Art. 55 BV and Art. 18 Aargau Cantonal Constitution; press freedom and permissible criticism of public officials; a publication concerning public affairs is not punishable merely because it gives a critical, even unfavorable, assessment of an official act. The guarantee of press freedom protects the free expression of opinion also in the press and prevents criminal law from being applied to sanction objectively admissible commentary. The Federal Court does not re-examine the cantonal assessment of insult as such, but it sets aside a conviction where the impugned publication, by form and content, remains within the sphere of lawful criticism and does not attack the personal honor of the public official (consid. 1-3).
gauischen Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes der Preß freiheit erblickte, an das aargauische Obergericht weiter, welches dasselbe jedoch mit Urteil vom 4. Oktober 1897 bestätigte und dem Beklagten auch die Kosten der obern Instanz auferlegte. D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat innert der Rekurs frist Postverwalter A. Wildi beim Bundesgericht Beschwerde er hoben, weil dasselbe mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Preßfreiheit nicht vereinbar sei. Er stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, der Beschwerdeführer von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen, und die Gegenpartei zu Be zahlung seiner Kosten zu verurteilen. In der Beschwerdeschrift sucht der Rekurrent darzuthun, daß dem Regierungsrat Fahr länder nicht die Absicht einer Wahlbeeinflussung, die übrigens nur unter gewissen besondern Umständen ein Vergehen sei, vorge worfen, sondern nur konstatiert worden sei, daß objektiv sein Vorgehen auf die Wahl einen Einfluß ausgeübt habe, und daß es sich, wie namentlich aus den spätern, im Wynenthaler Blatt über die gleiche Angelegenheit erschienenen Artikeln sich ergebe, nicht um eine persönliche Antastung der Ehre des Klägers, sondern darum gehandelt habe, in sachlicher Weise gegen die An fänge einer obrigkeitlichen Wahlbeeinflussung, die nicht geduldet werden könne, aufzutreten. E. Der Rekursbeklagte schließt in seiner Antwort auf Ab weisung des Rekurses. F. Das Obergericht des Kantons Aargau sah sich zur Ein reichung von Gegenbemerkungen nicht veranlaßt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die verfassungsmäßige Garantie der Preßfreiheit, wie sie in Art. 55 der B. V. und Art. 18 der aargauischen Kantons verfassung ausgesprochen ist, gewährt der Presse nicht einen er höhten Schutz in dem Sinne, daß bestimmte an sich unerlaubte Handlungen als erlaubt zu gelten hätten, wenn sie mittelst der Presse begangen worden sind, sondern es will durch jene Garantie bloß verhindert werden, daß auf die Presse ihrer innern Natur nach nicht begründete Ausnahmebestimmungen angewendet und daß durch mißbräuchliche Ausdehnung der allgemeinen Strafge setze oder in der Handhabung derselben offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt werden (vrgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 639). Durch den Grundsatz der Preßfreiheit wird das Recht der freien Meinungs äußerung gewährleistet auch für den Fall, daß diese in der Presse erfolgt. Kraft dieses Rechts darf daher jedermann über öffentliche Verhältnisse, über die Staatsverwaltung im allgemeinen und ein zelne Akte derselben im Besondern, eine sachliche Kritik üben, ohne deshalb einen Rechtsnachteil irgend welcher Art gewärtigen zu müssen. Demnach besteht die Aufgabe des Bundesgerichts, welches als Staatsgerichtshof die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger zu wahren hat, darin, Sorge zu tragen, daß nicht dieses Recht verkümmert und die Presse in einer dem Rechte der freien Meinungsäußerung widersprechenden oder gar dieses Recht unter drückenden Weise behandelt werde. 