Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG; Verhältnis der Drittanspracheverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zur Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer prüft Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur auf Gesetzmässigkeit, nicht auf Angemessenheit. Das SchKG schreibt nicht vor, dass die Liquidation von Eigentums-, Pfand- oder Retentionsansprüchen Dritter auf gepfändeten Objekten bis zum Abschluss des Aberkennungsprozesses zuzuwarten habe; die provisorische Pfändung bleibt vorläufig wirksam und erlaubt ein eventuelles Fortgehen des gesetzlichen Avisierungs- und Vindikationsverfahrens bereits während des hängigen Aberkennungsprozesses. Ein Zuwarten kann im Gegenteil zu unnötiger Verzögerung und Verfahrenskomplikation führen.
wurde abgewiesen und eine Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde blieb erfolglos. Gegen den Entscheid der letztern hat M. Stöcklin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird geltend gemacht: Es frage sich nicht nur, ob die Frist ansetzung gesetzlich zulässig sei, sondern weit mehr, ob sie den Verhältnissen angemessen sei. Dies letztere müsse aber verneint werden. Man könne einem Gläubiger nicht zumuten, bevor er das Schicksal seiner Forderung kenne, eine Anzahl kostspielige Betrei bungsprozesse zu führen. Durch ein Hinausschieben der Frist ansetzungen bis nach Erledigung des Aberkennungsprozesses wür den keine Rechte Dritter gefährdet, dagegen entstünden im umge kehrten Falle unter Umständen gänzlich unnütze Kosten. Der Gläubiger könne auch nicht damit vertröstet werden, daß er mit dem Begehren um provisorische Pfändung zuwarte, da dadurch der Zweck der Pfändung vereitelt würde. Die Verfügung des Be treibungsamtes sei daher, wenn vielleicht auch im gesetzlichen Rahmen gehalten, doch deshalb nicht zulässig, weil sie den Ver hältnissen nicht angemessen sei. In Erwägung: Daß bei einer Pfändung, die, weil der Schuldner die Aberken nungsklage ausgespielt hat, bloß provisorischen Charakter trägt, die Liquidation der auf die gepfändeten Objekte erhobenen Eigen tums bezw. Pfandrechts oder Retentionsansprüche Dritter gemäß den Bestimmungen von Art. 106 und 107 bezw. 109 des Be treibungsgesetzes erst nach der Erledigung des Aberkennungs prozesses stattzufinden habe, ist im Betreibungsgesetz nirgends vorgeschrieben. Es folgt dies auch nicht in zwingender Weise aus der übrigen Gestaltung des Verfahrens. Wohl ist die Gültigkeit der provisorischen Pfändung in erster Linie abhängig von der im Aberkennungsprozeß zu entscheidenden Frage nach dem Bestande der Forderung. Allein diese Frage beherrscht doch das weitere Verfahren nicht in der Weise, daß nicht, während der Aberken nungsprozeß schwebt, in eventum die von Dritten auf die ge pfändeten Objekte erhobenen Ansprüche liquidiert werden könnten. Die Pfändung besteht vorläufig zu recht und bewirkt die Verfan genschaft der gepfändeten Objekte. Der Drittansprecher hat des halb ein Interesse daran, daß jetzt schon mit Bezug auf seinen Anspruch das gesetzliche Avisierungsverfahren, eventuell das richtliche Vindikationsverfahren vor sich gehe. Für den Fall, daß neben der provisorischen auf die gleichen Objekte auch definitive Pfändungen ausgeführt worden sein sollten, würde es zudem zu einer völlig ungerechtfertigten Verzögerung und Komplikation des Verfahrens führen, wenn gegenüber dem provisorisch pfändenden Gläubiger mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 106 und 107 bezw. 109 zugewartet würde bis nach Erledigung des Aberkennungsprozesses. Kann somit die Abweisung der Beschwerde des Rekurrenten durch die kantonalen Aufsichtsbehörden, wie übri gens dieser selbst zuzugeben scheint, nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden, so ist sein Rekurs ohne weiteres abzuweisen, da es der Schuldbetreibungs und Konkurskammer nicht zusteht, den Ent scheid auch auf seine Angemessenheit einer Überprüfung zu unter stellen (vergl. Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes); hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.