Art. 59 lit. i Uri KV; Art. 64 letzter Absatz ZPO Uri; Kompetenz und Sachurteil: Wird die Unzuständigkeit des Gerichts bejaht, so ist es zur weiteren Behandlung der Streitsache nicht mehr befugt. Eine Parteivereinbarung über die gemeinsame Behandlung von Vorfragen und Hauptsache kann die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden nicht verschieben. Ein gleichzeitiges Inkompetenzerkennen und Sachurteil stellt einen inneren Widerspruch und damit eine Rechtsverweigerung dar, weil dem Betroffenen der Zugang zur zuständigen Behörde vereitelt werden kann (E. 2).
gericht trat zunächst auf das Materielle der Streitsache ein und kam dabei zu dem Schlusse, daß der Anspruch des Klägers un begründet sei, wobei wiederum vorab auf die Eintragung im Hypothekenbuch abgestellt und weiter bemerkt wurde, es sei nicht nachgewiesen, daß Gamma und Florian Baumann vor 1895 zur Übernahme eines Teils der Zinstragung verhalten worden seien, oder daß sie je bestimmt zu einer solchen sich bereit erklärt und verpflichtet hätten, daß übrigens nach Art. 147 O. R. Kapital zinsforderungen durch Ablauf von fünf Jahren verjähren. Daran anschließend bemerkte das Gericht, daß gemäß 62 litt. d der Verfassung, Art. 18 des Hypothekargesetzes, Art. 44 der frühern Fallimentsordnung und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum eidg. Konkursgesetz einzig der Regierungsrat als administrative Behörde zur Anordnung einer Abänderung eventuell Berichtigung des Hypothekenbuches befugt sei, daß es somit nicht in der Kom petenz des Gerichtes liegen könne, Eintragungen im Hypotheken buch ändern zu lassen, noch auf die vom Kläger gewünschte Verteilung der fraglichen 3 Kapitalien resp. deren Verzinsung auf die mehrerwähnten 3 Unterpfänder einzutreten. Demgemäß wurde zu Recht erkannt, das klägerische Rechtsbegehren sei als unbegründet abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Franz Baumann zwei Rechts mittel an das Obergericht: 1. Eine Rekurs und Kassations beschwerde, weil das Gericht, obschon es die Inkompetenz bejaht habe, dennoch auf die Hauptsache eingetreten sei. Das Obergericht wies dieselbe unterm 9. Februar 1898 hauptsächlich unter Hin weis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, ab. 2. In zwei ter Linie ergriff Franz Baumann auch die Appellation gegen das Urteil des Kreisgerichts Uri. Das Obergericht behandelte dieselbe am 9. März 1898 und erkannte in Gutheißung der Erwägun gen des Kreisgerichtes und in Berücksichtigung des obergerichtli chen Entscheides vom 8. Februar 1898 über die Rekurs und Kassationsbeschwerde der Klägerschaft : Die Appellation sei als unbegründet abgewiesen und das kreisgerichtliche Urteil vom 30. November 1897 in allen Teilen als bestätigt erklärt. D. Gegen dieses Urteil hat Franz Baumann unterm 8. Mai 1898 einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht einge reicht, in welchem er dessen Aufhebung beantragt. Nach eingehen der Darlegung der Prozeßgeschichte und des Standpunktes, den der Rekurrent in materieller Beziehung einnimmt, wird im wesent lichen angebracht: Das obergerichtliche Urteil begnüge sich trotz der lückenhaften Fassung des Urteils des Kreisgerichts mit dessen Bestätigung schlechthin, und es enthalten die beiden Urteile nicht einmal die Anträge der Parteien, wie sie auch die aufgelegten Akten und die angerufenen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnen. Dies widerspreche den Vorschriften in 39 der Civilprozeßord nung und dem Art. 33 des Justizreglementes des Kantons Uri. In der Appellationsverhandlung vor Obergericht sei namentlich auch die Kompetenzfrage erörtert worden und der Anwalt des Rekurrenten habe verlangt, daß das Gericht nicht auf die Haupt sache eintrete, falls es sich inkompetent erklären sollte. Die Ver einbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, habe nicht den Sinn gehabt, daß jedenfalls auch in der Hauptsache ein Urteil gefällt