- Urteil vom 18. Juli 1898 in Sachen Baumann
gegen Baumann und Konsorten.
Inkompetenzerklärung eines Gerichtes mit gleichzeitigem Eintreten
auf die Sache selbst.
A. Im Jahre 1890 kam das Gut Schafgaden in der Gemeinde
Meyen, Kantons Uri, in Liquidation infolge Aufwerfung. Auf
diesem Gut hafteten u. a. 3 Gülten von 404 Fr. 40 Cts.,
263 Fr. 74 Ets. und 703 Fr. 30 Cts. als entheb und zins
bar, welche aber auf folgende Güter überzeigten:
Außeres Rüttli des Frz. Gamma,
Obere Wytti des Frz. Baumann,
Untere Wytti des Flor. Baumann,
Thäler
Oberer Brachetsboden.
In der Liquidation verzichteten die drei Gültgläubiger auf das
Hauptunterpfand Schafgaden und erklärten, inskünftig sich um
Zins und Kapital an Frz. Baumann und seine obere Wytti
halten zu wollen. Die Fallimentskommission ließ hierauf am
- Dezember 1890 die 3 Gülten als enthebbar auf Franz
Baumanns obere Wytti ins Hypothekenbuch eintragen. Baumann
war einige Jahre landesabwesend. Mittlerweile wurden von seiner
Frau die Zinsen von den angeführten Gülten entrichtet. 1895,
nach seiner Rückkunft, wollte er für einen Teil der bezahlten
Zinsen Regreß nehmen auf Franz Gamma und Flor. Baumann.
Er wurde jedoch von der Gerichtskommission Uri mit seiner For
derung abgewiesen, unter Hinweis auf die Eintragung im Hypo
thekenbuch, in dem ein Regreßrecht auf Gamma und Florian
Baumann nicht erwähnt sei. Auf ein hierauf von Franz Bau
mann an den Regierungsrat gerichtetes Gesuch um Abänderung
der Eintragung im Hypothekenbuch in dem Sinne, daß sein
Grundstück nur mit einem Teil der fraglichen Gülten belastet
werde, trat die angegangene Behörde wegen Inkompetenz nicht ein.
B. Franz Baumann erhob nun vor den Gerichten Klage gegen
Gamma und Florian Baumann mit den Rechtsbegehren:
- Es seien die drei Gülten ab den drei Gütern ob. Wytti des
Frz. Baumann, unt. Wytti des Flor. Baumann und äuß. Rüttli
des Frz. Gamma seit der Aufwerfung des Schafgadens anno
1890 gemeinsam und zu gleichen Teilen, eventuell im Verhältnis
der amtlichen Güterschätzung, zu entheben und zu verzinsen und
in diesem Sinne das Hypothekenbuch zu berichtigen und abzu
ändern.
- Es seien Flor. Baumann und Frz. Gamma demnach ver
halten, dem Frz. Baumann die von demselben bezahlten Gültzinse
seit 1890 je zu einem Drittel, eventuell im Verhältnis der amt
lichen Güterschatzung, zu ersetzen und zu bezahlen.
Am 30. November 1897 wurde der Prozeß vor Kreisgericht
Uri entschieden. Vor der Verhandlung vereinbarten die Parteien
unter Zustimmung des Gerichtes, daß event. Vorfragen mit der
Hauptsache zu behandeln seien. Die Beklagten beantragten sodann,
es sei auf das klägerische Rechtsbegehren wegen Inkompetenz nicht
einzutreten, eventuell dasselbe sei materiell abzuweisen. Das Kreis
gericht trat zunächst auf das Materielle der Streitsache ein und
kam dabei zu dem Schlusse, daß der Anspruch des Klägers un
begründet sei, wobei wiederum vorab auf die Eintragung im
Hypothekenbuch abgestellt und weiter bemerkt wurde, es sei nicht
nachgewiesen, daß Gamma und Florian Baumann vor 1895 zur
Übernahme eines Teils der Zinstragung verhalten worden seien,
oder daß sie je bestimmt zu einer solchen sich bereit erklärt und
verpflichtet hätten, daß übrigens nach Art. 147 O. R. Kapital
zinsforderungen durch Ablauf von fünf Jahren verjähren. Daran
anschließend bemerkte das Gericht, daß gemäß 62 litt. d der
Verfassung, Art. 18 des Hypothekargesetzes, Art. 44 der frühern
Fallimentsordnung und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum
eidg. Konkursgesetz einzig der Regierungsrat als administrative
Behörde zur Anordnung einer Abänderung eventuell Berichtigung
des Hypothekenbuches befugt sei, daß es somit nicht in der Kom
petenz des Gerichtes liegen könne, Eintragungen im Hypotheken
buch ändern zu lassen, noch auf die vom Kläger gewünschte
Verteilung der fraglichen 3 Kapitalien resp. deren Verzinsung
auf die mehrerwähnten 3 Unterpfänder einzutreten. Demgemäß
wurde zu Recht erkannt, das klägerische Rechtsbegehren sei als
unbegründet abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Franz Baumann zwei Rechts
