Art. 242 SchKG; scope in bankruptcy proceedings and vindication of assets held by third parties; Arts. 106-109 SchKG are not applicable by analogy in bankruptcy. The bankruptcy administration must examine third-party claims materially and may set a lawsuit deadline only for objects under the estate’s factual control. If the estate does not possess the object, the general vindication rules apply: the non-possessing claimant must sue the possessor at the forum designated by the general rules of venue. For land, an ideal co-ownership share and land-register entries do not replace factual possession where the validity of the acquisition is doubtful; whether the estate or the third party possesses is a question of fact (consid. 1-3).
die Ehefrau des Konkursiten, Frau Lucie Haas geb. Fatton,
gestützt auf zwei notarialische Erwerbsurkunden Anspruch auf die
ideelle Hälfte der in Eysins gelegenen Liegenschaften, die nach
jenen Urkunden in die zwischen den Ehegatten bestehende Güter
gemeinschaft gefallen seien. Die Konkursverwaltung, im Ein
verständnis mit dem Gläubigerausschuß, bestritt die Ansprache
der Frau Haas und setzte derselben gemäß Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes unterm 4./7. März 1898 eine Frist von zehn
Tagen zur gerichtlichen Einklagung.
II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Frau Haas bei der
bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte:
Falle des Art. 242 kämen die Art. 106 109 des Betreibungs
gesetzes zu analoger Anwendung. Wenn daher die Konkursver
waltung angeblich dem Schuldner gehörende Sachen, die sich
im Gewahrsam eines Dritten befinden, zur Konkursmasse ziehen
und versteigern wolle, so sei die Klagefrist nicht dem Dritten,
sondern den Gläubigern anzusetzen. Nun befinde sich vorliegend
die Drittansprecherin Frau Haas im Gewahrsam der fraglichen
Liegenschaften; sie verfüge, seit ihr Mann unbekannten Aufent
haltes sei, thatsächlich allein über dieselben; auch wohne sie seit
dem Ankaufe der Liegenschaften in Eysins. Dazu komme, daß
die Ehe der Eheleute Haas unter dem System der Gütergemein
schaft abgeschlossen worden sei und daß der Erwerbtitel und die
Eintragungen im Grundbuch von Nyon dies ausdrücklich er
wähnten und die ideelle Hälfte der Liegenschaften der Ehefrau
zuschieden. Ihr sei somit als Miteigentümerin auch der Besitz
und der Gewahrsam zugestanden. Eine gegenteilige Auffassung
würde zu der erstaunlichen Konsequenz führen, daß ein Eigen
tümer, dessen Eigentum aus notarialisch gefertigten Urkunden,
sowie aus den öffentlichen Büchern hervorgehe, um sein Eigen
tum in einem Konkurse geltend zu machen, als Kläger auf
treten müßte. Der Antrag ging dahin, es sei die Verfügung der
Konkursverwaltung vom 4. März 1898 aufzuheben. Der Kon
kursverwalter machte geltend: Die Liegenschaften seien während
der Ehe und in einem Zeitpunkte erworben worden, da die
Eheleute Haas ihren ehelichen Wohnsitz bereits in Biel gehabt
hätten. Dritten und namentlich den Gläubigern des Ehemannes
gegenüber müsse daher das bernische eheliche Güterrecht Regel
machen. Art. 109 des Betreibungsgesetzes finde im Konkurs
verfahren keine Anwendung. Zudem habe Frau Haas im Zeit
punkte der Konkurserkennung und noch einige Zeit nachher in
Biel gewohnt, wo auch der Ehemann bis zu seiner Abreise
in Domizil gehabt habe. Die Liegenschaften in Eysins seien
vom Sohne Haas und vom Schwiegersohn I. Bon bewirt
schaftet und innegehabt gewesen, und Frau Haas habe sich nicht
im Gewahrsam derselben befunden. Deshalb wurde auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
III. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde zog in ihrem
Entscheide vom 30. April 1898 in Erwägung: Art. 242
Dritten, dessen Eigentumsanspruch sie für unbegründet hält, eine
Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Klage ansetzen solle.
Art. 106 109 B. G. sind mithin hier auch nicht analog an
wendbar, und es wäre denn auch wohl darauf verwiesen wor
den, wenn dieselben auch im Konkursverfahren herbeigezogen
werden sollten. Der Gesetzgeber ging offenbar vom Gedanken
aus, regelmäßig stehe dem Dritten ein Gewahrsam an den
ad massam gezogenen Gegenständen nicht zu und es habe
derselbe mithin als Kläger aufzutreten. Faktisch kann nun aller
dings unter Umständen der umgekehrte Fall eintreten und ver
steht es sich von selbst, daß die Konkursverwaltung nicht be
rechtigt wäre, in ganz willkürlicher Weise die Parteirollen zu
verschieben. Vorliegend war dies aber in keiner Weise der Fall.
Die Frage des Gewahrsams ist eine solche rein thatsächlicher
Natur und wenn auch Frau Haas als Miteigentümerin zur
ideellen Hälfte der fraglichen, in Eysins, Kantons Waadt,
gelegenen Liegenschaften anzusehen sein sollte, so folgt daraus
noch keineswegs, daß sie durch den Austritt ihres Ehemannes
nun ohne Weiteres an dessen Stelle Besitz und Gewahrsam
daran erworben habe; vielmehr hätte sie zu diesem Ende darzu
thun gehabt, daß sie nunmehr die Verwaltung und Bewirt
schaftung der fraglichen Liegenschaften an die Hand genommen,
oder doch wenigstens ein sonstiges faktisches Moment geltend
machen sollen, woraus zu entnehmen gewesen wäre, daß die fraglichen Immobilien dermalen in ihrem Besitze und Gewahr sam sich befinden. Ihre Berufung darauf, daß sie unter dem régime de communauté die Ehe mit Haas eingegangen und auch nach dem Erwerbsakt als ideelle Miteigentümerin zur Hälfte der gedachten Liegenschaften anzusehen sei, genügte daher in keiner Weise, um die angefochtene Verfügung der Konkurs verwaltung als ungesetzlich oder willkürlich hinzustellen und es muß solche daher aufrechterhalten werden. Demnach wurde die Beschwerde abgewiesen. IV. Gegen diesen Entscheid hat Frau Haas den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Während im Pfändungsverfahren mit Bezug auf Ansprüche Dritter auf gepfändete Objekte es den Beteiligten überlassen wird, ob sie dieselben anerkennen oder bestreiten, bezw. einklagen wollen, und während dem Betreibungsbeamten hier lediglich die Leitung des bezüglichen Avisierungs und Provokationsverfahrens, dabei allerdings auch die Verfügung darüber zusteht, wem die Kläger rolle zuzuweisen sei, Art. 106, 107 und 109, hat im Konkurse die Konkursverwaltung hinsichtlich der Ansprüche Dritter auf Massagegenstände an Stelle der Gläubiger und des Schuldners eine materielle Prüfung vorzunehmen und nach dem Resultate derselben entweder die betreffenden Sachen herauszugeben oder dem Drittansprecher eine Klagefrist zu setzen, Art. 242 des Be treibungsgesetzes. Diese in der Verschiedenheit des Pfändungs und Konkursverfahrens und der Stellung des Betreibungsbe amten und der Konkursverwaltung begründete Verschiedenheit in der positiven Gestaltung des Verfahrens betreffend die Liquidation von Ansprüchen Dritter auf gepfändete bezw. zur Masse gezogene Gegenstände schließt es aus, daß die Bestimmungen von Art. 106 107 und 109 analog auch im Konkursverfahren angewendet werden, wie denn auch eine Verweisung auf dieselben hier fehlt. Vielmehr ist die Lösung der Frage, wie in diesem Verfahren gegen über Ansprüchen Dritter auf Massagegenstände zu verfahren sei, einzig aus den hier aufgestellten positiven Vorschriften, speziell also aus Art. 242 zu suchen. Nun bezieht sich diese Bestimmung offenbar nur auf