, so erscheine die Beschwerde des
Konrad, soweit damit Aufhebung der Nachpfändung vom 21. Mai
1898 verlangt werde, als begründet.
V. Gegen das Erkenntnis der bernischen Aufsichtsbehörde hat
die Firma Hauser Cie. an das Bundesgericht rekurriert. Die
Rekurrentin beantragt: Der Entscheid betreffend die Nachpfändung
vom 21. Mai 1898 sei aufzuheben und es sei demnach zu erken
nen, die Nachpfändung bestehe jetzt noch. Eventuell sei der Ent
scheid als dahingefallen zu erklären. Hauser Cie. verneinen
vorerst, daß der Schuldner wirklich zur Zeit der Nachpfändung
verhaftet gewesen sei. Sie halten dafür, Konrad habe diese Behaup
tung nicht bewiesen. Aus dem Nachpfändungsprotokoll gehe hervor,
daß die Ehefrau des Schuldners bei der Pfändung zugegen war
und sachgemäße Aufschlüsse erteilte. Sie habe nicht geltend gemacht,
daß der Schuldner in Haft sei. Überdies sei die Nachpfändung
keine neue Betreibungshandlung, sondern nur eine Berichtigung,
das Nachholen einer bereits früher angeordneten aber versäumten
Handlung. Die am 21. Mai 1898 vorgenommene Pfändung
hätte schon am 1. April vorgenommen werden sollen und vorge
nommen werden können. Die Gläubigerin hätte statt ihrer Rekla
mation beim Betreibungsamt den Beschwerdeweg betreten kön
nen und es wäre alsdann die Berichtigung bezw. Ergänzung der
unvollständigen Handlung von Amtes wegen angeordnet worden.
Thatsächlich sei die Pfändung auf den 1. April 1898 angesetzt
gewesen, gegen welche der Schuldner keine Beschwerde erhoben
habe. Zudem sei die Frage, ob die Nachpfändung vom 21. Mai
1898 aufrecht zu erhalten sei, durch rechtskräftiges Urteil erledigt
worden. Am 27. Juni 1898 habe vor Richteramt Bern zwischen
Hauser Cie. und dem Schuldner, als Vertreter seiner Ehefrau,
eine Verhandlung stattgefunden, in welcher die Gläubiger unter
anderm das Rechtsbegehren gestellt haben: Die von der Beklagten
als Eigentum beanspruchten, am 21. Mai 1898 gepfändeten
(übrigen) Gegenstände seien in der Pfändung zu belassen. Dieses
Begehren sei zugesprochen worden. Es gehe auch aus dem Pro
tokoll hervor, daß der Schuldner mit keinem Wort die Gültigkeit
der Nachpfändung, die ja bestätigt werden sollte, in Abrede stellte
oder anführte, er habe gegen dieselbe Beschwerde geführt oder
gedenke dies zu thun. Da das Urteil vom 27. Juni 1898 sich
mit dem Entscheide der Aufsichtsbehörde im Widerspruch befinde,
müsse dieser Entscheid, wenn nicht aus andern Gründen aufge
høben, so doch als gegenstandslos dahinfallen.
VI. Die bernische Aufsichtsbehörde hat von der Einreichung
von Gegenbemerkungen abgesehen.
Konrad hat seinerseits in seiner Rekursbeantwortung auf Ab
weisung des Rekurses geschlossen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrenten haben, die Annahme der Vorinstanz direkt
bestreitend, behauptet, daß der Schuldner zur Zeit der Nachpfän
dung nicht verhaftet gewesen sei.
Da die Rekurrenten jedoch für die Richtigkeit ihrer Behaup
tung keine genügende Belege erbracht und sich auf eine bloße
Bestreitung der von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten
Thatsache beschränkt haben, so kann die vorinstanzliche Feststellung
nicht ohne weiteres als unrichtig erklärt werden. Es ist dieselbe
vielmehr, da sie mit dem Inhalte der Akten keineswegs im Wider
spruch steht, sondern darin eine Bestätigung findet, als richtig
anzunehmen. In seinem Schreiben vom 23. Mai an den Betrei
bungsbeamten, welches als Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
eingereicht wurde, hat Konrad in der That erkläri, er habe damals
bis zum 13. Juni eine 30lägige Einzelhaftstrafe
zu verbüßen,
wie dies dem Betreibungsbeamten auch seit dem 17. Mai bereits
durch die Amtsschaffnerei bekannt gegeben worden sei. Diese Be
hauptungen hat aber das Betreibungsamt mit keinem Worte
bestritten, so nahe auch eine Bestreitung gelegen hätte, falls die
erwähnte Mitteilung durch die Amtsschaffnerei nicht erfolgt wäre.
- Ist nun die von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellte
Thatsache, daß der Schuldner zur Zeit der Nachpfändung in Haft
gestanden habe, als richtig anzunehmen, so muß auch die Ansicht
der Vorinstanz, daß die Nachpfändung vom 21. Mai gesetzwidrig
war, bestätigt werden. Diese Nachpfändung qualifiziert sich in der
That als eine Betreibungshandlung, indem sie dem Schuldner die
Verfügung über ihm noch zu Gebote stehende Vermögensobjekte
entzieht und für ihn den Anfangspunkt einer 10tägigen Be
schwerdefrist bildet. Da nun Betreibungshandlungen gemäß Art. 56
des Betreibungsgesetzes gegen einen Schuldner, dem der Rechts
stillstand des Art. 60 gewährt ist, nicht vorgenommen werden
dürfen und vorliegend unbestrittenermaßen die Voraussetzungen des
in Art. 60 vorgesehenen Rechtsstillstandes zutrafen, so hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Nachpfändung vom 21. Mai mit
Recht aufgehoben.
- Was im weitern den Einwand der Rekurrenten betrifft, die
Nachpfändung vom 21. Mai sei keine neue Betreibungshandlung
sondern nur eine Berichtigung, ein Nachholen einer bereits früher
angeordneten, aber versäumten Handlung, so kann demselben keine
entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wäre auch die betref
fende Nachpfändung als das bloße Nachholen einer versäumten
Handlung zu betrachten, so würde sie sich doch als eine neue und
selbständige Betreibungshandlung qualifizieren, da sie noch nicht
gepfändete, d. h. im Pfändungsprotokoll noch nicht eingetragene
Gegenstände erfaßt und dem Schuldner Grund zu Beschwerden
geben kann, die er bei der frühern Pfändung nicht zu erheben
veranlaßt war.
- Endlich ist auch die Berufung der Rekurrenten auf das
Urteil des 27. Juni 1898 schon deshalb unzutreffend, weil dieser
Entscheid einen Streit betrifft, in welchem Konrad nicht als
Partei, sondern als bloßer Vertreter seiner Ehefrau gegen die
heutigen Rekurrenten auftrat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.