2. Es kann sich somit für das Bundesgericht im vorliegenden Falle nicht darum handeln, die Richtigkeit des Urteils des aar gauischen Obergerichts an Hand der aargauischen Bestimmungen über Ehrverletzungen nachzuprüfen; sowohl die Feststellung der Thatsachen, als die Unterstellung derselben unter einen Delikts thatbestand des kantonalen Rechts ist ausschließlich Sache der kantonalen Behörden. Wohl aber frägt es sich für das Bundes gericht, ob die Handlung des Rekurrenten, wegen deren er mit Strafe belegt worden ist, als eine nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen unerlaubte, ein Rechtsgut des Klägers ver letzende angesehen werden könne, oder ob sie nicht vielmehr als eine erlaubte Meinungsäußerung sich darstelle, so daß deren Be strafung als eine ungerechtfertigte Einschränkung des Rechts der Preßfreiheit bezeichnet werden müßte. In dieser Richtung nun fällt in Betracht: Soweit der inkriminierte Artikel lediglich die Thatsache erwähnt, daß der aargauische Direktor des Innern vor der Gemeindeversammlung eine Zuschrift habe verlesen lassen, kann von vornherein etwas Rechtswidriges darin nicht erblickt werden, da inhaltlich diese Angabe der Wahrheit entspricht und die Form eine lediglich objektiv darstellende ist. Freilich begnügte sich nun der Verfasser des Artikels damit nicht, sondern er unter stellte dieses Faktum einer Würdigung nach zwei Richtungen hin. Einmal qualifizierte er das Vorgehen des Direktors des Innern
als ein Stimmenmachen, eine Wahlbeeinflußung, und sodann läßt der Artikel keinen Zweifel darüber zu, daß das Vorgehen als ein unpassendes, inkorrektes, hingestellt werden wollte. In ersterer Beziehung muß nun als feststehend angenommen werden, daß unter den Verhältnissen, wie sie anläßlich der Wahl vorwalteten, der Schritt des Direktors des Innern und haupt sächlich seine Anordnung, daß das Schreiben unmittelbar vor der Wahlverhandlung zur Kenntnis der Gemeinde gebracht werden solle, einen Einfluß auf die nachfolgende Ersatzwahl auszuüben geeignet war. Das Schreiben des Direktors des Innern enthielt ein Lob für das ausscheidende Mitglied und einen Tadel gegen über der Mehrheit der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderates. Wenn nun im Auge behalten wird, daß der Austritt jenes Mit glieds gerade wegen Differenzen über solche Angelegenheiten er folgte, wegen deren der verbleibenden Gemeinderatsmehrheit ein Tadel ausgesprochen wurde, so ist klar, daß bei unbefangenen Wählern das Verlesen des Schreibens des Klägers den Eindruck hervorrufen mußte, daß der Direktor des Innern für den aus scheidenden Gemeinderat Partei nehme und wünsche, daß die Ersatzwahl gegen die Mehrheit des Gemeinderates ausfalle. Das Schreiben scheint dann auch thatsächlich einen Einfluß auf die Wahl in diesem Sinne ausgeübt zu haben, indem der vom aus tretenden Mitglied empfohlene Kandidat gewählt wurde. Wenn aber das Schreiben und dessen Bekanntgabe eine solche Wirkung ausüben konnte, ja bei den in der Gemeinde Reinach bestehenden Verhältnissen wohl ausüben mußte, so kann nicht angenommen werden, es sei dadurch, daß dem in der Presse Ausdruck gegeben und jene Wirkung mit der Bezeichnung Wahlbeeinflußung als Thatsache hingestellt wurde, eine Ehrverletzung gegen den Ver fasser des Schreibens begangen worden. Vollends unstatthaft ist es, zu sagen, der Verfasser des inkriminierten Artikels habe dem Direktor des Innern den Vorwurf einer strafbaren Wahlbeein flußung im Sinne des 73, Al. 1 des kantonalen Wahlgesetzes vom 22. März 1871 gemacht; denn dieser Paragraph lautet: Wer bei Wahlverhandlungen erwiesener Maßen durch Bestechung, Ver sprechen, Drohungen oder List sich selbst oder Andern Stimmen zu verschaffen oder