Gegenstände, die sich in der Masse, in der thatsächlichen Herrschaft der Konkursverwaltung befinden. Nur von solchen Gegenständen kann gesagt werden, daß die Konkurs verwaltung über deren Herausgabe verfüge, und nur mit Bezug auf solche kann nach allgemeinen Grundsätzen der Drittansprecher zur Einklagung seiner Ansprüche angehalten werden, wobei es dann im Interesse der Beschleunigung des Konkursverfahrens angezeigt erscheinen mochte, eine Klageprovokation mit An drohung der Verwirkung des Anspruches einzuführen. Befindet sich dagegen eine Sache, die von der Masse angesprochen wird, in der Verfügungsgewalt des dieselbe ebenfalls beanspruchenden Dritten, so kann weder davon gesprochen werden, daß die Kon kursverwaltung über die Herausgabe derselben verfüge, noch darf der Dritte gezwungen werden, seinen Anspruch beim Gerichte des Konkurses einzuklagen, vollends nicht mittelst Ansetzung einer Präklusionsfrist. Für diesen Fall kommen vielmehr die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wonach der nicht besitzende Vindikant den Besitzer an dem durch die allgemeinen Regeln über den Gerichtsstand bezeichneten Orte belangen muß. Dies gilt, da das Gesetz, wie in Art. 106, 107 und 109, auch in Art. 242 ganz allgemein lautet, auch für Liegenschaften. Ob daher im vorliegenden Falle mit Recht der Rekurrentin eine Klagefrif nach Art. 242, Abs. 2 gesetzt worden sei, hängt davon ab, ob die Masse sich im Besitze der fraglichen Liegenschaften befinde oder nicht. Die Rekurrentin wendet zwar ein, es komme nicht auf den faktischen Besitz, sondern auf die Eintragungen im Grundbuch an. Nun mag es dahingestellt bleiben, ob nicht unter Umständen die Eintragung im Grundbuch, der Tabularbesit dem faktischen Besitz gleichzustellen sei. Denn dies könnte doch jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Grundbücher über die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum sicher und un umstößlich Beweis liefern würden, nicht aber auch in Fällen wo die Beweiskraft der öffentlichen Bücher nicht durchaus un anfechtbar erscheint, so namentlich da nicht, wo es, trotz der Eintragung im Grundbuch, zweifelhaft ist, ob nach dem für die Handlungsfähigkeit der Kontrahenten geltenden Rechte die Eigen
tumsübertragung gültig sei oder nicht. Nun hat die Vindikantin zur Zeit des angeblichen Erwerbs der betreffenden Liegenschaften mit ihrem Ehemann in Bern unter der Herrschaft des dort gel tenden Rechtes gelebt, und es ist zum mindesten zweifelhaft, ob sie damals in einer auch Dritten gegenüber gültigen Weise selbständig habe Rechte erwerben können. Sobald aber die Rechts beständigkeit eines Grundbucheintrages in Zweifel gezogen wer den kann, darf davon, daß dieser den faktischen Besitz ersetze, jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Frägt es sich somit im vorliegenden Falle einzig, ob der Mann oder die Rekurrentin im faktischen Besitz der fraglichen Liegenschaften gestanden sei, so muß diesbezüglich davon ausgegangen werden, daß bis zum Konkurse des Ehemannes offenbar dieser die faktische Gewalt über die betreffenden Liegenschaften ausübte, jedenfalls aber nicht die Ehefrau. Mit dem Konkurs ist nun aber nicht letztere, son dern die Masse an die Stelle des Ehemannes getreten. Diese ist daher als Besitzerin der Liegenschaften zu betrachten, wofür übrigens auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden mag. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.