Art. 163 Org. Ges.; trademark entitlement and succession in a foreign transfer: a cassation complaint is admissible when it alleges violation of a federal legal norm, since the question who is entitled to a trademark and thus entitled to sue is a matter of federal law. By contrast, where the disputed succession or assignment occurred abroad, the effects of that transfer are governed by the law of the place of succession under general conflict-of-laws principles; the Federal Court does not review whether the foreign law was correctly applied to the succession. The mere application of foreign law to determine passage of the mark therefore does not constitute a violation of federal trademark law (consid. 1–2).
hof des Bundesgerichtes eingelegt, mit dem Antrage, das ange fochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu nochmaliger richtiger Beurteilung an die Polizeikammer zurückzuweisen. Die Begründung läßt sich dahin zusammenfassen: Das Urteil der Polizeikammer verletze die Grundsätze des eidgenössischen Marken rechtes, indem es die wahre Berechtigung zur Führung einer Marke verwechsle mit dem gerichtlichen Schutz dieser Berechtigung, und nur letzterer, nicht erstere, abhängig sei von der Eintra gung. C. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations beschwerde an. Er macht zunächst geltend, das Rechtsmittel der Kassation sei nur zulässig wegen Verletzung einer eidgenössischen Strafvorschrift, nicht wegen falscher Entscheidung civilrechtlicher Fragen; in casu aber handle es sich um eine eivilrechtliche Frage. Sodann wird bestritten, daß das angefochtene Urteil eine Verletzung des eidgenössischen Markenrechts enthalte. Des weitern sucht der Kassationsbeklagte darzuthun, daß die Jenbachmarke mit dem Eingehen der staatlichen Stahlfabrikation in Jenbach frei geworden sei. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung: