Art. 4 BV; arbitrary criminal judgment where the appellate court omits examination of culpability; in offences requiring intentional participation, the court must determine not only the external conduct and knowledge of surrounding circumstances, but also whether the accused acted in good faith under a factual mistake excluding guilt. An omission to address a pleaded mistake concerning property or other civil-law premises relevant to the offence constitutes a denial of justice and renders the judgment arbitrary (consid. 3-4). Where the conviction is annulled on that basis, the federal court need not further examine a subsidiary nulla poena sine lege argument (consid. 5).
gepfändet war u. a. auch der Lindenhof samt der Dampfsäge. B. Auf Grund dieses Thatbestandes sowie verschiedener anderer, hier nicht in Betracht falleuder Thatsachen erhoben die laufenden Gläubiger der Eheleute Haas im Februar 1897 gegen die Ehe leute Haas und Felder Strafklage wegen betrügerischen Banke rottes bezw. Anstiftung dazu, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte nach geschlossener Untersuchung Anklage in diesem Sinne. Die erste Instanz das Kriminalgericht des Kantons Luzern erkannte in dem hier einzig interessierenden Punkte dem einzigen, der gegen Felder eingeklagt war auf Freisprechung, indem es wörtlich ausführte: Nachdem Felder in die Rechtsstellung der Kirchner eingetreten war, gieng natürlich auch das Eigentum der Maschinen an ihn über und Kraft dieses Eigentums war er berechtigt, dieselben dort zu entheben, trotzdem die Liegenschaft auch für die fahrenden Schulden gepfändet war... Weder die Haas noch Felder können also dieses Falles wegen strafrechtlich verurteilt werden. Das Obergericht des Kantons Luzern hielt jedoch auch in diesem Punkte einen strafbaren That bestand als gegeben; es hat mit Urteil vom 30. März 1898 den Felder der Gehülfenschaft nach 36 Abs. 2 des K. St. G. beim betrüglichen Bankerotte der Eheleute Haas, 232 litt. a und c eod. schuldig erklärt und verurteilt: die Frau Haas zu einer Arbeitshausstrafe von einem Monat, ihren Ehemann zu einer solchen von sechs Monaten, Felder zu einer solchen von drei Monaten. C. Gegen dieses Urteil haben sowohl Felder als die Eheleute Haas rechtzeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Begründung des Rekurses Felder auf welche der Rekurs der Eheleute Haas lediglich verweist geht dahin: Das angefochtene Urteil enthalte sowohl eine Ver letzung des Grundsatzes nulla poena sine lege poenali, als auch eine Rechtsverweigerung. Ersteres deshalb, weil der Rekurrent, der Eigentümer der fraglichen Maschinen geworden, für die Weg nahme derselben bestraft worden sei, obschon weder Art. 96 des eidgenössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, noch 21 des luzernischen Einführungsgesetzes dazu, noch irgend ein an deres eidgenössisches oder luzernisches Gesetz eine derartige Hand lung mit Strafe bedrohe. Die Rechtsverweigerung sodann liege 53 Abs. darin, daß dem Rekurrenten die Anwendung des des luzernischen Krim. G. B. versagt worden sei, lautend: Wer in Unwissenheit oder Irrtum in Ansehung von Thatsachen stund, welcher ein Verbrechen in der betreffenden Handlung nicht erkennen ließ, der ist straflos. In einem solchen Irrtum habe sich der Rekurrent, gesetzt, die Annahme des Obergerichtes, die Maschinen seien durch das Aufstellen und Anschrauben im Sägerei gebäude des Rekurrenten mit der Liegenschaft verbunden und da durch in das Eigentum des Haas und in die Verfangenschaft der pfändenden Gläubiger übergegangen, sei richtig, befunden, da er eben in gutem Glauben angenommen habe, die Maschinen seien sein Eigentum; in der Unterlassung der Prüfung des Re quisites des bösen Glaubens, des Vorsatzes, liege eine willkürliche Rechtssprechung. D. Die Rekursgegner die pfändenden Gläubiger tragen auf Abweisung des Rekurses an. E. Das Obergericht des Kantons Luzern weist darauf hin, daß Josef Felder die Entfernung der fraglichen Maschinenstücke von der Liegenschaft, mag er die Sache von seinem Standpunkte aus an der Hand des Vertrages vom 29. Dezember 1896 als Rechtsnachfolger der Verkäufer Kirchner Cie. civilrechtlich so oder anders interpretieren, wissentlich nach schon erfolgter Pfän dung in Verletzung des daherigen Rechtszustandes vorgenommen resp. eine rechtswidrige Aneignung vollzogen und dem diesfallsigen Willen des Bankerotteurs sich untergeordnet habe. Die Vernehm lassung schließt demnach auf Abweisung der beiden Rekurse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1..... 2. Wenn das Obergericht davon ausgeht, das Eigentum von Kirchner Cie. an den Holzbearbeitungsmaschinen sei durch Ver bindung mit der Sägerei des Haas auf diesen übergegangen, und ferner, die Pfändungen der Liegenschaft des Haas haben sich dem gemäß auch auf die Maschinen, als Pertinenzen oder Theile der Liegenschaft, erstreckt, so kann hierin eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden; ebensowenig in der weitern Annahme des Ober
gerichtes, ob den Gläubigern des Haas durch die Wegnahme ein Schaden zugefügt worden sei oder nicht, sei unerheblich. Be treffend den Rekurrenten Felder führt sodann das angefochtene Urteil wörtlich aus: Was nun die Person des Josef Felder be trifft, so ist mit der ersten Instanz zu sagen, daß er offenbar wußte und wissen mußte, daß Haas und dessen Frau im Zeit punkte der Wegnahme der Maschinen unzahlbar waren und daß auch die Liegenschaft, mit welcher die fraglichen Maschinen in die Felderschen Gülten verschrieben worden, vom Betreibungsamt ge pfändet war, da ja am gleichen 29. Dezember ihm von Kirchner Cie. alle Rechte abgetreten und Akten aufgefolgt, Kirchner Cie. aber für die zwei ersten verfallenen Zahlungen Betreibung geführt und Pfändung in der 7. und 9. Gruppe erwirkt hatten, in welch' letzterer Gruppe auch die Liegenschaft gepfändet war. Die Vorinstanz macht mit Recht auch darauf aufmerksam, daß der am 23. November gl. J. mit Felder abgeschlossene Kauf um die Liegenschaft Lindenhof infolge der vielen Betreibungen nicht gefertigt werden konnte und Felder auch von daher schon von den übrigen Betreibungen Kenntnis haben mußte. Ferner ist mit dem kriminalgerichtlichen Urteil erheblich zu machen, daß Dr. Füest erklärt, dem Beklagten Felder sei durch den Vertrag vom 29. Dezember 1896 einfach die Rechtsstellung der Firma Kirchner Cie. abgetreten, nicht aber die von Felder behauptete Zusage abgegeben worden, daß er die Maschinen wegnehmen dürfe. Das Vorgehen des Inkulpaten Felder stellt sich dem Auge des hier ortigen Richters als eine Gehülfenschaft im Sinne des 36 Abs. 2 des K. St. G. dar. Auch in dieser Annahme des Ober gerichtes, Felder habe um die Überschuldung der Eheleute Haas wissen müssen, liegt eine Willkür nicht. 3. Allein damit ist die Frage noch nicht erledigt. Nach 36 Abs. 2 des luzernischen Krim. Ges. B. wird dem Urheber eines Verbrechens gleichgeachtet : wer dem Vollbringer bei der Aus führung in der Absicht, daß das ausgeübte Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche die That unter den vorhandenen Umständen nicht hätte ausgeführt werden können; und nach dem sub Fakt. C mitgeteilten 53 Abs. 2 eod. schließt der Irrtum über Thatsachen, welche zum gesetzlichen That bestande gehören, die Zurechnung zur Schuld aus (vgl. 59 des Reichs St. G. B. und dazu insbesondere Olshausen, Komm., 5. Aufl. Anm. 2). Es war danach zur Annahme der Mitthäter schaft des Rekurrenten Felder bei betrüglichem Bankerott erforder lich, daß feine Absicht, die Eheleute Haas bei diesem Verbrechen zu unterstützen, erwiesen war, und zu diesem Nachweise bedurfte es, da der Rekurrent Felder seine Schuld durchaus bestritt und behauptete, im guten Glauben, ein Recht ausgeübt zu haben, vorgegangen zu sein, der weitern Darlegung, daß er nicht in diesem guten Glauben habe sein können, daß er vielmehr im Be wußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt habe. Diese Voraussetzung seiner Schuldigerklärung folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, sodann aber auch speziell aus dem erwähnten 53 Abs. 2 des luzern. Krim. G. B., nach welchem, analog der Doktrin und Praxis zum entsprechenden 59 des Reichs St. G. B., dem Irrtum über Thatsachen gleichgestellt ist derjenige, der sich nicht auf das Strafgesetz, sondern auf einen einem an dern Rechtsgebiet angehörenden Rechtssatz bezieht, in casu also der Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Maschinen. Und nun enthält das angefochtene Urteil über diesen Punkt über die Frage der Schuld, des Vorsatzes des Rekur renten Felder kein Wort; das, obschon er sich auf sein Recht und eventuell auf seinen Irrtum berufen hatte, und obschon die erste Instanz seiner Rechtsauffassung beigetreten war. Diese Unterlassung der Prüfung der Schuld des Felder wird nicht etwa ersetzt durch die in Erwägung 2 wiedergegebene Be gründung; denn zunächst ist dort nur von dem Bewußtsein Felders von der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute Haas die Rede, und was sodann seine vermeintlichen Rechte an den Ma schinen betrifft, so läßt auch die vom Obergericht angeführte Außerung des Dr. Wüest durchaus nicht ohne weiteres auf seine Bösgläubigkeit schließen. In der gerügten Unterlassung der Prü fung der Schuldfrage nun liegt ein derartiger Mangel des an gefochtenen Urteils, ein so starker Verstoß gegen allgemein aner kannte Grundsätze des Strafrechts, wie des Strafprozesses, daß das Urteil als willkürlich bezeichnet werden muß. Es ist daher, da gegen willkürliche Rechtssprechung nach der Praris des Bun
desgerichtes Art. 4 der Bundesverfassung Schutz gewährt, soweit es den auf die Holzbearbeitungsmaschinen bezüglichen Anklage punkt betrifft, aufzuheber 4. Damit fällt das Urteil auch zu Gunsten der Eheleute Haas in diesem Punkte dahin, da für sie das Gleiche gilt wie für Felder. 5. Auf den weitern Rekursgrund: Verletzung des Satzes nulla poena sine lege, ist unter diesen Umständen nicht einzu treten, zumal fraglich ist, ob das Urteil von diesem Standpunkte aus vom Bundesgerichte aufgehoben werden könnte, und ob das Bundesgericht hier nicht einfach einer seiner Überprüfung nicht unterliegenden Auslegung des kantonalen Strafrechtes gegen übersteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs beider Rekurrenten wird im Sinne der Erwä gungen als begründet erklärt und das angefochtene Urteil dem gemäß insoweit aufgehoben, als es die Holzbearbeitungsmaschinen betrifft