Art. 253, Art. 239 SchKG; Anfechtung von Beschlüssen der zweiten Gläubigerversammlung; Legitimation. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung kann offen bleiben, soweit der Rekurs schon mangels Beschwerdelegitimation scheitert. Der Kreis der beschwerdeberechtigten Personen ist jedenfalls nicht weiter zu ziehen als bei Art. 239 SchKG für Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung, wo nur die Gläubiger zur Beschwerdeführung befugt sind. Vindikanten, die sich im Konkurs nicht als Gläubiger, sondern lediglich als Eigentumsansprecher beteiligen, sind zur Anfechtung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses nicht legitimiert. Eine Rüge bloss mangelnder Zweckmässigkeit oder eines zu tiefen Verkaufspreises vermag die Aufsichtsbeschwerde ohnehin nicht zu begründen; zulässig wäre höchstens die Geltendmachung von Gesetzesverletzungen (vgl. Erw. 1-3).
verkauft worden seien, ein Nonsens. Bei den fraglichen Mo bilien befinde sich auch ein Piano im Werte von 750 Fr., das die Beschwerdeführer dem Konkursiten vermietet und mit Bezug auf das sie ihren Eigentumsanspruch im Konkurse angemeldet hätten. Am 27./28. Mai habe ihr damaliger Vertreter durch das Konkursamt Biel von dem Beschluß der Gläubigerversammlung Kenntnis erhalten und gleichzeitig sei ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einklagung ihres Anspruchs gesetzt worden. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde laut Beschluß vom 10. Juni 1898 nicht ein, mit der Begründung, daß wenn eine Beschwerde gegen Beschlüsse der zweiten Gläubiger versammlung überhaupt statthaft sei, dieselbe jedenfalls, wie die jenige gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung (Art. 239 des Betreibungsgesetzes) innert fünf Tagen seit der Beschluß fassung eingereicht werden müßte, was hier nicht geschehen sei. III. Gegen diesen Beschluß haben Gebrüder Hug an das Bun desgericht rekurriert. Sie machen geltend: Daß eine Beschwerde führung gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung nicht zulässig sei, scheine in der Jurisprudenz angenommen zu sein (Archiv IV, Nr. 66). Allein die Frage sei wegen ihrer praktischen Wichtigkeit doch einer nochmaligen Prüfung wert. Was die Frage der Verspätung betreffe, so haben sie sich der Masse gegenüber nicht als Gläubiger des F. Guillod gestellt, sondern als Vindi kanten; sie hätten somit an der zweiten Gläubigerversammlung nicht zu erscheinen brauchen und thatsächlich von dem angefochte nen Beschluß erst durch die Zuschrift des Konkursamts Biel vom
21./28. Mai Kenntnis erhalten. Die Beschwerde sei somit, auch wenn man nur eine fünftägige Beschwerdefrist annehme, nicht verspätet gewesen. Nebenbei wird bemerkt, daß die Gebrüder Hug als Vindikanten eines zur Masse gezogenen Gegenstandes zur Beschwerde legitimiert seien, wofür auf den bundesgerichtlichen Ent scheid in Sachen Wegmann, vom 24. März 1896 verwiesen wird. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde der Gebrüder Hug richtete sich einzig gegen den Beschluß der zweiten Gläubigerversammlung vom 4. Mai 1898, gestützt auf welchen gewisse, zur Masse gehörende Mobilien aus freier Hand verkauft worden waren. Der Inhalt derselben läßt nicht erkennen, ob die Gebrüder Hug den Beschluß als gesetz widrig anfechten wollten, weil ein von ihnen vindiziertes Klavier sich unter den betreffenden Gegenständen befunden habe, über solche Sachen aber von der Gläubigerversammlung nicht disponiert werden dürfe, oder ob sie nicht vielmehr bloß geltend machen wollten, daß der Preis zu niedrig sei. Im letztern Falle wäre jedes Beschwerderecht von vornherein ausgeschlossen; denn wenn auch trotz der Bestimmung in Art. 253, daß die zweite Gläubiger versammlung unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Konkurses anordne, eine Beschwerde gegen Beschlüsse derselben zugelassen werden wollte, so müßte dieselbe doch jedenfalls auf Gesetzwidrigkeiten beschränkt werden, während es mit der der Gläubigerversammlung gesetzlich zugewiesenen Stellung schlechtweg unvereinbar wäre, wenn auch Anordnungen, die sich mit dem Gesetze nicht in Widerspruch setzen und die nur aus dem Gesichts punkte der Angemessenheit angegriffen werden können, als auf dem Beschwerdewege anfechtbar erklärt würden. Allein auch wenn man annimmt, die Rekurrenten haben eine Gesetzwidrigkeit rügen wollen und wenn man ein Beschwerderecht wegen solcher nicht als ausgeschlossen betrachtet, so konnte doch der Beschwerde im vor liegenden Falle keine Folge gegeben werden, da die Gebrüder Hug dazu nicht legitimiert waren. Denn gewiß kann der Kreis derje nigen Personen, denen ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vielleicht zustehen mag, nicht weiter gezogen werden, als er hinsichtlich des Rechts der Anfechtung von Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung gezogen ist, wo aus drücklich nur die Gläubiger als zur Beschwerdeführung berechtigt erklärt sind (Art. 239, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). Und nun geben die Rekurrenten selbst an, daß sie nicht als Gläubiger im Konkurse des Guillod beteiligt, daß sie vielmehr bloß als Vindi kanten eines zur Masse gezogenen Objekts darin aufgetreten sind. Wenn sich die Rekurrenten, um dem Einwand fehlender Legitima tion zu begegnen, auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Wegmann berufen, so ist dies deshalb unzutreffend, weil es sich dort um eine Beschwerde gegen ein Betreibungsamt handelte und nicht um die in verschiedenen Beziehungen enger zu begrenzende
Beschwerde gegen einen Beschluß einer Gläubigerversammlung. Sind daher die Rekurrenten zur Beschwerde nicht legitimiert, so hätte jedenfalls aus diesem Grunde eine sachliche Prüfung dersel ben durch die kantonale Aufsichtsbehörde abgelehnt werden müssen, weshalb der gegen ihren, auf Nichteintreten lautenden Entscheid gerichtete Rekurs nicht geschützt werden kann. Was dann Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung betrifft, so müssen die Rekurrenten, wenn ihre Rechte dadurch gefährdet glauben, in erster Linie auf die jenigen Behelfe verwiesen werden, die ihnen überhaupt zum Schutze ihrer Rechte gegen Verletzungen durch irgendwelche Dritte zustehen, das heißt auf den Weg der Anrufung der Gerichte, vor denen bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen auch eine provisorische Verfügung wird verlangt werden können. Übri ens werden sich die Rekurrenten auch direkt mit einem Gesuche an die Konkursverwaltung wenden können, um von ihr die Nicht aushingabe des vindizierten Objektes zu erwirken, und es dürfte der Sachlage entsprechen, daß sich die Verwaltung schon von sich aus einer Verfügung über den Gegenstand bis zur Liquidation des streitigen Anspruchs enthalten wird, da sie sonst Gefahr läuft, sich oder die Masse verantwortlich zu machen. Ob gegen eine, einem derartigen Gesuch nicht entsprechende Verfügung einer Konkursverwaltung eine Beschwerde statthaft wäre, kann für ein mal dahin gestellt bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.