werden solle. Darin, daß das Obergericht sich inkompetent erklärt und gleichwohl in der Sache materiell geur teilt habe und darin, daß das Obergericht die Inkompetenz als Motiv für die materielle Abweisung verwendet habe, liege eine grobe Rechtsverweigerung und Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz. Wenn das Gericht sich inkompetent erkläre, dürfe es in der Hauptsache nicht urteilen, um es dem Kläger nicht unmöglich zu machen, sein Recht vor der zuständigen Behörde zu suchen. Vor dieser andern zuständigen Behörde, dem Regierungsrat, aber werde er schwerlich durchdringen, wenn ein materielles, abwei sendes Urteil des Obergerichts vorliege. Vor Obergericht und Kreisgericht habe auch der Gegner ausdrücklich Nichteintreten auf das Rechtsbegehren und nur eventuell Abweisung desselben ver langt. Das eventuell könne doch nur heißen, für den Fall, daß sich das Gericht kompetent erkläre, sei das Rechtsbegehren abzu weisen. Es hätte ja gar keinen Sinn gehabt, sich mit Vorfragen herumzuschlagen, wenn gleichwohl unter allen Umständen ein Haupturteil verlangt worden wäre und gefällt werden sollte. Es sei einfach unmöglich, in ein und demselben Urteil sich inkom petent zu erklären und doch ein materielles Urteil zu fällen.
E. Aus der Antwort des Obergerichts von Uri und des Florian Baumann und Franz Gamma ist hervorzuheben: Es sei unbestreitbare Thatsache, daß die Parteien sich geeinigt haben, es seien eventuelle Vorfragen mit der Hauptsache nicht bloß zu ver handeln, sondern zu behandeln, und dieses Abkommen sei vom Gericht genehmigt worden. Gestützt auf diese Vereinbarung habe das Kreisgericht sowohl die Einreden, als das Hauptrechts begehren in Behandlung gezogen und erledigt. Das Obergericht habe die Kassations und Rekursbeschwerde des Franz Baumann am 9. Februar 1898 abgewiesen, indem es angenommen habe, infolge der angeführten Vereinbarung sei das Kreisgericht berech tigt gewesen, einen Entscheid über alle von den Parteien auf geworfenen Fragen abzugeben. Gegen dieses Urteil des Ober gerichts Uri habe der Rekurrent keinen Rekurs an das Bundes gericht ergriffen, und dasselbe sei daher unanfechtbar geworden. Die Behauptung, daß der Entscheid des Obergerichts vom 9. März 1898 den Vorschriften in 39 der C. P. O. und Art. 33 des Justizreglementes nicht entspreche, sei unrichtig. Darin, daß das Obergericht die Einrede der Inkompetenz bejaht habe und auch auf die übrigen ihm unterbreiteten Rechtsbegehren eingetreten sei, liege keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Da Baumann gegen den Entscheid vom 9. Fe bruar nicht rekurriert habe, seien seine heutigen Einwendungen verspätet. Es sei unstatthaft, dem Gerichte heute Vorwürfe machen, wenn es dem Abkommen der Parteien gemäß gehandelt habe. Der Schluß geht in erster Linie auf Nichteintreten und in zweiter Linie auf Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beurteilung der Streitsache nicht mehr befugt ist (vgl. 64 letzten Absatz der Civilprozeßordnung des Kantons Uri). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Falle willkürlich mit ganz haltlosen Gründen bei Seite gesetzt worden, und es liegt hierin eine eigent liche Rechtsverweigerung, die sich namentlich in der Richtung gel tend macht, daß der Rekurrent verhindert würde, durch den Land rat entscheiden zu lassen, wer in der Sache wirklich zuständig sei (Art. 59 litt. i der Urner Kantonsverfassung). Muß demnach wegen des widersprechenden Inhalts das angefochtene Urteil des Obergerichts aufgehoben werden, so braucht auf die Beschwerde wegen Verletzung des 39 der Civilprozeßordnung und des Art. 33 des Justizreglementes die wohl für sich allein kaum zur Begründeterklärung des Rekurses führen könnte nicht näher eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Der Rekurs wird begründet erklärt und das angefochtene Ur teil des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. März 1898 auf gehoben.