Jemandem zu entziehen sucht, soll dem Be zirksamt verzeigt und vom Bezirksgericht (in näher angegebener Weise) bestraft werden. Höchstens könnte gesagt werden, es liege in dem Artikel der Vorwurf der Parteinahme für die eine und gegen die andere der in der Gemeinde Reinach und im dortigen Gemeinderat sich gegenüberstehenden Richtungen. Dieser Vorwurf kann aber an sich eine strafrechtliche Verfolgung des Verfassers des Artikels nicht rechtfertigen. Denn Parteinahme in öffentlichen Angelegenheiten ist, auch wenn sie von einem Beamten ausgeht, an sich nicht etwas Unehrenhaftes; sie ist dem Beamten aller dings nicht gestattet, wenn er Verfügungen zu treffen und Ent scheidungen zu fassen hat, die für die eine Partei Vorteile, für die andere Nachteile mit sich bringen, und bei denen er vermöge seiner amtlichen Stellung über den Parteien stehen soll. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor: Der Direktor des Innern hat in keiner Weise zu Gunsten der einen oder andern Partei der Ge meinde Reinach eine Verfügung oder Entscheidung getroffen; er hat sich darauf beschränkt, der Gemeindeversammlung vor einem Wahlakt kund zu geben, welche Richtung nach seinem Dafür halten Lob, welche Tadel verdiene. Wenn nun die Anhänger der nicht belobten Richtung daraus den Schluß zogen, es handle sich um eine Kundgebung der Direktion des Innern zu Gunsten der andern Partei im Hinblick auf den vorzunehmenden Wahlakt, so durfte dieser durch die Umstände hervorgerufenen Meinung ungestraft Ausdruck gegeben werden, auch wenn sie objektiv nicht begründet, sondern bloße Vermutung war. Ebenso verhält es sich mit der in dem Artikel enthaltenen ab fälligen Beurteilung des Verhaltens des Direktors des Innern. Wenn auch angenommen werden muß, daß dieser mit seinem Vorgehen seine Kompetenz nicht überschritten habe und daß das Vorgehen an sich ein gerechtfertigtes, nur das Wohl der Ge meinde bezweckendes gewesen sei, so mußte er doch einer un günstigen Beurteilung seitens derjenigen, gegen die er sich wendete, gewärtig sein, dies um so mehr, als ja doch ein solches Ein greifen eines Mitgliedes der Regierungsbehörde in Gemeindean gelegenheiten, wie es hier vorgekommen ist, durchaus den Cha rakter des Außerordentlichen an sich trägt. Der inkriminierte Artikel übt an diesem Vorgehen Kritik; er urteilt, allerdings
nicht unparteiisch, über das Eingreifen der Direktion des Innern, ab; aber er thut es nach Form und Inhalt nicht in einer Weise, daß die Kritik als eine Injurie gegen die Person des Direktors aufzufassen wäre. Die Kritik galt der Sache, d. h. der Frage, ob das Verhalten des Direktors des Innern korrekt sei oder nicht. Der Rekurrent wollte dieses Verhalten öffentlich rügen. Einer solchen Kontrolle aber ist bei unsern staatsrechtlichen Insti tutionen und politischen Anschauungen jeder Akt eines öffentlichen Beamten ausgesetzt, und es darf in der öffentlichen Mißbilligung eines derartigen Vorgehens, das, wie auch das Obergericht fest stellt, zu Diskussionen über dessen Zulässigkeit und Angemessen heit Anlaß gab, ein Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des von der Kritik Betroffenen nicht erblickt werden. Liegt somit in dem inkriminierten Artikel eine erlaubte Bethätigung des Rechts der freien Meinungsäußerung durch die Presse, so darf der Verfasser nicht mit Strafe belegt werden. Die Bestrafung ist mit dem durch Art. 55 B. V. garantierten Grundsatz der Frei heit der Presse und dem in Art. 18 der Aargauer Kantonsver fassung garantierten Recht der freien Meinungsäußerung durch Wort, Schrift und bildliche Darstellung unvereinbar. 3. Demgemäß muß das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes in seinem ganzen Umfange aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1897 aufgehoben.