Art. 98, Art. 199 Betreibungs-gesetz; effect of bankruptcy opening during the participation period after seizure. The seizing creditor acquires no perfected entitlement to delivery of the seized object before expiry of the participation period. Its right remains provisional and dependent on possible participation by further creditors. If bankruptcy is opened before that period has run, the seizure position passes to the collective body of creditors and the seized object falls into the bankruptcy estate. This applies also to cash seized directly or obtained as substitute proceeds, since such cash is treated as a seizure object and not as completed realization (consid. 1).
des Beschlagsrechts eines pfändenden Gläubigers erst feststehe, wenn die Teilnahmefrist abgelaufen sei, das Betreibungsverfahren erst mit diesem Zeitpunkte als durchgeführt angesehen werden könne und daß deshalb, gemäß dem in Art. 199 des Betreibungs gesetzes aufgestellten Prinzip, wenn vorher der Konkurs ausbreche, auch das bare Geld, auf das ein Gläubiger ein Betreibungs pfandrecht erworben hat, in die Konkursmasse falle. Die kanto nale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, mit der Begrün dung, daß den Ausführungen des Konkursamtes beizupflichten sei und daß überhaupt nach dem Zwecke des Betreibungsgesetzes die Verwertung nicht einfach eintrete durch die wirtschaftliche Umsetzung der gepfändeten Vermögensstücke in Geld auf irgend eine Weise, sondern daß sie nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen müsse, ihr also eine Reihe anderer Stadien der Betreibung vorauszu gehen habe; was auch dann zutreffe, wenn bares Geld gepfändet werde. Gegen diesen Entscheid hat die gläubigerische Firma rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist festzuhalten, daß hinsichtlich beider Pfändungen die Teil nahmefrist noch nicht abgelaufen war, als der Konkurs über den Schuldner eröffnet wurde. Bei dieser Sachlage kann unter keinen Umständen davon die Rede sein, daß dem pfändenden Gläubiger ein Recht auf Aushändigung der Pfandobjekte zustehe. Denn so lange die Teilnahmefrist läuft, ist das Recht des pfändenden Gläubigers noch ein völlig unbestimmtes, seinem Umfange nach davon abhängiges, ob noch andere Gläubiger sich anschließen wer den oder nicht. Wenn sich aber der pfändende Gläubiger dem Anschlusse anderer Gläubiger nicht widersetzen kann und diese an dem Pfändungspfandrecht teilnehmen lassen muß, so folgt daraus daß sich auch die Gesamtgläubigerschaft der Beschlagnahme muß anschließen können. Das Sonderrecht des pfändenden Gläubigers kann gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger kein anderes, weiter gehendes sein, als gegenüber den innert der Teilnahmefrist sich anschließenden, pfändenden Gläubigern. Wenn daher der Konkurs innert der Teilnahmefrist ausbricht, so geht das Beschlagsrecht des pfändenden Gläubigers in demjenigen der Gesamtgläubigerschaft auf, und es fällt das Pfändungsobjekt in die Masse. Dies trifft auch zu, wenn bares Geld gepfändet oder an die Stelle gepfän deter Objekte getreten ist, da das Betreibungsgesetz die Pfändung baren Geldes eben auch als Pfändung, nicht etwa bereits als vollendete Vollstreckung betrachtet (vgl. Art. 98 des Betreibungs gesetzes). Danach muß aber der Vorentscheid in seinem Dispositiv jedenfalls bestätigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.