Art. 58 B.V.; Art. 4 B.V.; cantonal lottery prohibition; competence and arbitrariness review. Art. 58 B.V. protects only against exceptional courts and unlawful referral to a non-competent tribunal; it does not guarantee the accused the judge of domicile. In press offenses, the primary liability of the sender may be applied according to the cantonal system of prosecution without violating equality, even if the publisher is not pursued. On constitutional review, the Federal Court examines only whether the cantonal authorities’ subsumption is arbitrary; a merely debatable extension of the concept of lottery is insufficient. Where the prize prospect and risk structure can reasonably be regarded as arousing gambling propensity, the application of the lottery prohibition is not arbitrary (consid. 1-4).
gegen das aargauische Gesetz vom 8. Mai 1838 betr. Verbot der Lotterien und Glücksspiele, wonach die Errichtung von Geld , Güter und Waren oder andern Lotterien ohne Ausnahme untersagt ist ( 1), die Widerhandelnden, welche entweder für sich oder andere Lotterien errichten, oder Pläne oder Lose zu inländischen oder ausländischen Lotterien herumbieten, in eine Buße von 20 bis 100 Fr. verfallen ( 2), und endlich jede in einem öffentlichen inländischen Blatt, oder für sich erscheinende Auskündung von Lotterien als Herumbietung von Plänen zu betrachten und demgemäß zu bestrafen ist ( 3), und klagte den Rekurrenten der Übertretung dieses Gesetzes an. Das Bezirks gericht Baden erklärte den Rekurrenten mit Urteil vom 2. No vember 1897 des eingeklagten Vergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Buße von 20 Fr., eventuell zu 5 Tagen Gefängnis; dieses Urteil ist vom Obergericht des Kantons Aargau in Ab weisung eines von Schächtlin dagegen ergriffenen Rekurses unterm 16. Februar 1898 bestätigt worden. Die Motive des angefochte nen Urteils sind aus den nachfolgenden Thatsachen und Erwä gungen ersichtlich. B. Gegen diese Urteile hat Schächtlin den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, sie seien als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend: Die angefochtenen Urteile enthalten eine Verletzung sowohl des Art. 58 als des Art. 4 der B. V. Die nähere Ausführung ergiebt sich aus den rechtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sie verantwortlich wäre, ausführen lassen, sondern sie habe die Ausführung einem Institute übertragen, in dessen ordentlichen Geschäftskreis solche Aufträge fallen und welches daher allein die Verantwortlichkeit für die Ausführung derselben trage. In der That kann denn auch für den Rekurrenten keiner der Strafbar keitsausschließungsgründe des (nach 6 des Ergänzungsgesetzes zum Zuchtpolizeigesetze zur Anwendung kommenden) 45 des aarg. peinlichen Strafgesetzbuches angeführt werden. 3. Eine Verletzung des Art. 4 B. V. kann weiterhin, entgegen den Ausführungen des Rekurrenten, auch darin nicht gefunden werden, daß er, nicht aber der Herausgeber der Schweizer freien Presse strafrechtlich verfolgt wurde. Zunächst stand es der aar gauischen Anklagebehörde nach dem im Kanton Aargau geltenden Prinzip der Strafverfolgung wohl frei, nur den Einsender, nicht den Herausgeber strafrechtlich zu belangen, und es kann jedenfalls der Rekurrent aus der Unterlassung der Verfolgung des letztern für sich keine Rechte ableiten. Sodann aber entspricht bei Preß delikten die primäre Haftbarerklärung des Einsenders und die nur subsidiäre Verantwortlichkeit des Herausgebers bekanntlich einem gesetzlich weitverbreiteten System (vergl. für die Schweiz: Stooß, Grundzüge des schweiz. Strafrechts, I, S. 207 ff.); wenn nun die Aargauer Gerichte ebenfalls nach diesem System vorgegangen sind, liegt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht. 4. Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die angefochtenen rteile insofern eine Verletzung des Art. 4 B. V. enthalten, als sie das Lotteriegesetz in extensiver Auslegung angewendet hätten auf einen Tatbestand, der nach dem klaren Wortlaute und Sinn und Geist des Gesetzes schlechterdings darunter nicht begriffen werden kann; auf diese letztere Prüfung beschränkt sich die Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof, während er auf eine mate rielle Beurteilung des Straffalles nicht eintreten kann. In dieser insicht könnte das Bundesgericht, wie von vornherein klar ist, nicht etwa gebunden sein durch eine bisherige mißbräuchliche Praxis der aargauischen Gerichie, so daß auf die vom Obergericht eingelegten Urteile nichts ankommt. Wenn nun das Obergericht annimmt, das Unternehmen der Freiburger Staatsbank stelle sich als Lotterie dar, und zur Begründung ausführt: Das Risiko bei diesen Prämienobligationen besteht zum mindesten in dem Zinsausfall. Wenn auch der effektive Verlust im ungünstigsten Falle für den Spieler kein großer genannt werden kann, so ist doch die ausgesetzte Prämie geeignet, die Spiellust des Publikums anzuregen und den Hang zu einem arbeitslosen Gewinn zu ver breiten so mag die Richtigkeit dieser Ausdehnung des Be griffes Lotterie zweifelhaft erscheinen, allein willkürlich, mit dem in der Wissenschaft, Rechtssprechung und Gesetzgebung feststehenden Begriff der Lotterie durchaus unvereinbar ist sie nicht. Ist diese Begriffsbestimmung nicht willkürlich, dann ist aber auch klar, daß der Rekurrent sich des in 2 und 5 des Lotteriegesetzes nor mierten Vergehens schuldig gemacht hat. Ob die Bestrafung gegen den in Art. 31 B. V. garantierten Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit verstoße (was vom Rekurrenten übrigens nicht geltend gemacht worden), hätte nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zu entscheiden (Art. 189, Abs. 1, Ziff. 3 O. G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.