Art. 143 SchKG; Anfechtung von Steigerungsbedingungen und Folgen ausbleibender Zahlung des Steigerungskaufpreises. Steigerungsbedingungen, die nicht innert der gesetzlichen Frist von den hierzu legitimierten Personen angefochten werden, sind für die Versteigerung und für die Erwerber verbindlich; ihre nachträgliche Beanstandung ist ausgeschlossen, selbst wenn sie als gesetzwidrig oder den Verhältnissen unangemessen erscheinen. Wird der Steigerungspreis innert der angesetzten Frist nicht vollständig bezahlt und ist keine besondere Vereinbarung mit den Pfandgläubigern zustande gekommen, so hat das Betreibungsamt gestützt auf Art. 143 SchKG die Steigerung rückgängig zu machen und eine neue auszuschreiben. Das Verhältnis zwischen Schuldner und übrigen Pfandgläubigern berührt den Dritterwerber nicht (consid. 1).
dingung des Steigerungsaktes, daß alle Hypotheken bar zu be zahlen seien, wäre nur dann zulässig, wenn das urnerische Hypo thekarrecht eine solche kennen oder wenn die betreffenden Hypotheken dem Kreditor ein Recht zur Kündigung gewähren würden und diese und Betreibung erfolgt wären. Von dem allen treffe nichts zu, abgesehen von der Betreibung Westermann, gegen die aber Rechtsvorschlag erfolgt, der bis dahin nicht beseitigt sei. Es sei gleichgültig, ob die Erwerberinnen der Liegenschaft den Steige rungsakt anerkannt haben, da die ungesetzliche Bedingung dadurch nicht zu einer gesetzlichen habe werden können. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn die Rekurrentinnen die Ziffer 2 der Steigerungsbedin gungen für ungesetzlich oder den Verhältnissen nicht angemessen betrachteten, so mußten sie, falls sie was aus den Akten nicht ersichtlich ist als Gläubiger oder Schuldner dazu legitimiert waren, innert zehn Tagen nach deren Bekanntgabe dagegen Be schwerde erheben. Das ist weder seitens der Rekurrentinnen, noch von einer andern Seite geschehen. Infolgedessen mußten die auf gestellten Steigerungsbedingungen der Versteigerung zu Grunde gelegt werden, und jedenfalls waren dieselben für die Bieter und die Ersteigerer der Liegenschaften schlechthin maßgebend, so daß diese unter keinen Umständen sich darauf berufen können, daß sie dem Gesetze oder den Verhältnissen nicht entsprechen. Die Rekur rentinnen, die in der vorliegenden Sache einzig als Ersteigere der Liegenschaft auftreten und in Betracht fallen, können sich hinterher über die Steigerungsbedingungen um so weniger be schweren, als sie dieselben bei der Steigerung ausdrücklich durch ihre Unterschrift anerkannt haben. Danach war innert drei Mo naten nach der Steigerung der ganze Kaufpreis von 62,850 Fr. bar abzubezahlen, falls nicht die Erwerber mit den Pfandgläubi gern eine besondere Vereinbarung trafen. Innert der gesetzten Frist ist nun nur ein Teil des Kaufpreises abgeführt worden. Eine Vereinbarung mit den Hypothekargläubigern ist auch nicht zu stande gekommen, wie zur Genüge daraus hervorgeht, daß die Forderung des Westermann von 30,000 Fr. von den Rekurren tinnen bestritten wird und daß darüber nach ihren eigenen An gaben ein Prozeß waltet. Bei dieser Sachlage war der Betrei bungsbeamte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach Art. 143 die Steigerung rückgängig zu machen und eine neue Steigerung auszuschreiben. Völlig unerheblich ist es dabei, daß der Gläubiger, der die Pfandverwertung veranlaßt hatte, durch die geleisteten Abschlagszahlungen gedeckt sein mag und daß die übrigen Pfandgläubiger, außer Westermann, nicht gekündet und nicht betrieben haben. Denn das Verhältnis des Schuldners zu den Gläubigern berührt den Dritterwerber der Steigerungsobjekte nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.