Art. 45 Abs. 3 BV; serious offense and withdrawal of residence rights. Offenses against public morals are, as a rule, to be regarded as serious offenses within the meaning of Art. 45(3) BV, and procuring is included where it is practiced commercially. The federal authority makes an independent assessment of the individual case, without being bound by the cantonal criminal classification or by the local historical treatment of the offense. What matters is whether the conduct, in its concrete form, endangers public order or morals; repeated convictions may corroborate that assessment (consid. 1).
C. Der Regierungsrat trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheides vom 7. Juni 1898. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung welche Behörden bis zum Inkrafttreten des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 staatsrechtliche Rekurse wegen Entzugs der Niederlassung zu beurteilen hatten, haben sich bezüglich der Frage, ob ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3 B. V. vorliege, die selbständige Würdigung des einzelnen Falles auch gegenüber der durch die gerichtliche Strafsentenz und durch die gesetzliche Strafandrohung selbst ausgesprochenen Auffassung der kantonalen Behörden vorbehalten und den Grundsatz aufgestellt, daß namentlich die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit zu Tage tretende Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichti gung fallen müsse; hievon ausgehend haben sie die Vergehen gegen die Sittlichkeit durchwegs als unter die Kategorie der schweren Vergehen fallend bezeichnet, so insbesondere auch die Kuppelei; vgl. Salis, Bundesrecht II, 362, 428 und 432. Es liegt nun für das Bundesgericht durchaus kein Anlaß vor, dieser frühern bundesrechtlichen Praxis gegenüber andere Grundsätze aufzustellen; vielmehr entspricht diese frühere Praxis dem Sinn und Geiste des Art. 45 Abs. 3 B. V. vollständig. Danach kann nichts darauf ankommen, wie die Kuppelei in Zürich vor der Strafgesetznovelle vom 1. Juli 1897 vom Gesetze selbst geregelt und von den Administrativ und Strafbehörden behandelt wurde vielmehr ist sie ohne weiteres jedenfalls wenn, wie hier, ge werbsmäßig betrieben als die öffentliche Sittlichkeit gefähr dendes, schweres Vergehen zu qualifizieren. Danach muß der Re kurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.