Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges.; Kosten eines vom Konkursamt auf Beschluss der Gläubigerversammlung geführten Anfechtungsprozesses; Abgrenzung von Aufsichts- und Gerichtskompetenz. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, über eine bestrittene Pflicht der Gläubiger zur Tragung von Prozesskosten urteilsmäßig zu entscheiden; ihnen obliegt lediglich die konkursrechtliche Prüfung, ob der Beamte die Forderung im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse zu Recht erhebe. Ergibt sich aus Art. 231 Abs. 2 Betr.-Ges. die Pflicht des Beamten, vor Durchführung des Prozessbeschlusses einen Kostenvorschuss einzuziehen, so fehlt nach Unterlassung dieser Sicherstellung eine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Inanspruchnahme der Gläubiger, auch der nicht an der Beschlussfassung beteiligten; ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.
diesem zum ordentlichen Konkursverfahren nicht als ausgeschlossen betrachtet werden darf und wenn ferner auch in einem solchen Falle gewiß nicht verlangt werden kann, daß zur Beschlußfassung über die Anhebung eines Prozesses eine zweite Gläubigerversamm lung einberufen werde, so war doch der Konkursbeamte gehalten, bevor er den Beschluß der Gläubigerversammlung ausführte, sich von den Gläubigern den erforderlichen Kostenvorschuß leisten zu lassen, wenn die Mittel der Masse zur Deckung der Kosten nicht hinreichten; es folgt diese Pflicht unmittelbar aus Art. 231, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, wie übrigens auch aus der Natur der Sache. Dagegen fehlt unter den die öffentlich rechtlichen Befugnisse und Pflichten und das amtliche Verhältnis des Konkursbeamten zu den im Konkursverfahren beteiligten Personen regelnden Bestim mungen des Betreibungsgesetzes eine solche, aus der sich ergäbe, daß der Beamte, der es unterlassen hat, sich zum voraus für die Kosten eines Prozesses sicher stellen zu lassen, sich nachträglich an die Gläubiger halten könne, und zwar auch an solche, die an der Beschlußfassung über die Prozeßanhebung nicht teilgenommen haben. Es muß deshalb die Beschwerde der Rekurrenten, die sich gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet, gut geheißen werden. Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten, falls er aus rein civilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung ründen zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzu klagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der Rekurrenten unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.