Deadline to contest arrest ground after knowledge of arrest

BGE 24 I 501Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.06.1898Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debt enforcement chamber held that Albert Abt's complaint against the arrest was out of time. It did not decide whether the published notice alone started the appeal period, because Abt at the latest had actual knowledge of the arrest on 1898-05-19 when he contested the arrest ground before the court. Since he then did not file a complaint within ten days, his right to complain was forfeited. The Federal Court therefore allowed Albin Müller’s appeal, annulled the cantonal supervisory decision, and dismissed Abt’s complaint as late.

Omnilex-Regeste

Art. 279 Abs. 2 SchKG; Frist zur Bestreitung des Arrestgrundes bzw. zur Beschwerde gegen den Arrest: Der Beginn der Beschwerdefrist braucht bei tatsächlicher Kenntnis der Arrestnahme nicht mit der öffentlichen Bekanntmachung zusammenzufallen; bleibt diese Frage offen, so genügt jedenfalls die sichere Kenntnis des Schuldners vom Arrest, um die zehntägige Frist auszulösen. Wird innert Frist nicht Beschwerde erhoben, ist das Beschwerderecht verwirkt. Eine kantonale Aufsichtsbehörde, die trotz Verspätung auf die Beschwerde eintritt, verletzt Bundesrecht; ihr Entscheid ist aufzuheben (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Müller. Arrest; Frist für Bestreitung des Arrestgrundes, Art. 279 Abs. 2 Betr.-Ges. Gegen Albert Abt, Lehenmann in Tiefenthal, Hochwald, erließ die Arrestbehörde Dorneck Thierstein am 22. April 1898 für eine Forderung des Albin Müller in Bretzwyl, gestützt auf Art. 271, Ziffer 2 des Betreibungsgesetzes einen Arrestbefehl, und am
  2. April wurde in Ausführung dieses Befehls eine vom Schuld ner bei Bendicht Roth in Tiefenthal untergebrachte Kuh ver arrestiert. Der Arrest wurde, da der Aufenthaltsort des Schuld ners nicht bekannt war, im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 14. Mai 1898 publiziert. Mit Zuschrift an das Amts gericht Dorneck Thierstein, vom 19. Mai 1898, erklärte der Schuldner Abt, unter Bezugnahme auf die Publikation im Amts blatt, daß er den Arrestgrund bestreite. Am 5. Juni beschwer sich derselbe ferner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Solo thurn gegen die Verarrestierung der Kuh, weil diese Kompetenz stück sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 1898 schützte die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde und hob die Verarrestierung der Kuh auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Albin Müller an das Bundesgericht, indem er namentlich betonte, daß

die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Schuldners wegen Verspätung nicht hätte eintreten sollen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob die öffentliche Bekanntmachung des Arrestes im vorliegenden Falle die Zustellung an den Schuld ner habe ersetzen können und ob deshalb die Beschwerdefrist gegen die Arrestnahme schon von jener Bekanntmachung an, d. h. am 14. Mai 1898, zu laufen begonnen habe. Denn auch wenn man diese Frage verneint, erweist sich die Beschwerde des Albert Abt als verspätet deshalb, weil der Schuldner jedenfalls am 19. Mai 1898, als er beim Gericht den Arrestgrund bestritt, von der Arrestnahme Kenntnis hatte und somit jedenfalls von jetzt an innert zehn Tagen sich hätte beschweren sollen, was nicht geschehen ist. Hatte aber danach Abt das Beschwerderecht durch Versäumung der Beschwerdefrist verwirkt, so muß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, die dies nicht beachtet hat und auf die Beschwerde eingetreten ist, aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 21. Juni 1898, die Beschwerde des Albert Abt als verspätet abgewiesen.

Schlagwörter

arrestcomplaint deadlineactual knowledgepublic noticeforfeituresupervisory complaintdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's complaint against the arrest was filed within the statutory ten-day period after he learned of the arrest.

Extrahierter Entscheid

The complaint was late because the debtor knew of the arrest at the latest on 1898-05-19, when he expressly contested the arrest ground, and he did not complain within ten days from then.

Extrahierte Begründung

The court left open whether public notice could replace service and start the period on 1898-05-14. In any event, actual knowledge on 1898-05-19 triggered the deadline under Art. 279(2) BGG/DEBA, and the debtor failed to act within ten days.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal supervisory authority could enter into the debtor's complaint despite lateness.

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint right had been forfeited by expiry of the deadline, the cantonal authority should not have considered the complaint.

Extrahierte Begründung

Once the period had expired, the complaint was inadmissible; the cantonal authority overlooked this procedural bar, so its decision had to be annulled.

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