mittel an das Obergericht: 1. Eine Rekurs und Kassations
beschwerde, weil das Gericht, obschon es die Inkompetenz bejaht
habe, dennoch auf die Hauptsache eingetreten sei. Das Obergericht
wies dieselbe unterm 9. Februar 1898 hauptsächlich unter Hin
weis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung,
die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, ab. 2. In zwei
ter Linie ergriff Franz Baumann auch die Appellation gegen das
Urteil des Kreisgerichts Uri. Das Obergericht behandelte dieselbe
am 9. März 1898 und erkannte in Gutheißung der Erwägun
gen des Kreisgerichtes und in Berücksichtigung des obergerichtli
chen Entscheides vom 8. Februar 1898 über die Rekurs und
Kassationsbeschwerde der Klägerschaft : Die Appellation sei als
unbegründet abgewiesen und das kreisgerichtliche Urteil vom
30. November 1897 in allen Teilen als bestätigt erklärt.
D. Gegen dieses Urteil hat Franz Baumann unterm 8. Mai
1898 einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht einge
reicht, in welchem er dessen Aufhebung beantragt. Nach eingehen
der Darlegung der Prozeßgeschichte und des Standpunktes, den
der Rekurrent in materieller Beziehung einnimmt, wird im wesent
lichen angebracht: Das obergerichtliche Urteil begnüge sich trotz
der lückenhaften Fassung des Urteils des Kreisgerichts mit dessen
Bestätigung schlechthin, und es enthalten die beiden Urteile nicht
einmal die Anträge der Parteien, wie sie auch die aufgelegten
Akten und die angerufenen Gesetzesbestimmungen nicht erwähnen.
Dies widerspreche den Vorschriften in 39 der Civilprozeßord
nung und dem Art. 33 des Justizreglementes des Kantons Uri.
In der Appellationsverhandlung vor Obergericht sei namentlich
auch die Kompetenzfrage erörtert worden und der Anwalt des
Rekurrenten habe verlangt, daß das Gericht nicht auf die Haupt
sache eintrete, falls es sich inkompetent erklären sollte. Die Ver
einbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, habe
nicht den Sinn gehabt, daß jedenfalls auch in der Hauptsache
ein Urteil gefällt werden solle. Darin, daß das Obergericht sich
inkompetent erklärt und gleichwohl in der Sache materiell geur
teilt habe und darin, daß das Obergericht die Inkompetenz als
Motiv für die materielle Abweisung verwendet habe, liege eine
grobe Rechtsverweigerung und Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetz. Wenn das Gericht sich inkompetent erkläre, dürfe es in
der Hauptsache nicht urteilen, um es dem Kläger nicht unmöglich
zu machen, sein Recht vor der zuständigen Behörde zu suchen.
Vor dieser andern zuständigen Behörde, dem Regierungsrat, aber
werde er schwerlich durchdringen, wenn ein materielles, abwei
sendes Urteil des Obergerichts vorliege. Vor Obergericht und
Kreisgericht habe auch der Gegner ausdrücklich Nichteintreten auf
das Rechtsbegehren und nur eventuell Abweisung desselben ver
langt. Das eventuell könne doch nur heißen, für den Fall, daß
sich das Gericht kompetent erkläre, sei das Rechtsbegehren abzu
weisen. Es hätte ja gar keinen Sinn gehabt, sich mit Vorfragen
herumzuschlagen, wenn gleichwohl unter allen Umständen ein
Haupturteil verlangt worden wäre und gefällt werden sollte. Es
sei einfach unmöglich, in ein und demselben Urteil sich inkom
petent zu erklären und doch ein materielles Urteil zu fällen.
E. Aus der Antwort des Obergerichts von Uri und des
Florian Baumann und Franz Gamma ist hervorzuheben: Es sei
unbestreitbare Thatsache, daß die Parteien sich geeinigt haben, es
seien eventuelle Vorfragen mit der Hauptsache nicht bloß zu ver
handeln, sondern zu behandeln, und dieses Abkommen sei vom
Gericht genehmigt worden. Gestützt auf diese Vereinbarung habe
das Kreisgericht sowohl die Einreden, als das Hauptrechts
begehren in Behandlung gezogen und erledigt. Das Obergericht
habe die Kassations und Rekursbeschwerde des Franz Baumann
am 9. Februar 1898 abgewiesen, indem es angenommen habe,
infolge der angeführten Vereinbarung sei das Kreisgericht berech
tigt gewesen, einen Entscheid über alle von den Parteien auf
geworfenen Fragen abzugeben. Gegen dieses Urteil des Ober
gerichts Uri habe der Rekurrent keinen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, und dasselbe sei daher unanfechtbar geworden. Die
Behauptung, daß der Entscheid des Obergerichts vom 9. März
1898 den Vorschriften in 39 der C. P. O. und Art. 33
des Justizreglementes nicht entspreche, sei unrichtig. Darin, daß
das Obergericht die Einrede der Inkompetenz bejaht habe und auch
auf die übrigen ihm unterbreiteten Rechtsbegehren eingetreten sei,
liege keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze. Da Baumann gegen den Entscheid vom 9. Fe
bruar nicht rekurriert habe, seien seine heutigen Einwendungen
verspätet. Es sei unstatthaft, dem Gerichte heute Vorwürfe
machen, wenn es dem Abkommen der Parteien gemäß gehandelt
habe. Der Schluß geht in erster Linie auf Nichteintreten und in
zweiter Linie auf Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede der Verspätung ist nicht begründet. Der Re
kurs richtet sich gegen das vom Obergericht des Kantons Uri
am 9. März 1898 ausgefällte Urteil. In diesem Urteil wird
dasjenige des Kreisgerichts Uri vom 30. November 1897 in
allen Teilen und in Gutheißung seiner Erwägungen bestätigt.
