- Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen
Schmidt Söhne.
Pfändung und nachheriger Ausbruch des Konkurses über den
Pfandschuldner; Stellung des Pfandgläubigers.
Für zwei betriebene Forderungen an Jakob Lauer Bürki,
Schreinermeister in Basel, von 153 Fr. 50 Cts. und 158 Fr.
5 Ets., erwirkte die Firma Schmidt Söhne daselbst am 23. April
und 12. Mai 1898 Pfändung, und zwar wurden für die erste
Forderung zwei Betten, für die zweite ein Barbetrag von 170 Fr.
gepfändet. Der Schuldner veräußerte die beiden Betten eigenmächtig,
gab aber den Erlös im Betrage von 170 Fr. an die Gerichtskasse zu
Handen der Gläubiger ab. Am 21. Mai wurde über den Schuld
ner der Konkurs verhängt. Die Gläubigerin verlangte nun die
Ausweisung ihrer Forderungen vom Konkursamt und führte
gegen den abweisenden Bescheid desselben Beschwerde bei der Auf
sichtsbehörde, indem sie geltend machte, daß es, wenn bares Geld
gepfändet oder an Stelle des Pfandes getreten sei, einer Verwer
tung nicht mehr, sondern bloß noch der Zuweisung bedürfe. Das
Konkursamt stellte sich auf den Standpunkt, daß, da der Umfang
des Beschlagsrechts eines pfändenden Gläubigers erst feststehe,
wenn die Teilnahmefrist abgelaufen sei, das Betreibungsverfahren
erst mit diesem Zeitpunkte als durchgeführt angesehen werden
könne und daß deshalb, gemäß dem in Art. 199 des Betreibungs
gesetzes aufgestellten Prinzip, wenn vorher der Konkurs ausbreche,
auch das bare Geld, auf das ein Gläubiger ein Betreibungs
pfandrecht erworben hat, in die Konkursmasse falle. Die kanto
nale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, mit der Begrün
dung, daß den Ausführungen des Konkursamtes beizupflichten sei
und daß überhaupt nach dem Zwecke des Betreibungsgesetzes die
Verwertung nicht einfach eintrete durch die wirtschaftliche Umsetzung
der gepfändeten Vermögensstücke in Geld auf irgend eine Weise,
sondern daß sie nach den Vorschriften des Gesetzes erfolgen müsse,
ihr also eine Reihe anderer Stadien der Betreibung vorauszu
gehen habe; was auch dann zutreffe, wenn bares Geld gepfändet
werde.
Gegen diesen Entscheid hat die gläubigerische Firma rechtzeitig
an das Bundesgericht rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist festzuhalten, daß hinsichtlich beider Pfändungen die Teil
nahmefrist noch nicht abgelaufen war, als der Konkurs über den
Schuldner eröffnet wurde. Bei dieser Sachlage kann unter keinen
Umständen davon die Rede sein, daß dem pfändenden Gläubiger
ein Recht auf Aushändigung der Pfandobjekte zustehe. Denn so
lange die Teilnahmefrist läuft, ist das Recht des pfändenden
Gläubigers noch ein völlig unbestimmtes, seinem Umfange nach
davon abhängiges, ob noch andere Gläubiger sich anschließen wer
den oder nicht. Wenn sich aber der pfändende Gläubiger dem
Anschlusse anderer Gläubiger nicht widersetzen kann und diese an
dem Pfändungspfandrecht teilnehmen lassen muß, so folgt daraus
daß sich auch die Gesamtgläubigerschaft der Beschlagnahme muß
anschließen können. Das Sonderrecht des pfändenden Gläubigers
kann gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger kein anderes, weiter
gehendes sein, als gegenüber den innert der Teilnahmefrist sich
anschließenden, pfändenden Gläubigern. Wenn daher der Konkurs
innert der Teilnahmefrist ausbricht, so geht das Beschlagsrecht des
pfändenden Gläubigers in demjenigen der Gesamtgläubigerschaft
auf, und es fällt das Pfändungsobjekt in die Masse. Dies trifft
auch zu, wenn bares Geld gepfändet oder an die Stelle gepfän
deter Objekte getreten ist, da das Betreibungsgesetz die Pfändung
baren Geldes eben auch als Pfändung, nicht etwa bereits als
vollendete Vollstreckung betrachtet (vgl. Art. 98 des Betreibungs
gesetzes). Danach muß aber der Vorentscheid in seinem Dispositiv
jedenfalls bestätigt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.