Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 OG; Art. 178 Ziff. 2 OG; Art. 4 Zürch. Kantonsverfassung; staatsrechtlicher Rekurs gegen ein kantonales Gesetz; Zulässigkeit und wohlerworbene Rechte. Ein auf abstrakte Normenkontrolle gerichteter Rekurs ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine gegenwärtige oder zumindest durch die Norm selbst bereits bewirkte Verletzung seiner eigenen Rechtsstellung dartun kann; eine bloss befürchtete spätere Anwendung genügt nicht (consid. 2). Die Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs stellt kein wohlerworbenes Privatrecht dar, sondern beruht auf öffentlich-rechtlicher Ordnung und steht in enger Beziehung zur Rechtspflege; selbst bei gegenteiliger Qualifikation vermöchte dies höchstens eine Entschädigungspflicht, nicht aber die Nichtigkeit des Gesetzes zu begründen (consid. 3). Für Rügen aus Art. 31 BV ist die zuständige Bundesbehörde nach OG nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat (consid. 1).
dürfen nach Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung nicht verletzt werden, und ein Gesetz habe auch niemals rückwirkende Kraft; das neue Gesetz könne daher nur auf solche Personen Anwendung finden, welche erst nach dem 1. Januar 1899 den Anwaltsberuf auszuüben gedächten. Durch die seinerzeitige Freigebung der Advo katur und den darin liegenden Verzicht auf die durch Art. 33 B. V. gewährte Befugnis zur Einholung von Fähigkeitsausweisen sei die Advokatur im Kanton Zürich für alle Zeit zum freien Gewerbe gemacht worden, und es liege daher in der heutigen Einschränkung durch das Anwaltsgesetz auch eine Verletzung des Art. 31 B. V. Der Rekurrent fügt bei, er werde beim Ober gericht um eine Patenterteilung einkommen und, falls ihm das Patent ohne Plackereien erteilt werde, und das Obergericht auch nach dem 1. Januar 1899 bei jedem Anwalte gleiche Elle halte, den vorliegenden Rekurs zurückziehen. Jedenfalls müsse ihm das Recht gewahrt werden, alle bis zum 31. Dezember 1898 anhängig gemachten Streitigkeiten selbst erledigen zu können. Der Rekurrent behält sich endlich eine allfällige Schadensersatzforderung gegen den zürcherischen Fiskus vor und bemerkt, er habe gegen das Anwaltsgesetz auch beim Bundesrate Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung