Art. 279 Abs. 2 SchKG; Frist zur Bestreitung des Arrestgrundes bzw. zur Beschwerde gegen den Arrest: Der Beginn der Beschwerdefrist braucht bei tatsächlicher Kenntnis der Arrestnahme nicht mit der öffentlichen Bekanntmachung zusammenzufallen; bleibt diese Frage offen, so genügt jedenfalls die sichere Kenntnis des Schuldners vom Arrest, um die zehntägige Frist auszulösen. Wird innert Frist nicht Beschwerde erhoben, ist das Beschwerderecht verwirkt. Eine kantonale Aufsichtsbehörde, die trotz Verspätung auf die Beschwerde eintritt, verletzt Bundesrecht; ihr Entscheid ist aufzuheben (consid. 1).