Art. 16 Bern. KV; Gesetz betr. die Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851; Art. 4 BV; Entzug einer auf unbestimmte Dauer eingeräumten öffentlichen Anstellung durch die Anstellungsbehörde; Abgrenzung von Abberufung und administrativer Aufhebung der Anstellung. Eine lebenslängliche Anstellung wird nicht vermutet. Wo die Aufhebung nicht als Strafe, sondern als administrative Maßnahme der vorgesetzten Behörde erfolgt, liegt keine richterlich vorbehaltene Entsetzung oder Abberufung vor. Eine bloße Bestätigung eines hinreichend begründeten Vorentscheids bedarf keiner erneuten ausführlichen Motivierung. Die Auslegung des kantonalen Gewerbe- und Feuerpolizeirechts ist nur auf Willkür hin überprüfbar; sie ist nicht willkürlich, wenn sie sich am Wortlaut und System des Erlasses halten lässt.
für den angefochtenen gelten. Die Begründung dieses frühern Be schlusses geht dahin: Die Frage, ob der Einstellungsbeschluß der Direktion des Innern begründet sei, sei noch nach der Feuer ordnung vom 25. Mai 1819 zu entscheiden; aus dieser nun ergebe sich, daß die Kaminfeger, da sie in Pflicht genommen werden, nicht freie Gewerbsleute, sondern Angestellte der Feuer polizei feien, und zwar Angestellte ohne bestimmte Amtsdauer, derart, daß sie vom Regierungsstatthalter jederzeit sowohl ange gestellt, als auch wieder eingestellt und sogar gänzlich entlassen und durch andere Kaminfeger ersetzt werden können, das eine und das andere selbst ohne Angabe eines bestimmten Grundes. Dieses Einstellungs und Entlassungsrecht stehe nun selbstverständlich a fortiori auch der Direktion des Innern und in höchster In stanz der Regierung zu. Ebenso verhalte es sich übrigens nach der neuen Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit
fungsgesetze Art. 2 nur diejenige Entfernung vom Amte verstan den ist, welche als Nebenbestimmung eines Strafurteils, und das will sagen in Verbindung mit einem solchen, erscheint. 2. Ist der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen, so mag weiterhin betreffend die Frage, ob in dem angefochtenen Be schluß ein Akt der Willkür und somit eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung liege, gesagt werden: Der ersten dahin zielenden Begründung des Rekurrenten, der Beschluß sei nicht mit Motiven versehen, hält der Rekursbeklagte mit Recht entgegen, dieser Beschluß enthalte lediglich eine Bestätigung des provisori schen Beschlusses vom 24. November 1897, der seinerseits genü gend motiviert gewesen sei; in der That war eine neue Begrün dung für den zweiten Beschluß, welche nur eine Wiederholung der frühern Motivierung hätte sein können, unnötig, zumal jener frühere Beschluß samt Begründung dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Betreffend das Anbringen des Rekurrenten sodann, das ihm erteilte Gewerbe oder Berufspatent habe ihm nach 20 nur durch richterlichen Spruch entzogen werden können, ist zu nächst zu bemerken, daß der Rekursbeklagte bestreitet, daß der Rekurrent überhaupt ein derartiges Patent erworben habe; und diese Bestreitung hat wohl eher die Präsumtion der Wahrheit für sich als die gegenteilige Behauptung des Rekurrenten. Prin zipiell aber ist zu sagen: Die allegierte Gesetzesstelle enthält allerdings die genannte Vorschrift. Allein wenn der Regierungs rat ausführt, es bedürfe gegenwärtig noch zur Ausübung des Kaminfegerberufes eines Patentes oder Gewerbescheines nicht, so kann diese Auslegung des Gewerbegesetzes nicht als willkürlich angesehen werden, da zwar 11 Ziffer 1 daselbst eine besondere polizeiliche Genehmigung vorschreibt zu dem Beginn solcher Ge werbe, bei welchen... durch ungeschickten Betrieb... die Erreichung allgemein polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann, oder wo das Gemeinwohl besondere Sicherheit erheischt ,-und nun der Be ruf eines Kaminfegers sehr wohl unter diese Gewerbe gerechnet werden kann, anderseits aber die Kaminfeger nicht unter den Berufen oder Gewerben aufgezählt sind, welche namentlich eines Berufs oder Gewerbepatentes bedürfen, so daß die Nichtunter stellung der Kaminfeger unter diejenigen Berufsarten, zu deren Ausübung ein Patent nötig ist, das alsdann gewisse erhöhte Rechte gewährt, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Richtig ist allerdings, daß die neue Feuerordnung vom 1. Februar 1897, in Kraft seit 1. Mai 1897, eine neue Kaminfegerordnung vorsieht, welche auf dem citierten Gewerbegesetz beruhen soll und wonach zur Ausübung des Berufes eines Kaminfegers ein Patent nötig ist; allein diese neue Kaminfegerordnung ist noch nicht erlassen, so daß wohl angenommen werden muß, es treffen auf die Kaminfeger noch die Bestimmungen der Feuerordnung vom 25. Mai 1819 zu. Sollte aber der Rekurrent im Besitze eines Patentes sein, so kann wiederum in der Auslegung des Rekursbeklagten über den Sinn, die Bedeutung eines solchen Patentes eine Willkür nicht gefunden werden. Dazu kommt, daß sich die Einstellung gemäß der Erklärung des Rekursbeklagten nur auf einen Bezirk bezieht, dem Rekurrenten die Wahlfähigkeit als Kaminfeger aber nicht entzogen ist. Endlich ist zwar richtig, daß weder die Feuerordnung von 1819, noch der Kaminfegertarif von 1896 eine Bestimmung enthält, welche dem Regierungsrat das Recht zur Bestrafung der Kaminfeger giebt. Allein es kann der Schlußnahme des Rekursbeklagten vom 19. Januar 1898 auch eine andere Bedeutung als diejenige einer Strafe beigelegt werden, wie denn auch Art. 5 des Abberufungsgesetzes sagt, die bloße Abberufung von einer Beamtung oder Anstellung werde nicht als Strafe angesehen; es ist jene Schlußnahme zu betrachten als administrative Maßregel, die der Regierungsrat traf als die dem Rekurrenten vorgesetzte Anstellungsbehörde. Sonach hält auch dieser letzte Rekursgrund nicht Stich. 3. Ist demgemäß im angefochtenen Beschlusse eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Rekurrenten nicht zu erblicken, so muß der Rekurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.