Art. 199 SchKG; competence items previously seized or pledged in enforcement proceedings fall into the bankruptcy estate upon bankruptcy; the provision is not merely a special case of Art. 197 SchKG. The court rejects a construction based on an implied waiver by the debtor and holds that no general presumption exists as to whether such waiver should extend to a later bankruptcy. Art. 199 has autonomous scope as to assets already subject to seizure, and the bankruptcy opening does not dissolve the existing encumbrance in favor of the debtor. The estate takes the assets for the collective benefit of creditors, even if they would otherwise qualify as exempt property (consid. 2).
fassung, daß Art. 199 des Betreibungsgesetzes nur einen beson dern Anwendungsfall des in Art. 197 aufgestellten Prinzips regle und daß deshalb auch die Beschränkung in Art. 197 Abs. 2 für den Fall des Art. 199 zutreffe, ist deshalb unhaltbar, weil, selbst annimmt, wie dies die kantonale Aufsichtsbehörde übrigens zu Art. 197 dann auch Art. 198 als im gleichen Verhältnis stehend betrachtet werden müßte, was aber offenbar nicht angeht des Art. 197 denn selbstverständlich kann sich die Bestimmung betreffend Kompetenzstücke auf die nach Art. 198 zur Masse zu folgt ziehenden verpfändeten Gegenstände nicht beziehen. Daraus aber, daß jene Bestimmung auchauf die gepfändeten, nach Art. 199 ebenfalls in die Masse fallenden Objekte nicht ange wendet werden kann und daß Art. 199 nicht bloß insofern eine selbständige Bedeutung hat, daß er den Zeitpunkt bestimmt, zu dem eine Spezialexekution vorgerückt sein muß, um nicht Konkurse aufzugehen, sondern auch insofern, als er auch eine Bezug auf die Objekte einer vorausgegangenen Pfändung spezielle Verfügung dahin trifft, daß sie, weil sie gepfändet sind, in die Masse fallen sollen. Hätte die Bestimmung in Art. 199 nicht auch diese, sondern nur die ersterwähnte Bedeutung, so wäre sie wohl nicht in den Zusammenhang gestellt worden, in dem sie steht, nämlich unter die Vorschriften betreffend die Bildung der Masse, sondern sie hätte richtiger Weise an die Vorschrift des Art. 206, daß die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei bungen aufgehoben seien, angeschlossen werden sollen, da darin dann lediglich eine Ausnahme von dieser Regel mit Bezug auf solche Betreibungen zu erblicken gewesen wäre, die bei der Kon kurseröffnung bereits bis zur Verwertung vorgerückt waren. Dazu kommt folgendes: Einem Schuldner, dem in einer frühern Pfän dung Kompetenzstücke gepfändet worden sind, kann bei späteren Pfändungen sehr wohl ebenfalls das ganze übrige Vermögen ge pfändet werden. In diesem Falle kann der Schuldner eine nach trägliche Freigabe der aus irgend einem Grunde beschlag nahmten Kompetenzstücke nicht verlangen, und er geht der Rechts wohlthat des Art. 92 des Betreibungsgesetzes verlustig, ohne daß ist nunes ein Mittel gäbe, um diese Folge abzuwenden. Es nicht einzusehen, weshalb dies dann anders sein soll, wenn nach träglich gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. Der konkursite Schuldner verdient doch nicht mehr Rücksichten, als der ausgepfändete, und ob die Liquidation des Vermögens auf dem einen oder dem andern Wege stattfinde, ist in der Hauptsache nur von Bedeutung für die Rechtsstellung der Gläubiger. Daraus folgt ferner, daß der Konkursausbruch nicht die Folge haben kann, daß auf einmal Vermögensstücke, die sonst hätten zur Ver wertung gebracht werden können, dem Schuldner nun belassen werden müßten, daß vielmehr die einmal auch nur zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers begründete Verfangenschaft von Vermögens gegenständen, die an sich unter Art. 92 des Betreibungsgesetzes sielen, beim Ausbruch des Konkurses nicht untergeht, sondern zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger fortdauert. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde des Friedrich Heß Christen, unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, abgewiesen.