Es wird darin nicht etwa darauf abgestellt, daß neben der Er
greifung der Rekurs und Kassationsbeschwerde die Appellation
nicht zulässig und daß durch die am 9. Februar 1898 erfolgte
Abweisung jenes Rechtsmittels das kreisgerichtliche Urteil ganz
oder teilweise unanfechtbar geworden sei, sondern es ist der Fall
vom Obergericht als Appellationsinstanz noch einmal beurteilt wor
den, und zwar in seiner Gesamtheit, also auch mit Bezug auf die
Kompetenzfrage, wobei das Obergericht das Urteil des Kreisgerichts
einfach zum seinigen gemacht hat. Somit lief die sechszigtägige
Rekursfrist auch mit Bezug auf die Beurteilung der Kompetenz
frage erst vom 9. März an, und sie erscheint demnach als ein
gehalten. Wenn man übrigens auch annehmen wollte, das Ober
gericht habe am 9. März nur über die Hauptsache geurteilt, so
könnte die Einrede der Verspätung nicht geschützt werden, da eben
erst mit der materiellen Beurteilung der Thatbestand gegeben war,
in dem der Rekurrent eine Rechtsverweigerung erblickt.
- Das angefochtene Urteil nun leidet an einem innern Wider
spruch. Das Gericht erklärt sich inkompetent, weil die Sache vor
die Administrativbehörden gehöre. Dessenungeachtet hat es die
Sache selbst beurteilt. Es beruft sich zur Rechtfertigung dieses
Verfahrens auf die von ihm genehmigte Vereinbarung der Par
teien, wonach die Vorfragen mit der Hauptsache behandelt werden
sollten. Diese Vereinbarung konnte aber keineswegs den Sinn
haben, welcher ihr vom Obergericht beigelegt wird. Denn die
Parteien haben nicht die Macht, die auf der verfassungsmäßigen
Gewaltentrennung beruhenden Kompetenzgrenzen zwischen den
Gerichten und den Administrativbehörden zu verschieben, und auch
die Gerichte können nicht von sich aus ihre Zuständigkeit auf ein
Gebiet ausdehuen, auf dem die Jurisdiktion verfassungsmäßig
andern Behörden zusteht. Übrigens ist es klar, daß die Verein
barung einfach den Sinn hatte, daß die Vorfragen und die
Hauptsache nicht getrennt zu behandeln seien, daß sie aber die
Urteilsfällung selbst nicht berührte. Sie weist denn auch mit
keinem Worte darauf hin, daß das Gericht ermächtigt werde,
selbst bei vorhandener Inkompetenz in der Hauptsache zu urteilen.
Findet demnach das Urteil in der Vereinbarung keinen Halt, so
kann es auch sonst mit Rechtsgründen nicht gerechtfertigt werden.
Sämtliche Prozeßordnungen, darunter auch diejenige von Uri,
gehen von dem gegenteiligen und einzig logisch haltbaren Gesichts
punkte aus, daß ein Gericht, dessen Inkompetenz geltend gemacht
und von ihm festgestellt worden ist, zur weitern Behandlung und
Beurteilung der Streitsache nicht mehr befugt ist (vgl. 64
letzten Absatz der Civilprozeßordnung des Kantons Uri). Dieser
Grundsatz ist im vorliegenden Falle willkürlich mit ganz haltlosen
Gründen bei Seite gesetzt worden, und es liegt hierin eine eigent
liche Rechtsverweigerung, die sich namentlich in der Richtung gel
tend macht, daß der Rekurrent verhindert würde, durch den Land
rat entscheiden zu lassen, wer in der Sache wirklich zuständig sei
(Art. 59 litt. i der Urner Kantonsverfassung). Muß demnach
wegen des widersprechenden Inhalts das angefochtene Urteil des
Obergerichts aufgehoben werden, so braucht auf die Beschwerde
wegen Verletzung des 39 der Civilprozeßordnung und des
Art. 33 des Justizreglementes die wohl für sich allein kaum
zur Begründeterklärung des Rekurses führen könnte nicht
näher eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkanni:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das angefochtene Ur
teil des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. März 1898 auf
gehoben.