SchKG; continuation of debt enforcement against the person named in the payment order; a third person mentioned only as legal representative of a minor debtor is not the debtor and cannot be treated as such for continuation purposes. If the payment order runs solely against the minor son, the enforcement may be continued only against him; an attachment levied against the mother as if she were the debtor lacks the necessary enforcement basis and must be annulled. The absence of an objection by the representative does not cure the defect (consid. 1).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Zahlungsbefehl der Witwe Koller richtete sich, wie dies offenbar dem zu Grunde liegenden materiellen Schuldverhältnis entsprach, gegen den Sohn Georg Wetli, und die Mutter wurde darin bloß als Vertreterin des Schuldners, der noch minderjährig war, genannt. Betrieben war somit bloß der Sohn Wetli, und infolgedessen konnte auch nur gegen ihn die Betreibung fort gesetzt werden. Nun aber hat der Betreibungsbeamte die Pfändung gegen die Mutter Wetli vollzogen, die er irrtümlicherweise als Betriebene betrachtete. Es geht dies nicht nur aus seiner Ant wort, sondern auch daraus klar hervor, daß er auf der Pfän dungsurkunde bemerkte, die Pfändung sei im Beisein der Schuld nerin vorgenommen worden. Es handelte sich also auch nicht etwa um eine gegen den Sohn gerichtete Pfändung, in der die gepfändeten Objekte von der Mutter vindiziert worden wären. Für eine Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter fehlt es aber an der erforderlichen betreibungsrechtlichen Grundlage, einem Zahlungsbefehl. Die Pfändung ist deshalb mit Recht aufgehoben worden. Dagegen wird nun der Betreibungsbeamte dem Fort setzungsbegehren der Gläubigerin in gesetzlicher Weise dadurch Folge zu geben haben, daß er gegen den Sohn Weili eine Pfän dung ausführt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.